Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.10.2013, RV/0730-W/13

Die Entscheidung über das schriftliche Ansuchen um Herstellung einer Aktenabschrift bzw. Auskunfterteilung hinsichtlich der weiteren Zuständigkeit begründet eine gebührenpflichtige Eingabe.


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Miterledigte GZ:
RV/729-W/13

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend 1. Gebühren und 2. Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom , eingebracht bei der Y ersuchte der Berufungswerber (Bw), in seiner Eigenschaft als berufsmäßiger Parteienvertreter der Z zur Zahl GZ xy, als Versicherer des Herrn U, um die Herstellung einer kompletten Aktenabschrift bzw. Bekanntgabe, an welches Gericht/welche Behörde der Akt weitergeleitet worden sei und um Übermittlung an seine Kanzlei.

Mit Schreiben vom teilte die Y. in Beantwortung obiger Anfrage betreffend § 88 StGB vom , eingelangt am , mit, dass in der Sache am unter GZ xy Anzeige an die StA a, Gz yz, ergangen sei.

Gleichzeitig erging "die Aufforderung zur Gebührenentrichtung gemäß Gebührengesetz 1957"; dem Bw wurde mitgeteilt, dass es sich bei gegenständlicher Eingabe um eine gebührenpflichtige Schrift im Sinne des Gebührengesetzes handle, welche gemäß § 14 TP 6 mit € 14,30 zu vergebühren sei. Der Bw wurde ersucht, den Betrag mittels beiliegenden Überweisungsscheines bzw. mittels Telebanking auf das angeführte P.S.K.-Konto einzuzahlen.

Am nahm die Y- einen amtlichen Befund auf, da die Gebühr bis dato nicht entrichtet worden war.

Mit den spruchgegenständlichen Bescheiden setzte das Finanzamt A die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 Euro sowie gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr, also 7,15 Euro, insgesamt somit 21,45 Euro fest.

Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Der Bw führt aus, auf Grund fehlender Rechtskenntnis werde offensichtlich übersehen, dass im konkreten Fall nicht eine Anfrage gestellt, sondern als Ausfluss eines Privatbeteiligtenanschlusses des Pflichthaftversicherers eine Eingabe getätigt worden sei, um in den Besitz einer Aktenabschrift zu gelangen. Darauf habe bekanntlich bei Dartuung des rechtlichen Interesses jeder Anspruch, ohne dass damit Gebühren auflaufen würden. Gebühren entstünden ohnedies durch die Anfertigung von Fotokopien, wobei die Kosten für die Abschriftnahme extrem gestiegen seien.

Das Finanzamt wies die Berufung unter Hinweis auf § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Dagegen wurde Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wird ausgeführt, der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall und selbstredend der Pflichthaftpflichtversicherer habe ein Recht auf Erhalt der Aktenabschrift, welches Recht sich aus dem Rechtsschutzinteresse ergebe. Damit könne keine Auslösung von Gebühren nach dem Gebührengesetz verbunden sein.

Mit Vorhalt vom ersuchte die h. o. Behörde die Y,, um Stellungnahme ob und in welcher Form eine Erledigung der Anfrage ergangen ist. Diese übermittelte in Beantwortung des Vorhaltes das Schreiben vom , womit dem Bw die beantragte Auskunft erteilt und auf die Gebührenpflicht hingewiesen wurde.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in der entscheidungsrelevanten Fassung unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 14,30 Euro.

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Eingabe vom bei der Behörde eingebracht worden ist, strittig ist jedoch die Auslösung einer Gebührenpflicht.

Der Bw führt jedoch nicht aus, auf Grund welcher gesetzlichen Bestimmung bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 GebG keine Gebührenpflicht ausgelöst werde, und zieht sich in seiner Argumentation lediglich allgemein auf ein "Rechtsschutzinteresse" auf Erhalt einer Aktenabschrift zurück. Das ist hier aber nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern lediglich die Tatsache, dass der Bw - in seiner Eigenschaft als Parteienvertreter - eine Eingabe eingebracht und ein bestimmtes Begehren gestellt hat. Diesem wurde mit Schreiben vom nachgekommen.

Auch eine allfällige Befreiungsbestimmung kommt hier nicht zur Anwendung, da etwa ein Begehren auf Herstellung und Übermittlung einer Aktabschrift keine gebührenfreie Eingabe in einer Strafsache darstellt. Hingegen ist eine Eingabe, die nur die Erklärung enthält, dass sich der vom Beschwerdeführer vertretene Klient dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen wünscht, von der Gebühr befreit, weil dadurch Rechte nach der StPO geltend gemacht werden (, samt ).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen (§ 3 Abs. 2 GebG) entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so hat das Finanzamt gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung im Ausmaß von 50 v. H. der nicht ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (). Die Vorschreibung dieser Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Nach § 13 Abs. 1 Z1 GebG 1957 ist bei Eingaben derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühr verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

§ 13 Abs 3 GebG 1957 ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertreten und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Bd I, § 13 GebG, Rzn 11-17).

Die Berufung war daher nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 88 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

VwGH, 86/15/0114
UFS, RV/3418-W/09

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at