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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2012, RV/2248-W/12

Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetrieb im Jahr 2011

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Kommunal Control SteuerberatungsgmbH, 1040 Wien, Trappelgasse 4, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Energieabgabenvergütung für 2011 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Vergütungsbetrag nach dem Energieabgabenvergütungsgesetzwird mit 1.897,80 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Berufungswerberin (Bw.) für das Kalenderjahr 2011 die Vergütung von Energieabgaben in Höhe eines Betrages von 22.773,59 €.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab und setzte den Vergütungsbetrag mit 0,00 € fest. In der Begründung wurde ausgeführt, dass für Zeiträume nach dem nur Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben haben. Die Bw. führe einen Dienstleistungsbetrieb, für den eine Energieabgabenvergütung ausgeschlossen sei.

Die Bw. brachte am eine Berufung ein, da der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung ab 2011 unions- und verfassungswidrig sei und daher eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen unsachlicher Diskriminierung (Verletzung des Gleichheitssatzes) angestrebt werde. Die Bw. beantragte, die Energieabgabenvergütung erklärungskonform festzusetzen.

Am erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Die Begründung lautete wie im Bescheid vom . Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Fest steht, dass die Bw. mit dem Betrieb eines Kurzentrums ein Dienstleistungsunternehmen ist. Strittig ist allein die Frage, ob ein Dienstleistungsbetrieb im Kalenderjahr 2011 einen Anspruch auf Vergütung von Energieabgaben hat.

Nach § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) idF BGBl. I Nr. 111/2010 besteht ein Anspruch auf Vergütung nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern. Nach § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der davor geltenden Fassung BGBl. I 92/2004 bestand ein Anspruch auf Vergütung für alle Betriebe.

Gemäß § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ist § 2 EnAbgVergG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem beziehen. Nach dem Amtsblatt der Europäischen Union vom (C-288/20 f.) handelt es sich bei der Einschränkung des § 2 EnAbgVergG auf Produktionsbetriebe um eine Beihilfe, die auf der Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Nr. 800/2008; kurz: AGVO) gewährt wird.

Die Anwendung der AGVO ermöglicht einem Mitgliedstaat die sofortige Gewährung einer Beihilfe, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich ist. Der Mitgliedstaat muss die Kommission lediglich binnen 20 Arbeitstagen ab Inkrafttreten der Beihilfe anhand eines Informationsblatts über die Beihilfe informieren (vgl. Bieber, ÖStZ 2012/89, 60). Laut dem von Österreich an die Kommission übermittelten Informationsblatt hat die Beihilfe eine Laufzeit vom bis (ABl. 2011, C-288, 21). Folglich konnte sich auch eine Genehmigung durch die Europäische Kommission iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG nur auf diese Zeit beziehen.

Wie der Unabhängige Finanzsenat bereits wiederholt festgestellt hat (vgl. zB RV/0188-I/12; RV/0287-I/12; ; RV/0272-F/12), mangelt es damit aber offenkundig an der Erfüllung des Vorbehalts iSd § 4 Abs. 7 EnAbgVergG ("Genehmigung der Europäischen Kommission") für den Monat Jänner 2011, für welchen somit § 2 Abs. 1 EnAbgVergG in der neuen Fassung keine Anwendung finden kann. Für Jänner 2011 ist die Energieabgabenvergütung mit dem auf diesen Monat entfallenden Vergütungsbetrag auch Dienstleistungsbetrieben zu gewähren. Gegen eine Schätzung der Bemessungsgrundlage und Ermittlung der Vergütung mit 1/12 des für das Jahr 2011 begehrten Vergütungsbetrages wurden von keiner der Parteien Einwendungen erhoben, sodass der Vergütungsbetrag mit 1.897,80 € festgesetzt wird.

Für den Zeitraum ab Februar 2011 ist hingegen § 2 Abs. 1 EnAbgVergG idF BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden, wonach Dienstleistungsbetriebe eindeutig keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Ab diesem Zeitpunkt kann somit für den gegenständlichen Dienstleistungsbetrieb der Bw. keine Vergütung der Energieabgaben zugesprochen werden.

Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit, die von der Bw. allerdings nicht näher begründet wurde, ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar. Den verfassungsrechtlichen Einwendungen der Bw. ist entgegenzuhalten, dass es ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofes ist, Verletzungen des Verfassungsrechtes festzustellen. Dem Unabhängigen Finanzsenat kommt eine Normprüfungskompetenz nicht zu. Auf , wird verwiesen.

Der Berufung war daher teilweise Folge zu geben.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at