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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 30.09.2013, FSRV/0020-W/12

Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen NM, XY, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei gemäß §§  37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor RgR Werner Sischka, vom , GZ 100000/90.195/562/2009-AFB, zu Recht erkannt:

I. Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird dahingehend präzisiert, dass die Wertersatzstrafe in Höhe von € 480,00 über die Berufungswerberin (Bw.) gemäß § 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 erster Teilsatz, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 FinStrG verhängt wird.

II. Im Übrigen wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom , SN 100000/2009/00093-016, sprach das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach §§  37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig, weil sie am vorsätzlich Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich "12.000 Stück Schmuggelzigaretten (Berechnung auf Basis der Marke Chesterfield)" verschiedener Marken, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, in Kenntnis dieser Herkunft von PR "an sich gebracht bzw. angekauft" habe.

Aus diesem Grund wurde über sie gemäß §§ 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 FinStrG iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 1.200,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen ausgesprochen.

Gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 6 FinStrG wurde statt auf Verfall von 1.200 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield auf "teilweisen anteiligen" Wertersatz in Höhe von € 480,00 erkannt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgesprochen.

Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 185 FinStrG pauschal mit € 120,00 bestimmt.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom . Darin brachte sie im Wesentlichen wie folgt vor:

Sie habe einige Tätigkeiten bzw. Gefallen für ihren Sohn durchgeführt, habe nie nachgefragt und somit keine Kenntnis über den Inhalt gehabt. Ihr sei nicht bewusst gewesen, welche Herkunft "dies" gehabt habe und mit ihrem Sohn habe sie nicht darüber gesprochen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Es ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Am übernahm die Bw. von PR in Wien 60 Stangen Schmuggelzigaretten verschiedener Marken, die sie am Tag davor bei PR telefonisch bestellt hatte.

Am hielten Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz der Bw. anlässlich ihrer Einvernahme als Verdächtige ua. vor:

Das Mobiltelefon mit der Rufnummer XYZ, das auf die Tochter (RM) der Bw. zugelassen sei, sei zu Kontaktaufnahme mit PR (XYZ1) verwendet worden. Im Zuge einer Telefonüberwachung seien mehrere Gespräche über Schmuggelzigaretten aufgezeichnet worden. Die aufgezeichneten Gespräche seien der Tochter der Bw. vorgespielt worden. Diese habe am ausgesagt, dass sie eindeutig die Stimme der Bw. erkenne. Aufgrund mehrerer solcher Gesprächsprotokolle bestehe der Verdacht, dass die Bw. dem Besitzer der Rufnummer XYZ2 ihre Wohnung für die Lagerung von Schmuggelzigaretten zur Verfügung gestellt habe.

Der Bw. wurde ein Bild des PR gezeigt. Außerdem wurde ihr das am aufgezeichnete Gespräch (TÜ-Protokoll Nr. 1692) vorgespielt. Das diesbezügliche Protokoll hat den folgenden Inhalt: "2. Mutter ruft 1. Dace an. 2. Hast du Hell. 1. Hell am Samstag. 2. Gut, wenn du hast 50 Stück.1. 1 Schachtel ist 60. 2. Kein Problem."

Die Bw. gab dazu an:

Sie habe den Mann auf dem Bild ca. zwei Monate zuvor in einem Park in der Nähe ihrer Wohnung kennengelernt. Er habe ihr seine Telefonnummer gegeben. Sie habe aber nie Zigaretten bei ihm bestellt. Die Rufnummer XYZ2 kenne sie nicht. Ihr Sohn heiße SZ. Dieser habe ua. ein Mobiltelefon mit der Rufnummer XYZ3. Diese Rufnummer habe die Bw. in ihrem Handy mit der Rufnummer XYZ gespeichert. Dieses Handy verwende nur sie selbst. Sie habe in dem og. Park eine ihr namentlich nicht bekannte Frau getroffen. Diese habe die Bw. ersucht, den og. Mann zu fragen, ob er Zigaretten habe, weil diese Frau dessen Nummer vergessen habe. Dieser Mann habe aber nie Zigaretten an die Bw. geliefert.

Der Bw. wurde auch das am aufgezeichnete Gespräch (TÜ-Protokoll Nr. 80) vorgespielt. Dieses hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt: PR fragt den Besitzer der Rufnummer XYZ2, ob es kein Problem sei, 50 Stangen bei der "Mutter" zu lagern. Dieser erklärt, es sei kein Problem und nennt X die Telefonnummer XYZ, die Letzterer "vergessen" hat.

Der Bw. wurde ua. vorgehalten: Es seien ca. 30 Gespräche aufgezeichnet worden, in denen es um Zigarettenlieferungen des PR sowie um Bezahlungen von Zigarettenlieferungen gehe. Dabei verwende der Besitzer der Rufnummer XYZ2 immer den Begriff "Mutter". So auch im "Gespräch Nr. 2104", in dem er PR ua. mitteile, dass die "Mutter" diesem € 2.500 gegeben habe.

Zu diesen Gesprächsprotokollen gab die Bw. an:

Sie kenne die unbekannte Person nicht, die mit PR spreche. Es sei nicht ihr Sohn. Sie habe keine Zigaretten in ihrer Wohnung oder sonst irgendwo gelagert. Ihr Sohn habe mit Zigaretten nichts zu tun.

Die Bw. wurde auch zu der auf ihrem Handy unter dem Namen "K" gespeicherten Rufnummer XYZ4 befragt:

Die Bw. antwortete im Wesentlichen wie folgt:

Sie kenne den Besitzer dieser Rufnummer nicht näher. Dieser habe glaublich ein Lokal im 16. Bezirk.

Am war ein weiteres Gespräch zwischen PR und der Bw. aufgezeichnet worden (TÜ-Protokoll Nr. 1715). Darin hatte der Anrufer PR der Bw. mitgeteilt, dass er "gleich" zu ihr kommen werde.

SZ wurde am anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde ein Bild des PR gezeigt und es wurde dem Verdächtigen vorgehalten, seit geraumer Zeit von X Schmuggelzigaretten zu beziehen.

Der Verdächtige sagte im Wesentlichen wie folgt aus:

Er habe PR Anfang Juli 2009 in einem Park unter dem Namen "Dace" kennengelernt und diesem die og. Telefonnummer seiner Mutter (der Bw.) bekanntgegeben. Im Zeitraum Juli bis August 2009 habe er von "Dace" insgesamt 250 Stangen Schmuggelzigaretten gekauft und bei seiner Mutter gelagert, da er gedacht habe, dass dies nicht so auffällig sei. Anfang Juli habe er 30 Stangen Zigaretten der Marke Chesterfield, sonst nur Zigaretten der Marke Memphis Classic, gekauft. Er sei in Österreich als Kraftfahrer unterwegs gewesen und habe die Zigaretten um € 20,00 an ihm namentlich nicht bekannte Kraftfahrer weiterverkauft. Die Bw. habe keine Zigaretten gekauft, sondern nur für den Verdächtigen gelagert.

Laut Sachverhaltsdarstellung (im Abschlussbericht betreffend PR an die Staatsanwaltschaft Wien) der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom habe PR am in einer Tiefgarage der Fa. X in 1120 Wien 120.000 Stück Schmuggelzigaretten der Marke Chesterfield übernommen und sei anschließend festgenommen worden.

Der og. Sachverhaltsdarstellung ist außerdem zu entnehmen: PK sei ebenfalls festgenommen worden. Dieser sei von PR beauftragt worden, die og. Zigaretten von den Lieferanten zu übernehmen. Bei Hausdurchsuchungen seien keine weiteren Schmuggelzigaretten, sondern "handschriftliche Aufzeichnungen mit Telefonnummern" vorgefunden und beschlagnahmt worden.

Laut og. Sachverhaltsdarstellung habe PR bei seiner Einvernahme ua. angegeben:

Er habe drei Jahre zuvor begonnen, mit Schmuggelzigaretten Handel zu treiben. Den Umfang des Handels beziffere er mit 100 Stangen Zigaretten Woche. Der Verkauf der Zigaretten laufe über sein Handy. In den drei Monaten vor seiner Festnahme habe er nur Zigaretten der Marke Chesterfield verkauft.

Mit Strafverfügung vom sprach die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Bw. nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig (Geldstrafe von € 1.200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, Wertersatzstrafe von € 480,00, Ersatzfreiheitsstrafe von einemTag, Kostenersatz in Höhe von € 120,00).

Im Einspruch vom gegen die Strafverfügung brachte die Bw. im Wesentlichen wie folgt vor:

Ihr werde zu Unrecht vorgeworfen, 12.000 Stück Zigaretten verschiedener Marken von PR angekauft bzw. an sich gebracht zu haben. Aufgrund des entlastenden Geständnisses ihres Sohnes sei die Bw. finanzstrafrechtlich nicht zu belangen.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung sagte die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:

Es sei richtig, dass PR hin und wieder Schachteln zu ihr gebracht und erklärt habe, dass diese für ihren Sohn seien. Sie habe bei ihrer Einvernahme bereits gesagt, dass sie PR auf Ersuchen der og. Frau angerufen und nach Zigaretten gefragt habe. Später habe die Bw. diese Frau angerufen und ihr die Telefonnummer des PR gegeben. Die Telefonnummer dieser Frau kenne die Bw. nicht. Diese Telefonnummer sei auf einem alten, von der Bw. nicht mehr verwendeten, Handy gespeichert.

Mit Erkenntnis vom , GZ XYZ5, erkannte der Spruchsenat beim Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz SZ schuldig, im Zeitraum Juli 2009 bis September 2009 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 250 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 35 Abs. 1 lit. a, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen worden seien, von PR an sich gebracht und hierdurch die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.

Gemäß § 98 Abs. 1 FinStrG kommt als Beweismittel im Finanzstrafverfahren unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 98 Abs. 3 FinStrG lautet:

"Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligen als erwiesen angenommen werden."

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die Finanzstrafbehörde auf Grund einer aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt ist, dass er sich so ereignet hat (vgl. ).

Leugnet eine Partei im Finanzstrafverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, ist es der Finanzstrafbehörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich exakten Sinn den Bestand der von der Partei in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen (vgl. ). Für eine schlüssige Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt ().

Das Wesen der Abgabenhehlerei im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. der Monopolhehlerei im Sinne des § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich gleichwertige, Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine bestimmte Vortat begangen wurde. Insbesondere erfüllt dabei jegliche Form des Ansichbringens derartiger Sachen den Tatbestand der Hehlerei (vgl. ).

"Ansichbringen" ist der Erwerb des Gewahrsams bzw. der Verfügungsmacht, ohne dass damit eine Besitzerlangung verbunden sein muss. Ob der Gewahrsamserwerb für den Täter selbst oder einen anderen, ob er entgeltlich oder unentgeltlich, ob er unmittelbar vom Vortäter oder über Mittelpersonen erfolgt ist dabei belanglos (Fellner, FinStrG I, § 37 Rz 5a).

Am hat PR auf die Nachfrage der Bw. nach 50 Stangen Zigaretten mit dem Angebot von 60 Stangen Zigaretten reagiert und die Lieferung von 60 Stangen Zigaretten mit der Bw. vereinbart (TÜ-Protokoll Nr. 1692). Am hat PR die Bw. angerufen und dieser mitgeteilt, dass er "gleich" zu ihr kommen werde (TÜ-Protokoll Nr. 1715). Laut og. Sachverhaltsdarstellung habe PR bei seiner Einvernahme angegeben, drei Jahre vor seiner Festnahme begonnen zu haben, mit Schmuggelzigaretten Handel zu treiben. Der Finanzstrafsenat Wien 7 erachtet es daher gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG als erwiesen, dass die Bw. am in Wien 60 Stangen Schmuggelzigaretten verschiedener Marken von PR erhalten hat.

Die Bw. hat daher den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei gemäß 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht.

Zum subjektiven Tatbestand ist anzuführen, dass der Vorsatz des Hehlers wenigstens bedingt die Vortat umfassen muss (vgl. ).

Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlussfolgerungen als Ausfluss der freien Beweiswürdigung erweisen ().

Aufgrund des Inhalts des og. Gesprächsprotokolls vom steht für den Finanzstrafsenat Wien 7 fest, dass die Bw. gewusst hat, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit der Herkunft aus einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG bezeichneten Vortaten belastet gewesen sind.

Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins (vgl. Fellner, FinStrG I, §§ 44 und 45 Rz 9).

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Bw. am in Wien 12.000 Stück Schmuggelzigaretten verschiedener Marken von PR übernommen und somit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.

Neben der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist.

Hängen die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist gemäß § 21 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters (§ 23 Abs. 1 FinStrG).

Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 37 Abs. 2 erster Satz FinStrG wird die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen.

Gemäß § 46 Abs. 2 erster Satz FinStrG wird die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.

Die Bemessungsgrundlage ist bei vorsätzlichen Eingriffen in das Tabakmonopol für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgelegt ist, mit diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach der Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu errechnen (§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG).

Hängen gemäß § 21 Abs. 2 FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.

Es ist nicht feststellbar, welchen Marken die verfahrensgegenständlichen Zigaretten zuzuordnen sind. Der Finanzstrafsenat Wien 7 ordnet diese daher nach dem Zweifelsgrundsatz "In dubio pro reo" der Marke Chesterfield Classic zu.

Der Strafrahmen ist wie folgt zu berechnen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zoll
241,92

Einfuhrumsatzsteuer
374,46

Tabaksteuer
1.210,38

Summe
1.826,76
mal 2

3.653,52

Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG
2.070,00

Gesamtbetrag
5.723,52


Der Betrag von € 5.723,52 begrenzt daher gemäß §§ 21 Abs. 2, 37 Abs. 2, 46 Abs. 2 FinStrG den Strafrahmen.

Als Schuldform kann direkter Vorsatz festgestellt werden. Die Bw. hat die Finanzvergehen begangen, um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.

Als mildernd nahm der Spruchsenat zu Recht die Unbescholtenheit, als erschwerend zu Recht keinen Umstand an. Mit E-Mail vom teilte die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Finanzstrafsenat Wien 7 mit, dass auf Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses bei den Milderungsgründen irrtümlich die Schadensgutmachung angeführt worden sei.

Die Bw. ist Pensionistin, geschieden und verfügt über ein monatliches Einkommen von € 752,94.

Die Festsetzung der Strafhöhe ist eine Ermessensentscheidung (). Dieses Ermessen bei der Strafbemessung muss sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Innerhalb dieser Grenzen ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Die Strafhöhe (ca. 21 Prozent des Strafrahmens) entspricht den Bestimmungen des § 23 FinStrG.

Zur Bemessung des Wertersatzes wird ausgeführt:

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.

Die Höhe des Wertersatzes entspricht gemäß § 19 Abs. 3 erster Teilsatz FinStrG dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten.

Stünde der Wertersatz (Abs. 3) oder der Wertersatzanteil (Abs. 4) zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.

Ist der Wertersatz aufzuteilen (Abs. 4) oder ist vom Wertersatz ganz oder teilweise abzusehen (Abs. 5), so sind hierfür gemäß § 19 Abs. 6 FinStrG die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23) maßgebend.

Der Inlandsverschleißpreis ist Bemessungsgrundlage der Strafbemessung für vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols (§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG) und begrifflich mit dem die Grundlage für den Wertersatz darstellenden gemeinen Wert (dem inländischen Detailverkaufspreis) identisch und solcherart Bemessungsgrundlage für die Wertersatzstrafe (). Den im Akt einliegenden, unbedenklichen, Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass der Kleinverkaufspreis der 12.000 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield Classic € 2.070,00 (60 Stangen mal € 34,50) beträgt. Mit E-Mail vom teilte die Finanzstrafbehörde erster Instanz dem Finanzstrafsenat Wien 7 mit, dass bei der Festsetzung der Wertersatzstrafe von € 480,00 § 19 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 FinStrG angewendet worden sei. Da im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nur § 19 Abs. 1 und Abs. 6 FinStrG angeführt worden ist, ist der Spruch entsprechend zu ergänzen. Nach Ansicht des Finanzstrafsenates Wien 7 entspricht die Wertersatzstrafe von € 480,00 (ca. 23 Prozent des gemeinen Wertes von € 2.070,00) den Bestimmungen des § 19 FinStrG.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Abgabenhehlerei
Monopolhehlerei
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at