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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.07.2011, FSRV/0172-W/10

Einleitung, weil Privataufwendungen in der Buchhaltung der GmbH versteckt wurden

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Mag. A.B., C., wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom hinsichtlich des Verdachts der Begehung der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG wegen Verkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 2008 in hoch festzustellender Höhe durch Geltendmachung von Kosten für außerbetriebliche Kfz-Nutzung laut Tz. 3 des BP-Berichtes des Finanzamtes Baden Mödling vom aufgehoben wird.

II. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Mag. A.B. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der P-GmbH

a) infolge Abgabe unrichtiger Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Kalenderjahr 2008, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe, nämlich Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 1.392,00 und Körperschaftsteuer 2008 in Höhe von € 5.786,00 verkürzt habe, sowie

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den gemäß § 96 Abs. 3 EStG 1988 entsprechenden Kapitalertragsteueranmeldungen Verkürzungen an Kapitalertragsteuer 2008 in Höhe von € 6.134,00 bewirkt habe und hiermit Finanzvergehen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde auf die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichtes vom (Mietaufwand, außerbetriebliche Nutzung KFZ, außerbetriebliche Kosten Mercedes, Beratung und diverse außerbetriebliche Ausgaben) verwiesen, aus denen sich der Verdacht ergebe, da der Bf. bei aufrechtem Betrieb trotz Kenntnis der abgabenrechtlichen Vorschriften diesen zuwider gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom , wonach sich der Bf. eines Vergehens nicht bewusst sei. Alle Steuererklärungen, Buchungen und Jahresabschlüsse seien von unabhängigen, eigenverantwortlichen gesetzlich befugten, nicht weisungsgebundenen Institutionen und nicht vom Bf. durchgeführt worden. Auf die Stellungnahme vom werde verwiesen.

Dieser Stellungnahme ist Folgendes zu entnehmen:

"3. Stellungnahme zu den vorgehaltenen Textziffern der Bp Steuernummer 1, KEG:

Zu Tz 2: Es besteht ein Mietvertrag über eine Lagerhalle seit 1995, lautend auf den Mieter A.B.. Die Halle wurde im Zuge des Betriebswachstums aus Platzmangel für betriebliche Belange genutzt. Weil sie 60 km vom Betriebsstandort entfernt ist und der Mieter in der KEG eine Privatperson ist, wurde sie im Zuge der Bp nicht besichtigt und a priori dem Privatkonsum zugeordnet.

Zu Tz 3: Der Privatanteil wurde in den ersten Jahren der Geschäftstätigkeit mit 5 % verbucht. Aufgrund von Zweifel der Bp wurden in den geprüften Jahren alle Kilometerleistungen mit Zielorten und Kundennamen aufgelistet. Alle nicht zuordenbaren Fahrleistungen wurden dem Privatanteil zugerechnet. Ergebnis: Gesamt 312.657 km, nicht zuordenbar oder privat: 28.826 km, Kosten 0,26€/km. Der Privatanteil wurde gerundet von 5 auf 10 % erhöht.

Zu Tz 7: Die Aufwendungen unter lit. a) und c) wurden aufgrund des Firmenwortlautes der Lieferanten von der Bp gestrichen. Lit. b) Es wurden alle Fragen des Bp zu diesem Konto positiv beantwortet. Bei verbleibendem Zweifel hätte die Prüfung weitergeführt werden müssen, die pauschale Hinzurechnung ist keinesfalls berechtigt. Lit. d) von einem gebrauchten Werkzeug wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen 50% der Verwendung dem Privatteil zugeordnet. Lit. e) in der BH wurden irrtümlich 9,90 statt 990,00 gebucht. Richtiger Weise müssten die Beträge im gegenständlichen Bericht lauten: 816,75 mit Ust 163,35, da 9,90 Euro Betriebsausgabe sind und nicht gekürzt werden hätten dürfen.

Zu Tz 8: 90 % der Strafmandate beziehen sich auf betriebliche Zustellfahrten. Die einzelnen Fälle auszuheben hätte den Zeitrahmen der Bp durchbrochen, es wurden vom Bp pauschal 60 % dem Privatanteil KFZ zugeordnet.

Zu Tz 10: Es wurde ohne Angabe von Gründen von der Bp ein Privatanteil der Telefonkosten von pauschal 200,00 Euro pro Jahr angesetzt.

Zu Tz 11: Von über 700 Rechnungen in den Geschäftsjahren konnten lediglich 2 Rechnungen nicht aufgefunden / zugeordnet werden. Der ursprüngliche Verdacht, dass 14% der Rechnungen nicht verbucht worden wäre, konnte restlos beseitigt werden. Es wurden alle Rechnungen lückenlos geprüft.

4. Stellungnahme zu den vorgehaltenen Textziffern der Bp Steuernummer 2, P-GmbH

Zu Tz 2: Siehe Tz 2 Pkt 3.

Zu Tz 3: Siehe Tz 3 Pkt 3. Von der für die Bilanz verantwortlichen Steuerberatungskanzlei (sie begleitet das Unternehmen seit Anbeginn) wurden die üblichen 5 % Privatanteil PKW der vergangenen Jahre in der Bilanz 2008 nicht verbucht / vergessen. Dem Gesellschafter ist keine Schuld zuzuweisen.

Zu Tz 5: Die Bp wurde laut Betriebsprüfer veranlasst, weil sich im Anlageverzeichnis (der KEG) zu viele KFZ befänden.

Für die Bewältigung der hohen Kilometerleistungen (312.000 km in den geprüften Jahren) in Verbindung mit dem geringen Betriebskapital wurde eine vom Vater geerbte Flotte von alten Autos genutzt. Mit steigenden Umsätzen wurde diese Politik geändert, die Fahrzeuge aus dem Betriebsvermögen 2007 (mit Laufleistungen bis 508.000 km) ausgeschieden.

2008 wurde ein moderneres Fahrzeug (Bj 1994) angeschafft, das 2009 noch einmal in einen jüngeren PKW (Bj 2000) eingetauscht wurde. Da die Fahrzeugtype des Modells Bj 1994 dem Betriebsprüfer als nicht geeignet erschien, wurden die Betriebsausgaben dem persönlichen Vergnügen zugeschrieben und kurzerhand gekürzt.

Die durchgeführte Recherche zu den Reisekosten 2008 ergab jedoch einen derart hohen betrieblichen Zeitaufwand des Unternehmers, dass für Privatfahrten kein Spielraum vorhanden war. Da darüber hinaus das gegenständliche Fahrzeug mit einem Wechselkennzeichen angemeldet war, konnte es daneben auch nicht von einer anderen Person genutzt worden sein.

Die gegenständlichen Aufwendungen gehören zu betrieblichen Ausgaben und hätten nicht gekürzt werden dürfen.

Zu Tz 9: Es besteht ein Mietvertrag meines verstorbenen Vaters mit dem Gesellschafter. Die Klärung der geänderten Rechtsverhältnisse, rechtliche Folgen und notwendige Veränderungen im Zusammenhang mit der Firma (Haftungsbeschränkung) bedurften einer Rechtsberatung und der Tätigkeit eines Rechtsanwalts.

Da der Rechnungsadressat der Anwaltsrechung nicht auf die Firma, sondern auf den Gesellschafter lautet, wurde von der Bp dieser Aufwand ungerechtfertigter Weise gekürzt.

Zu Tz 11: Siehe Tz 7 lit. a) und c), Pkt 3.

5. Abschließende Bemerkung

Die Betriebsprüfung mit Blickrichtung Vergangenheit birgt die Gefahr, den Werdegang vom momentanen Standpunkt aus anders zu bewerten. Mit den gewonnenen Erfahrungen könnten jedoch im Rückblick mache Dinge besser durchgeführt worden sein. In die Zukunft blickend ergeben sich jedoch immer Unsicherheiten und Risken, da die tatsächliche Entwicklung nicht feststeht, maximal erahnt werden kann.

Meiner Mutter als Gesellschafterin als auch mir als Geschäftsführer der P-GmbH sind keine Vergehen im Sinne des FinStrG vorzuwerfen."

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Nach § 83 Abs. 2 3. Satz FinStrG bedarf die Verständigung eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Der dargelegte Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken und in der Begründung eines Einleitungsbescheides ist darzulegen, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann ( mwN).

Dem Betriebsprüfungsbericht vom , ABNr. 09, ist zu entnehmen, dass der Bf. Mietaufwand für eine Halle, die er als Privatperson angemietet hat, betrieblich als Aufwand geltend gemacht hat (siehe Tz. 2) und er eine Rechnung eines Rechtsanwalts, dessen Adressat der Bf. persönlich und nicht die Firma gewesen ist, ebenso als betrieblichen Aufwand des Unternehmens geltend gemacht hat (siehe Tz. 9) wie Aufwendungen für private Motorradkosten und -bekleidung (siehe Tz. 11).

Nach den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht besteht aufgrund der Lebenserfahrung der Verdacht, dass der Bf. als Unternehmer offensichtlich private Rechnungen bzw. Kosten der allgemeinen Lebensführung im Rechenwerk des Unternehmens versteckt bzw. diese Kosten unter Betriebsaufwand geltend machen wollte, um sich damit privat Kosten zu ersparen und sich steuerliche Vorteile zu verschaffen, da damit auch eine Verkürzung von Abgaben verknüpft ist.

Wer jedoch Ausgaben aus dem Privatbereich als Aufwand in einem Unternehmen geltend macht, für den besteht zumindest der Verdacht der Begehung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht, da jedem Unternehmer bekannt ist, dass nur betrieblich veranlasster Aufwand auch als solcher absetzbar ist, nicht jedoch privat veranlasste Aufwendungen.

Allerdings wurden im angefochtenen Bescheid auch die außerbetriebliche Nutzung von KFZ und die außerbetrieblichen Kosten KFZ (Tz. 3 und 5) angeschuldet. Soweit der steuerliche Vertreter auf die Buchung des Privatanteiles (der in den Vorjahren jeweils erfolgt ist) vergessen hat, trifft den Bf. kein Verdacht eines vorsätzliches Verhaltens, da er sich dazu eines befugten Fachmannes bedient und auf dessen Fachwissen vertraut hat (Tz. 3), sodass der Beschwerde insoweit stattzugeben war. Fahrlässiges Verhalten war im vorliegenden Fall nicht zu prüfen.

Hinsichtlich der in Tz. 5 dargestellten Privataufwendungen wird die abgabenrechtliche Zulässigkeit der Kürzung der Betriebsausgaben bestritten und die Ansicht vertreten, dass diese gegenständlichen Aufwendungen betriebliche Ausgaben sind und nicht gekürzt werden dürften. Ohne nähere Differenzierung dieser Ausgaben ist auch hier ein Verdacht einer Abgabenhinterziehung nicht ohne weiteres auszuräumen, was im weiteren Verfahren zu klären sein wird.

Zusammengefasst erscheint zumindest für die überwiegende Anzahl der Handlungen der im angefochtenen Bescheid zitierten Textziffern des Betriebsprüfungsberichtes eine vorsätzliche Handlungsweise gegeben, sodass insoweit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung lediglich eine Prüfung erfolgt, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlungen, deren der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen werden.

Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die angeschuldeten vorsätzlichen Handlungen und damit ein Finanzvergehen begangen hat, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die abschließende Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge, da zumindest für die Tz. 3 kein Verdacht einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG besteht. Es wird Aufgabe des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens sein, abschließend im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen, inwieweit den Angaben des Bf. Glauben zu schenken ist. Ein Tatverdacht ist jedoch nach den Ermittlungen der Betriebsprüfung unzweifelhaft gegeben.

Ergänzend bleibt festzustellen, dass es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides widerspricht, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird ().

Wien, am

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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at