Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.10.2013, RV/1857-W/13

Fußpflegekosten als Kosten der Heilbehandlung neben dem Behindertenpauschbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1857-W/13-RS1
Fußpflegekosten stellen keine Kosten der ärztlichen Heilbehandlung, ärztlich verordnete Kur- oder Therapiekosten dar, welche neben den Pauschbeträgen für Behinderung geltend gemacht werden können. Derartige Ausgaben sind bei einer nachgewiesenen Behinderung mit dem gesetzlichen Pauschbetrag abgegolten.
RV/1857-W/13-RS2
Aufwendungen für eine Saisonkabine in einem öffentlichen Bad stellen auch bei einer nachgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 80% keine außergewöhnliche Belastung dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Herr Bw. (Berufungswerber, Bw.) geboren 1943, beantrage im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagungserklärung vom für das Veranlagungsjahr 2012 neben dem Pauschbetrag für eine bescheinigte 80%ige Behinderung Kosten für Heilbehandlung im Gesamtbetrag von € 2.316,33. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt (FA) um Belegvorlage betreffend die beantragten Kosten, weshalb der Bw. mit Schreiben vom ein Konvolut von Belegen (Apothekenrechnungen, Krankenhausabrechnungen, Abrechnungsbeleg der BVA usw.) auch Rechnungen über Fusspflege (insgesamt € 230,40), Schrundensalbe (€ 31,50) sowie eine Rechnung über eine Saisonumkleidekabine im Hietzinger Bad (€ 187,00) vorlegte.

Mit Bescheid vom kürzte das FA die geltend gemachten Aufwendungen um die Kosten der Fußpflege und um eine Haushaltsersparnis von € 5,23 pro Krankenhausaufenthaltstag. Als außergewöhnliche Belastung wurden € 435,00 Pauschbetrag wegen eigener Behinderung nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 sowie nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung im Betrag von € 1.905,22 anerkannt.

In der als Einspruch bezeichneten Berufung vom beantragte der Bw, die Berücksichtigung der Kosten der Fußpflege und führte begründend aus, dass er aufgrund seines Alters und seiner Behinderung seine Füße nicht mehr selbst pflegen könne. Er habe vier Operationen gehabt und werde schwindlig, wenn er sich zu seinen Füßen beuge. Weiters ersuche er um Berücksichtigung der Schrundensalbe, da diese seine Risse an den Fusssohlen beseitige.

Mit Ergänzungsvorhalt vom teilte das FA dem Bw. mit, dass die Schrundensalbe soweit Belege vorgelegt worden wären im bekämpften Bescheid berücksichtigt worden sei. Falls zusätzliche Kosten angefallen seien wären diese belegmäßig nachzuweisen. In einer persönlichen Vorsprache am teilte der Bw. dem FA mit, dass die Kosten für die Schrundensalbe den bereits vorgelegten Belegen entsprächen.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Aus den im Akt befindlichen Belegen sind folgende belegmäßig nachgewiesene Ausgaben ersichtlich:


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Apotheke gesamt (darin auch 38x Rezeptgebühr a 5,15 = 195,70)
€ 1.086,45
Schrundensalbe
€ 31,50
Saisonkabine
€ 187,00
BVA Behandlungsbeiträge
€ 629,05
BVA Rezeptgebühren
€ 195,70
Krankenhaus St.Josef (4 Tagesgebühren)
€ 44,84
Fusspflege
€ 230,40
Summe
€ 2.404,94

Aus dieser Liste ist zunächst ersichtlich, dass die nachgewiesenen Apothekenkosten jedenfalls um die von der BVA bestätigten Rezeptgebühren zu kürzen sind, da diese in der Aufstellung der BVA ebenfalls enthalten sind und ansonsten doppelt berücksichtigt würden. Weiters befinden sich in den Apothekenbelegen drei Rechnungen aus dem Jahr 2013 nämlich Rechnung vom über € 32,22, vom über 80,74 und vom über 10,60. Diese Zahlungen sind ebenfalls von den geltend gemachten Beträgen abzuziehen, da sie nicht das Streitjahr betreffen. Die bereinigten Apothekenrechnungen nach Abzug der Rezeptgebühren und der Zahlungen für 2013 (insgesamt 319,26) betragen daher € 767,19.

Wie das FA bereits seitens des Bw. unwidersprochen ausführte, ist weiters die Krankenhausabrechnung des KH St.Josef um eine tägliche Haushaltsersparnis von € 5,23 somit insgesamt € 20,92 für vier Tage zu kürzen.

Nach § 4 der VO des Bundesministers für Finanzen zu § 34 und § 35 EStG 1988 BGBl. II 303/1996 idF BGBl. II 430/2010 sind bei Steuerpflichtigen mit nachgewiesener eigener Behinderung neben den in § 35 EStG 1988 vorgesehenen gestaffelten Pauschbeträgen die Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Als Kosten der Heilbehandlung gelten Arzt-, Spitals-, ärztlich verordnete Kur und Therapiekosten sowie die Kosten für Medikamente, sofern sie im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Daraus ist ersichtlich, dass Kosten, die nicht unter diese Kategorien der Aufwendungen fallen mit dem gesetzlich vorgesehenen Pauschbetrag abgegolten sind. Aufwendungen für Fusspflege können ebenso wie die Kosten für eine Saisonkabine im städtischen Bad als Arzt- oder als Therapiekosten angesehen werden, da diese Leistungen unabhängig von bestehenden Erkrankungen für einen sehr großen Bevölkerungskreis aus den unterschiedlichsten Gründen anfallen. Fusspflegekosten stellen auch bei Vorliegen einer Behinderung keine ärztlich verordneten Therapiekosten dar, sondern werden vom Behindertenpauschbetrag abgedeckt. Weiters ist auch die Rechnung über 12x Fusspflege mit datiert, was darauf schließen ließe, dass die entsprechende Zahlung erst 2013 erfolgte und der Abzug daher schon nach § 19 EStG 1988 mangels Abfluss im Jahr 2012 unzulässig ist.

Dementsprechend können folgende Ausgaben keine Berücksichtigung finden:


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Apotheke Rezeptgebühren und Rechnungen 2013
€ 319,26
Haushaltsersparnis Krankenhaus
€ 20,92
Fusspflege
€ 230,40
Saisonkabine
€ 187,00
Summe
€ 757,58

Es ergibt somit sich ein abzugsfähiger Betrag von nachgewiesenen Krankheitskosten von € 1.647,36 (€ 2.404,94 minus € 757,58), welcher neben dem Pauschbetrag für eine 80%ige Behinderung im Betrag von € 435,00 zu berücksichtigen ist.

Eine Überpüfung der geltend gemachten Heilmittelkosten hinsichtlich des Präperates Knobivital bzw. Knobivital + Aronia durch den unabhängigen Finanzsenat unterblieb aus verwaltungsökonomischen Gründen. In den Folgejahre wird angeregt, dass das FA die für die Abzugsfähigkeit erforderliche ärztliche Verschreibung dieses Präperates, sowie der weiteren geltend gemachten allgemeinen Stärkungsmittel (diverse Schüsslersalze, Diana mit Menthol, Celimo) vornimmt und überdies entsprechend dem Schreiben der BVA untersucht, inwieweit die von der BVA bestätigten Beträge den Bw. bzw. allenfalls mitversicherte Personen betreffen.


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Steuerberechnung: Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit

€ 21.932,90
abzüglich


Topfsonderausgaben
-€ 730,00
außergewöhnliche Belastung


Pauschbetrag für Behinderung

-€ 435,00
Kosten der Heilbehandlung

-€ 1.647,36
Einkommen 2012

€ 19.120,54



Einkommensteuer nach § 33 EStG 1988

€ 2.964,00
abzüglich Pensionistenabsetzbetrag

-€ 306,87
Steuer nach Absetzbeträgen

€ 2.657,13
Steuer sonstige Bezüge

€ 185,91
Einkommensteuer gesamt

€ 2.843,04
anrechenbare Lohnsteuer

-€ 3.817,61
Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988

-€ 0,43
Festgesetzte Steuer

-€ 975,00
bisher vorgeschrieben lt. bekämpften Bescheid

-€ 1.069,00
Nachforderung lt. Berufungsentscheidung

€ 94,00

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fusspflege
außergewöhnliche Belastung
Behinderung
ärztliche Kosten
Heilbehandlung
Apotheke
Schrundensalbe
Zitiert/besprochen in
Kuprian in UFSjournal 2013, 457
Hilber in AFS 2014/1, 23

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at