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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 11.10.2013, RV/0796-L/09

Wegfall der säumniszuschlagsbegründenden Abgabe

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Stb GmbH, Steuerberatungskanzlei, Adresse1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages 2009 entschieden:

1. Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid betreffend Säumniszuschlag iHv 388,36 € wird aufgehoben bzw. der Säumniszuschlag nicht festgesetzt. 2. Die Berufungsvorentscheidung vom wird aufgehoben und aus dem Rechtsbestand entfernt.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt (FA) erließ am den - gemäß § 200 BAO vorläufigen - Umsatzsteuerbescheid 2008 mit welchem die von der Bw als Vermieterin einer Zahnarztordination geltend gemachte Vorsteuer iHv. 19.417,88 € nicht anerkannt und eine Abgabennachforderung iHv. 19.417,88 € ausgewiesen wurde. Zur Begründung verwies das FA auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.

Am erließ das FA den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages. Von der Umsatzsteuer 2008 iHv. 19.417,88 € wurde gemäß § 217 Abs 1 und 2 der BAO ein Säumniszuschlag mit 2 %, das sind 388,36 € festgesetzt, da die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom ersuchte die Bw um Aussetzung des bestehenden Gesamtrückstandes iHv. 20.719,92 €.

Mit weiterer Eingabe selben Datums brachte die Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid vom über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages ein. Als Begründung wurde angeführt, dass auch gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werde und dass auf die Ausführungen der Berufung gegen die genannten Umsatzsteuerbescheide verwiesen werde. Außerdem sei auch der Säumniszuschlag iHv. 388,36 € in den Aussetzungsantrag gemäß 212a BAO miteinbezogen worden.

Über die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschied das FA mit Berufungsvorentscheidung vom . Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen und auf die Möglichkeit eines Antrages gemäß § 217 Abs 8 BAO für den Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld (bzw der Stammabgabe) hingewiesen.

Mit Schreiben vom brachte die Bw einen Vorlageantrag ein.

Mit Berufung vom erhob die Berufungswerberin Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 und gleichzeitig auch gegen den Bescheid vom über die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages. Die Bw machte hierbei die uneingeschränkte Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge für die Jahr 2007 und 2008 im Zusammenhang mit der Errichtung des neu errichteten Gebäudes, sowie die amtswegige Abschreibung des vorgeschriebenen Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der vorgeschriebenen Umsatzsteuer geltend.

Mit Berufungserledigung des wurden unter anderem die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 gemäß § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.

Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs 2 BAO).

Der Säumniszuschlag entsteht kraft Gesetzes und stellt eine objektive Säumnisfolge dar. Dabei sind die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich, ebenso wie die Dauer des Verzuges (vgl Ritz, BAO4, § 217 Tz 2 und 3 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Unbestritten ist, dass der mit Bescheid vom festgesetzte Umsatzsteuerbetrag iHv 19.417,88 € nicht zur Fälligkeit am entrichtet und die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eingetreten ist.

Gemäß § 217 BAO ist der erste Säumniszuschlag in Höhe von 2 % zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Das liegt im berufungsgegenständlichen Fall vor.

Säumniszuschläge setzen jedoch voraus, dass eine Verpflichtung zur Entrichtung der betreffenden Abgabe dem Grunde nach besteht.

Nach § 217 Abs 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Solche Herabsetzungen können beispielsweise durch Berufungsentscheidungen erfolgen (Ritz, BAO4, § 217 Tz 51). Eine derartige Herabsetzung liegt auch bei ersatzloser Aufhebung des (Stamm-)abgabenbescheides (zB Aufhebung mit Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Abgabenbehörde) oder bei Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungserledigung gem § 289 Abs 1) vor (Ritz, aaO, § 217 Tz 52).

Anträge auf Herabsetzung der Säumniszuschläge können auch in der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO4, § 217 Tz 65).

Mit Bescheid des wurden unter anderem die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2007 und 2008 gemäß § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.

Damit ist die den Säumniszuschlag begründende Umsatzsteuernachforderung 2008 iHv 19.417,88 € weggefallen. Die Grundlage für den strittigen Säumniszuschlag wurde demnach beseitigt.

Die Bw hätte nach § 217 Abs. 8 BAO ein Antragsrecht auf Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages gehabt. Damit wäre der streitgegenständliche "erste Säumniszuschlag 2009" weggefallen.

Da aber die Festsetzung des Säumniszuschlages im Berufungswege bekämpft wurde, war über den Wegfall des Säumniszuschlages in dieser Berufungssache zu entscheiden (vgl. auch UFSG , RV/0453-G/05; UFSG , RV/0601-G/06).

Berufungserledigungen haben grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Erlassung Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO4, § 289 Tz 59 ff).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Säumniszuschlag
Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 289 Abs. 1 BAO
Herabsetzung der Abgabenschuld
Verweise
-G/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at