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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.10.2013, RV/2282-W/13

Zwangsstrafe wegen Nichtabgabe einer Steuererklärung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Zwangsstrafen 2011 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) drohte der Bw. (Berufungswerberin, Bw.) mit Bescheid vom wegen nicht erfolgter Abgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 500,00 an, falls die Erklärungen nicht bis abgegeben werden sollten. Wegen ungenutzten Ablaufes dieser Nachfrist setzte das FA mit dem bekämpften Bescheid vom die angedrohte Zwangsstrafe fest.

In der Berufung vom führte die Bw. aus, dass sie aufgrund von unvorhersehbarer Arbeitsüberlastung die Steuererklärungen für 2011 noch nicht habe fertigstellen können und ersuchte um eine weitere Frist zur Abgabe der Steuererklärung von vier Wochen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das FA die Berufung ab und führte unter Hinweis auf § 111 BAO aus, dass die Geschäftsführung einer GmbH dafür Sorge zu tragen habe, dass Steuererklärungen zeitgerecht abgegeben würden. Der Hinweis auf Arbeitsüberlastung könne nicht als Begründung für eine derartige Pflichtverletzung herangezogen werden.

In dem am letzten Tag der Vorlagefrist eingebrachten Vorlageantrag wurde das Berufungsvorbringen betreffend Arbeitsüberlastung wiederholt und eine ehestmögliche Abgabe der Steuererklärungen angekündigt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die am gegründete Bw. wurde bereits für das Verlangungsjahr 2010 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gem. § 184 BAO geschätzt.

Für den Veranlagungszeitraum 2011 ende die Abgabefrist für die Steuererklärungen ohne Quotenregelung am . Ein eingebrachtes Fristverlängerungsansuchen wurde unter Setzung einer Nachfrist bis abgewiesen. Mit Erinnerung vom wurde die Zwangsstrafe für den Fall der Nichtabgabe der Erklärungen bis angedroht. Da auch diese Nachfrist ungenützt verstrich, wurde die angedrohte Zwangsstrafe mit dem bekämpften Bescheid festgesetzt und gleichzeitig unter Androhung einer neuerlichen Zwangsstrafe von € 1.500,00 eine Nachfrist bis gesetzt.

Die Steuererklärungen für 2011 wurden entgegen den Ankündigungen im Vorlageantrag bis zum heutigen Tag nicht eingebracht.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Veranlagungsakt und wurden von der Bw. auch nicht bestritten.

Gemäß § 111 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatz- und Körperschaftsteuerjahreserklärungen für 2011 zum ergibt sich aus § 134 BAO.

Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt werden. Darunter fällt unter anderen die Einreichung von Abgabenerklärungen ().

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl ; Ryda/Kortus, FJ 1995, 227; ). Bei der Ermessensübung ist ua. das bisherige die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten betreffende Verhalten der Partei (zB ; , RV/1288-W/08; , RV/0649-G/08; , RV/0806-K/07) sowie der Grad des Verschuldens der Partei (zB RV/0058-F/03; , RV/2885-W/09) zu berücksichtigen. Im Rechtsmittelverfahren bezüglich die Zwangsstrafe festsetzender Bescheide sind nicht nur jene Umstände zu berücksichtigen, die bei der erstinstanzlichen Festsetzung der Behörde bekannt waren (vgl ; aM Madlberger, ÖStZ 1987, 250; Ryda/Kortus, FJ 1995, 227), sondern als Folge des § 115 Abs 4 bzw des § 280 auch weitere Umstände.

Betrachtet man das oben dargestellte Verhalten der Bw. kann erkannt werden, dass sie seit ihrer Gründung noch keine Steuererklärungen abgegeben hat. Auch die Ankündigungen im Berufungsverfahren, ehestmöglich die Steuererklärungen abzugeben blieben im Bereich der vagen Behauptungen. Die Ausführungen zur angeblichen unerwarteten Arbeitsüberlastungen stellen offensichtlich Schutzbehauptungen dar und sind überdies weder konkretisiert noch terminsiert. Aus dem gesamten Verhalten der Bw. bzw. ihrer Organe ist ersichtlich, dass sie nicht geneigt scheint ihren abgabenrechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nachzukommen.

Es können keinerlei Billigkeitsgründe erkannt werden, die den gegebenen Zweckmäßigkeitsgründen (Interesse des Abgabengläubigers an der zeitgerechten Abgabe von Steuererklärungen) gegenüberstehen.

Da die angedrohte Höhe einer Zwangsstrafe immer die Obergrenze für die Festsetzung darstellt (Ellinger ua, BAO3, § 111 Anm 15; Houf/Lehner, KIAB-Kontrollen, 218), begrenzt die Androhung daher auch die gemäß § 276 Abs. 1 BAO bzw § 289 Abs. 2 BAO bestehende Änderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren (Reeger/Stoll, BAO, § 111 Tz 11), weshalb die Berufung lediglich abgewiesen und nicht eine höhere Zwangsstrafe festgesetzt werden konnte.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





RV/0649-G/08

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at