Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 29.07.2011, RV/2766-W/10

Begräbniskosten, die im Reinnachlass Deckung finden, stellen keine außergewöhnliche Belastung dar

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2766-W/10-RS1
Derjenige, der Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, aber nicht Erbe ist oder dem der Nachlass nicht an Zahlungs statt überlassen wurde, kann die Rückerstattung der aufgewendeten Kosten von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind, verlangen und ist somit, soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind, nicht endgültig belastet.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, bezog im Jahre 2008 nichtselbständige Einkünfte als Pensionist und brachte am die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2008 auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser machte der Bw. u. a. Begräbniskosten in Höhe von € 3.790,29 als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bw. u. a. um Bekanntgabe des Verwandtschaftsverhältnisses zur verstorbenen Person sowie um Angabe von deren Namen, Geburtsdatum und letzter Wohnanschrift auf. Weiters wurde der Bw. um Vorlage von Kopien der diesbezüglichen Rechnungen und Zahlscheine sowie um Vorlage eines Nachweises über die Aktiva der Verlassenschaft inklusive Versicherungsleistungen aufgefordert.

In Beantwortung dieses Ergänzungsersuchens gab der Bw. mittels Schreibens vom - eingelangt beim Finanzamt am - bekannt, dass es sich bei der verstorbenen Person um seine Ehegattin gehandelt habe. Einen Nachweis über die Verlassenschaftsabhandlung könne der Bw. zur Zeit nicht erbringen, da das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Weiters gab der Bw. in diesem Schreiben u. a. bekannt, dass seine verstorbene Ehegattin Eigentümerin der Hälfte des gemeinsamen Wohnhauses gewesen sei. Diesen Anteil erbe die Tochter des Bw. zur Gänze, da der Bw. zu deren Gunsten auf seinen Anteil verzichtet habe.

Am erließ das Finanzamt den Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) betreffend das Jahr 2008 und versagte in diesem den vom Bw. als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Begräbniskosten mit der Begründung, dass der Bw. die benötigten Unterlagen trotz Aufforderung nicht beigebrachte habe, die Anerkennung.

Mit am beim Finanzamt eingelangtem Schreiben brachte der Bw. gegen den o. a. Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte diesbezüglich u. a. aus, dass seine Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 3.790,29 nicht berücksichtigt worden seien. Daher ersuche er um Überprüfung des genannten Bescheides.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bw. unter Setzung einer Frist bis zum um Vorlage des Verlassenschaftsbeschlusses aus dem die Nachlassaktiva und -passiva ersichtlich seien, auf.

Am langte beim Finanzamt ein Schreiben des Bw., in dem dieser mitteilte, dass er noch keinen Verlassenschaftsbescheid erhalten habe, ein.

Am legte der Bw. dem Finanzamt den Einantwortungsbeschluss des BG bg, GZ gz vom vor. Mit diesem wurde der Tochter des Bw., Frau A, die gegenständliche Verlassenschaft zur Gänze eingeantwortet.

Mittels Ersuchens um Ergänzung vom forderte das Finanzamt den Bw. unter Setzung einer Frist bis zum um Vorlage des Beschlusses über die Verlassenschaftsabhandlung mit Aufstellung der Nachlassaktiva und -passiva auf. Weiters gab das Finanzamt dem Bw. bekannt, dass der von ihm vorgelegte Einantwortungsbeschluss mangels einer Auflistung der Nachlassaktiva und -passiva nicht verwertbar sei.

Am 21. Jänner legte der Bw. dem Finanzamt den o. e. Einantwortungsbeschluss des BG bg vom sowie ein beim Notar aufgenommenes Protokoll vom betreffend die gegenständliche Verlassenschaftssache vor. Unter Punkt 1 dieses Protokolles wurde ausgeführt, dass nach den Angaben der Anwesenden - der Bw., dessen Tochter sowie der Notar - keine Schenkungsverträge auf den Todesfall, keine Vereinbarungen gemäß § 14 WEG und keine sonstigen erbrechtsbezogenen Urkunden vorlägen. Die Anfrage des Gerichtskommissärs beim Österreichischen Zentralen Testamentsregister habe ergeben, dass keine Registrierung einer letztwilligen Anordnung der Verstorbenen oder eines Erb- und/oder Pflichtteilsverzichtsvertrages erfolgt sei; sonstige letztwillige Anordnungen seien nicht aktenkundig. Unter Punkt 2 dieses Protokolles ist vermerkt, dass daher die gesetzliche Erbfolge eintrete, wonach der Witwer bw zu einem Drittel und die Tochter A zu zwei Drittel des Nachlasses zu Erben berufen seien. Unter Punkt 6 des in Rede stehenden Protokolles wurde ausgeführt, dass der Bw. erkläre, auf das ihm angefallene Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten und somit eine Erbsentschlagungserklärung abzugeben, von der jedoch das gesetzliche Vorausvermächtnis nicht umfasst sei und somit geltend gemacht werde.

Der Aktivwert des Nachlasses beträgt gemäß diesem Protokoll € 16.522,04, die Summe der Passiven - darunter auch die Begräbniskosten - beträgt laut diesem € 8.514,49.

Angemerkt wird, dass der Großteil der Aktiven des gegenständlichen Nachlasses auf den ½ - Anteil an der Liegenschaft EZ entfällt. Dessen Einheitswert betrug laut Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern Wien € 5.087,10. Die Bewertung erfolgte zum dreifachen Einheitswert, somit mit € 15.261,30. Die Tochter des Bw. gab zum gesamten Nachlass eine unbedingte Erbantrittserklärung ab.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab und führte diesbezüglich aus, dass die Begräbiskosten nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung darstellten, als diese nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Die vom Bw. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen hätten deshalb nicht berücksichtigt werden können.

Mittels am beim Finanzamt eingelangten Schreibens beantragte der Bw. die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte in diesem u. a. aus, dass seine Tochter Alleinerbin sei. Allerdings sei seine Tochter arbeitslos. Außerdem bestehe der Nachlass in einer Immobilie die nicht verkäuflich sei, da es sich bei dieser um ein Einfamilienhaus handle und der Bw. in diesem wohne. Somit könnten die Begräbniskosten nicht aus dem Nachlass bestritten werden. Daher habe der Bw. als Ehegatte zwangsläufig für diese Kosten aufkommen müssen.

Angemerkt wird, dass Recherchen der erkennenden Behörde ergaben, dass die Tochter des Bw. im Jahre 2008 ganzjährig und im Jahre 2009 im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 9. Dezember nichtselbständig beschäftigt war und dass deren im letztangeführten Jahr erzieltes Jahresgehalt das Mehrfache eines mittleren nichtselbständigen Erwerbseinkommens betrug.

Eine vom UFS am durchgeführte Abfrage im Grundbuch ergab, dass die Fläche des gesamten Grundstückes der gegenständlichen Liegenschaft 689 m2 beträgt. Die auf das Gebäude entfallende Fläche ist mit 108 m2 ausgewiesen.

Am legte das Finanzamt legte die Berufung des Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte unter Hinweis darauf, dass die Begräbniskosten im Nachlass Deckung fänden, die Abweisung der Berufung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Finanzamtes steht folgender Sachverhalt fest:

- Aus dem zur Verlassenschaftssache der verstorbenen Ehegattin des Bw. aufgenommenen Gerichtskommissärsprotokoll vom , AZ, geht die Tatsachenfeststellung hervor, dass den Nachlassaktiva in Höhe von von € 16.522,04 Nachlasspassiva in Höhe von € 8.514,49 gegenüberstehen und sich somit ein Reinnachlass in Höhe von € 8.007,55 ergibt.

- Die Nachlassaktiva ergeben sich u. a. aus dem erblichen Liegenschaftsvermögen (Hälfteliegenschaft mit Wohnhaus), welches mit dem dreifachen Einheitswert iHv € 15.261,30 bewertet wurde.

- Die Tochter des Bw. gab nach der Erbsentschlagung des Bw. zum gesamten Nachlass ihrer verstorbenen Mutter eine unbedingte Erbsantrittserklärung ab und übernahm somit als Alleinerbin (freiwillig) die Haftung für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten.

- Der behördlichen Grundbuchsabfrage vom ist zu entnehmen, dass der Tochter des Bw. mit Einantwortungsbeschluss vom das Eigentumsrecht für den geerbten Hälfteliegenschaftsanteil grundbücherlich einverleibt worden wurde. Die gesamte Liegenschaft ist grundbücherlich weder mit einem Pfandrecht noch mit einem Veräußerungs- oder Belastungsverbot behaftet.

- Aktenkundig ist, dass die Tochter des Bw. im Jahre 2008 - dem Jahre des Ablebens der Ehegattin des Bw. - ganzjährig und im Jahre 2009 vom 1. Jänner bis zum 9. Dezember nichtselbständig beschäftigt war.

Rechtliche Würdigung:

Nach der Bestimmung des § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Eine außergewöhnliche Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

Gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

§ 34 Abs. 4 EStG 1988 bestimmt, dass die Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt, soweit sie den zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Das bedeutet, dass eine außergewöhnliche Belastung nur dann zu steuerlichen Auswirkungen führt, wenn bei grundsätzlichem Anspruch auf Berücksichtigung derartiger Aufwendungen der Selbstbehalt überschritten wird.

Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (vgl. ; , 2002/13/0077).

Die Abzugsfähigkeit von Begräbniskosten einschließlich der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Grabstätte als außergewöhnliche Belastung ist im § 34 EStG 1988 nicht explizit geregelt. Diese ergibt sich vielmehr als Anwendungsfall der oben angeführten gesetzlichen Regelungen. Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis vertreten einhellig unter Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall die Abzugsfähigkeit von Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können Begräbniskosten und die Kosten der Errichtung eines Grabmals nur insoweit mit Erfolg als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, als diese nicht im reinen Nachlass Deckung finden und dem Ortsgebrauch sowie dem Stand des Verstorbenen - der sozialen Gruppe, der der Verstorbene angehört hat - entsprechen (; , 84/14/0040 u.a.).

Der Reinnachlass ist anhand der Verkehrswerte zu ermitteln, die (wesentlich unter dem Verkehrswert liegenden) Einheitswerte von Liegenschaften sind - anders als bei der Erbschaftsteuer - nicht maßgeblich ().

Steht eine Belastung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Erwerb von Todes wegen und findet die Erbgangsbelastung (ua. Begräbniskosten) im Wert der übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung, kann von einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gesprochen werden (). Begräbniskosten einschließlich jener, die für die die Errichtung eines Grabmales anfallen, sind daher insoweit keine außergewöhnliche Belastung, als sie aus dem zu Verkehrswerten angesetzten Nachlassvermögen gedeckt werden können (). Soweit diese nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (zB Übergabeverträge, Schenkungsverträge), stellen diese eine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. ). Finden Begräbniskosten und die Errichtungskosten eines Grabmals in den vorhandenen reinen Nachlassaktiven Deckung, so kommt eine Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung bereits dem Grunde nach, mangels Zwangsläufigkeit, nicht in Betracht, weil diese, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, gemäß § 549 ABGB "auf der Erbschaft haften" und daher "Erbgangsschulden sind" und insoweit aus den Nachlassaktiven zu decken sind ().

Gemäß § 549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Erbfallsschulden) auch die Kosten für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und dem Vermögen des Verstorbenen angemessene Begräbnis.

Die Begräbniskosten werden vom Gesetz daher so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen wären. Sie sind demnach vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten; dh. die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu tragen, der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht (§ 1042 ABGB) gegen die Verlassenschaft. Das bedeutet, dass derjenige, der die Begräbniskosten tatsächlich getragen hat, aber nicht Erbe ist oder dem der Nachlass nicht an Zahlungs statt überlassen wurde, die Rückerstattung von demjenigen, dem die Nachlassaktiva zugekommen sind verlangen kann und somit - soweit entsprechende Nachlassaktiva vorhanden sind - nicht endgültig belastet ist.

Da Begräbniskosten, w. o. ausgeführt, somit die Erbschaft belasten, vermindern sie das erblasserische Vermögen bereits bevor dieses auf den oder die Erben übergeht. Erst wenn diese abgegolten sind, dürfen andere Nachlassgläubiger befriedigt werden bzw. geht das verbleibende Nachlassvermögen auf den oder die Erben über. Die Begräbniskosten, die Grabmalerrichtungskosten und die Kosten des Verlassenschaftsverfahrens sind daher vorrangig aus den Nachlassaktiva des Erblassers zu bestreiten und schmälern insoweit das auf den oder die Erben übertragbare Vermögen.

Zu einer außergewöhnlichen Belastung können Bestattungskosten bei den Hinterbliebenen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates daher nur insoweit führen, als der reine Nachlass (Erbschaft) zu deren Abdeckung nicht ausreicht. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht unter Darlegung der entscheidungsrelevanten Sachverhaltsumstände zutreffend ausgeführt hat, trifft dies auf den Berufungsfall nicht zu. Begräbniskosten gehören zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten (Erbfallsschulden) und es sind diese daher vorrangig aus vorhandenen Nachlassaktiven zu bestreiten.

Übersteigt der Wert des reinen Nachlasses, wie im gegenständlichen Berufungsfall gegeben, die bevorrechteten Erbfallsschulden so liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates insoweit weder bei der Alleinerbin (Tochter des Bw.) noch beim Bw., ein rechtlicher oder sittlicher Grund vor, die in Rede stehenden Begräbnis- und Grabmalkosten als "zwangsläufig erwachsen" zu betrachten. Hinzu kommt, dass durch die Inbesitznahme des unbelasteten Liegenschaftshälfteanteils selbst bei der Alleinerbin (Tochter des Bw.), zufolge der erblich übertragenen Vermögenssubstanz, die im § 34 Abs. 4 EStG 1988 geforderte Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist und bereits dadurch eine Anerkennung der in Rede stehenden Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich auszuschließen ist. Im Übrigen geht der Unabhängige Finanzsenat nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon aus, dass die Tragung sowie die Art der Finanzierung von Begräbnis- und Grabmalkosten zu einem "Gefüge von familiären Abreden" gehört, die für vereinbarte (getroffene) Erbfolgen und Erbverzichte geradezu typisch sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen des Bw. im o. e. Scheiben vom , wonach dessen Tochter die Hälfte des gemeinsamen Wohnhauses zur Gänze erbe, da der Bw. zu deren Gunsten auf dessen Anteil verzichtet habe, hingewiesen.

Außerdem beruht der Umstand, dass der Bw. die Finanzierung der Begräbniskosten übernommen hat, auf dessen freiem Willensentschluss. Die erbrechtliche Verpflichtung (§ 549 ABGB), die Begräbniskosten aus dem Nachlassvermögen zu tragen, steht gegenständlich daher der Abziehbarkeit der in Rede stehenden Kosten als außergewöhnliche Belastung entgegen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kommt für Erbfallsschulden (Begräbniskosten), die wie im gegenständlichen Fall (nur) die Vermögenssphäre der Alleinerbin (Tochter des Bw.) belasten, eine Steuerermäßigung im Rahmen des § 34 EStG 1988 daher beim Bw. nicht in Betracht.

Dem Vorbringen des Bw., wonach dieser zwangsläufig für die gegenständlichen Begräbniskosten habe aufkommen müssen, stehen das oben diesbezügliche Gesagte sowie die nachfolgenden Ausführungen entgegen.

W. o. erwähnt, erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen. Außergewöhnliche Belastungen aus tatsächlichen Gründen sind z. B. eigene Krankheitskosten (siehe Doralt, EStG9, § 34 Tz 38). In Ansehung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes kann vom Vorliegen dieser Voraussetzung nicht gesprochen werden.

Zu den rechtlichen Gründen zählen jene, die aus dem Verhältnis zu einer anderen Person entspringen und damit rechtlich erzwingbar sind. Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Infolgedessen ist eine Zwangsläufigkeit nicht schon gegeben, wenn sich der Steuerpflichtige subjektiv moralisch verpflichtet fühlt einen Aufwand zu übernehmen. Vorausgesetzt wird vielmehr, dass der Steuerpflichtige keine Möglichkeit hatte, den Aufwendungen auszuweichen, sich diesen also zu entziehen.

Da der Erbanfall (reiner Nachlass) nach der verstorbenen Ehegattin des Bw. für die Begräbniskostendeckung sehr wohl ausreichend war, wäre die Tochter des Bw. als "Alleinerbin" auch auf Grund ihrer unbedingt abgegebenen Erbsantrittserklärung rechtlich zur Kostentragung derselben verpflichtet gewesen. Eine gesetzliche Verpflichtung des Bw. für die Übernahme bzw. Tragung der in Rede stehenden Begräbniskosten ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich und insoweit ist dadurch eine Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen auch nicht gegeben.

Eine außergewöhnliche Belastung auf Grund sittlicher Verpflichtung zur Übernahme von Begräbniskosten durch einen nahen Angehörigen des Verstorbenen (Erblassers) kann im jeweiligen Einzelfall sehr wohl zutreffend sein (vgl. dazu Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm 78 "Begräbniskosten" und Jakom/Baldauf, EStG 2010, § 34 Tz. 90 "Begräbniskosten" sowie die darin jeweils angeführten Judikaturhinweise).

Die Sachverhaltskonstellation für das Tatbestandsmerkmal einer "sittlichen Verpflichtung" kann zwar verschiedenste Ursachen haben muss aber inhaltlich solche Indizien aufweisen, die es rechtfertigen den durch die Steuerermäßigung eintretenden Steuerausfall auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Dem Konzept der außergewöhnlichen Belastung liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine Gemeinschaft bilden, die in Ausnahmefällen die Belastung Einzelner mitträgt (vgl. dazu Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer § 34 Abs. 1 EStG 1988, Rz 1, Stichwort: Leistungsfähigkeitsprinzip, persönlicher Anwendungsbereich). Eine sittliche Verpflichtung im Sinne des § 34 Abs. 3 leg.cit. bezüglich der Übernahme von Aufwendungen (zB. Krankheits- und Pflegekosten, Begräbniskosten) gegenüber finanziell in Not geratenen Angehörigen wird in der Regel nur dann anzunehmen sein, wenn die Aufwandsübernahme bzw. Kostentragung durch die Sittenordnung - also auf Grund besonderer Verhältnisse im Einzelfall "zwangsläufig" - geboten ist. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates haben "sittliche bzw. moralische Beweggründe" keinesfalls die Funktion, Vermögenszuwächse - wie gegenständlich durch einen Erbanfall geschehen - im Angehörigenbereich zu fördern.

Eine sittliche Verpflichtung des Bw. zur Tragung der in Rede stehenden Aufwendungen könnte aus der Sicht des Unabhängigen Finanzsenates nur dann in Betracht kommen, wenn die dadurch finanziell unterstützte Tochter des Bw. nicht selbst in der Lage gewesen wäre die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln (zB. Einkommens-, Vermögens- und/oder Fremdmittel) zu bestreiten. Eine derartiger Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Diesbezüglich wird auf die obigen, die von der Tochter des Bw. in den Jahren 2008 und 2009 erzielten Einkünfte betreffenden, Ausführungen verwiesen. Somit sowie in Anbetracht des Umstandes, dass die Tochter des Bw. nach dem Ableben der Ehegattin des Bw. noch mehr als ein Jahr nichtselbständig beschäftigt war, geht das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach der Bw. u. a. auf Grund der Arbeitslosigkeit von dessen Tochter zwangsläufig für die Begräbniskosten habe aufkommen müssen, ins Leere.

Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich aus dem dargelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt die klare Tatsachenfeststellung, dass die vom Bw. vorweg getragenen Begräbniskosten in Höhe von € 3.790,29 sowohl in den von der erblichen Tochter (Alleinerbin) übernommenen Nachlassaktiva in Höhe von € 16.522,04 als auch im Reinnachlass in Höhe von € 8.007,55 ihre volle Deckung finden.

Dadurch traf im Gegenstandsfalle in erster Linie die Tochter des Bw. als Alleinerbin die gesetzliche und wohl auch sittliche Verpflichtung die in Rede stehenden Begräbniskosten aus dem geerbten Nachlassvermögen zu bestreiten.

Aber auch der Einwand des Bw., dass der Nachlass in einer Immobilie, die nicht verkäuflich sei, bestehe, da es sich bei dieser um ein Einfamilienhaus handle und der Bw. in diesem wohne, ist nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen. Mit dieser Argumentation übersieht der Bw., dass der von der Alleinerbin (Tochter des Bw.) geerbte Hälfteliegenschaftsanteil mit Wohnhaus (dreifacher Einheitswert € 15.261,30) mit keinem Veräußerungs- und Belastungsverbot behaftet ist und es bei ihr zufolge dieses Erbsantrittes sehr wohl zu einem verwertbaren Vermögenszuwachs gekommen ist, der die vom Bw. getragenen Begräbniskosten zweifelsohne betragsmäßig übersteigt. Dem Bw. wäre es frei gestanden die Rückerstattung der Begräbniskosten von seiner Tochter - aus deren ererbten Vermögensanfall - zu fordern (sog. Bereicherungsregress iSd § 1042 ABGB), insoweit wäre er mit den in Rede stehenden Ausgaben auch nicht endgültig belastet.

Da die in Streit stehenden Begräbniskosten dem Bw. nicht zwangsläufig erwuchsen und da diese in den von dessen Tochter übernommenen Nachlassaktiva Deckung fanden, war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/05
ARD 6176/8/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at