Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei zu hohen Einkünften des Ehegatten
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 machte der verheiratete Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) den Alleinverdienerabsetzbetrag durch Ankreuzen des hiefür vorgesehenen Kästchens geltend und trug als Anzahl der Kinder, für die 2007 mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen wurde, die Zahl 3 ein.
Im Einkommensteuerbescheid 2007 vom berücksichtigte das Finanzamt zunächst antragsgemäß den Alleinverdienerabsetzbetrag durch Minderung der Einkommensteuer um 889,00 €.
Im Veranlagungsakt des Bw ist ein Ausdruck des Einkommensteuerbescheides 2007 vom der Gattin des Bw abgeheftet, aus dem hervorgeht, dass diese 2007 Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit zweier Arbeitgeber) in Höhe von insgesamt 9.271,13 € bezogen hat. Mit Bescheid vom hob das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid vom deshalb als unrichtig gemäß § 299 BAO auf.
Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom setzte das Finanzamt die Einkommensteuer ohne Alleinverdienerabsetzbetrag (Abgabennachforderung von 889,00 €) mit folgender Begründung neu fest:
Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht berücksichtigt werden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte inklusive Wochengeld des (Ehe)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,00 € seien.
Mit Schriftsatz vom erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom , beantragte sinngemäß die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Laut Bescheid ("Mitteilung") vom 5. Feber 2009 habe sich das Finanzamt angeblich beim Alleinverdienerabsetzbetrag geirrt und habe der Bw 889,00 € zu zahlen. Welcher Sachbearbeiter habe die Angelegenheit nun richtig bewertet? Die Gattin des Bw sei im Laufe des Jahres 2007 von Halbtagesarbeit auf Ganztagesarbeit umgestiegen. Der Bw habe die Firma darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Grenze des Anspruches auf den Alleinverdienerabsetzbetrag geachtet werden solle. Ob diese Grenze nun doch leicht überschritten worden sei, wisse er nicht und sei auch außerhalb seines Einflussbereiches gelegen. Sollte dies der Fall sein, bitte er trotzdem um eine kulante und menschliche Lösung.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag sei äußerst unsozial angelegt: Würde der Bw ein Vielfaches verdienen und bräuchte seine Gattin deswegen nichts dazuverdienen, stünde dem Bw der Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Die Frau des Bw gehe deswegen arbeiten, um ein wenig finanziellen Freiraum für die Familie zu gewinnen. Auch die Ausbildung dreier Kinder (Studentin, Lehrling, HTL-Schüler) wäre mit einem einfachen Arbeitslohn nicht zu schaffen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag gehöre gestaffelt. Es könne doch nicht sein, dass man den sowieso kleinen Steuerbonus verliert, wenn man nur wenig über die 6.000,00 € komme.
Weiters regte der Bw an, wegen für das Veranlagungsjahr 2006 nicht geltend gemachter Kosten des Studiums der Tochter im Berufungsjahr 2007 von der bekämpften Besteuerung abzusehen und die Personalreserven der Finanzbehörde lieber für die Prüfung "dicker Fische" einzusetzen. Abschließend beklagte der Bw die nachträgliche Einschränkung der Absetzbarkeit der von ihm gezahlten Prämien für Lebensversicherungen durch den Gesetzgeber auf 25%.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die unbeschränkt steuerpflichtige, nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin des Bw habe im Jahr 2007 Einkünfte von über 6.000,00 € bezogen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw dagegen einen Vorlageantrag und führte ergänzend im Wesentlichen Folgendes aus:
Es entziehe sich seiner Kenntnis, wie viel seine Gattin 2007 wirklich verdient habe. Dass es sich sehr nahe an der (ungerechten) Grenze von 6.000,00 € bewegt habe, könne durchaus sein. Da sich die Finanzbehörde schon einmal geirrt habe, traue er ihr dies nochmals zu. Vielleicht habe irgendein Finanzbeamter diverse Abzugsposten nicht berücksichtigt oder brutto mit netto verwechselt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der im Veranlagungsjahr 2007 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 99/2007, steht zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu (Fettdruck durch die Berufungsbehörde). Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364,00 €, bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494,00 € und bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669,00 €. Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220,00 € jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. ... Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000,00 € jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2.200,00 € jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10 und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. ...
Aus Blatt 4 des bereits oben erwähnten Einkommensteuerbescheides 2007 der Gattin des Bw vom ist ersichtlich, dass sie laut Lohnzettel und Meldungen 2007 folgende steuerpflichtige Bezüge (Bruttobezüge abzüglich sonstige Bezüge und Sozialversicherungsbeiträge für laufende Bezüge) erhalten hat:
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Arbeitgeber | Bezugszeitraum | Betrag in Euro | Steuerpflichtige Bezüge |
Nr.1 | 01.06. bis 31.12. | ||
Bruttobezüge (210) | 5.896,34 | ||
Sonstige Bezüge (220) | -787,64 | ||
SV-Beiträge lfd. (230) | -929,02 | 4.179,68 €
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Nr.2 | 01.01. bis 15.01. | ||
Bruttobezüge (210) | 375,60 | ||
Sonstige Bezüge (220) | -53,10 | ||
SV-Beiträge lfd. (230) | -58,06 | 264,44 €
| |
Nr.2 | 15.02. bis 11.11. | ||
Bruttobezüge (210) | 6.772,08 | ||
Sonstige Bezüge (220) | -979,08 | ||
SV-Beiträge lfd. (230) | -1.042,76 | 4.750,24 €
| |
Nr.2 | 21.12. bis 31.12. | ||
Bruttobezüge (210) | 281,84 | ||
Sonstige Bezüge (220) | -27,40 | ||
SV-Beiträge lfd. (230) | -45,67 | 208,77 € | |
Summe | 9.403,13 € | ||
9.403,13 € - Werbungskostenpauschale 132,99 = 9.271,13 € Gesamtbetrag der Einkünfte |
Das unsubstantiierte Berufungsvorbringen erweist sich demnach als unberechtigtes reines Zweckvorbringen: Von den Bruttobezügen der Gattin wurden nach der Aktenlage dem Gesetz entsprechend Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG (Sozialversicherungsbeiträge) und das Werbungskostenpauschale (§ 16 Abs. 3 EStG 1988) in Abzug gebracht. Das Vorliegen sonstiger Werbungskosten hat der Bw nicht behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es kann daher im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der Einkommensteuerbescheid der Gattin für die hier zu beurteilende Frage der Höhe deren Einkünfte Bindungswirkung hat (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG , 2012, § 33 Rz 27 unter Hinweis auf die Entscheidungen ; , RV/0469-I/09; , RV/0379-G/08; , RV/1721-W/09; oder mangels Parteistellung nicht, -I/09, , RV/1225-L/09). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Einkommensteuerbescheid 2007 an die im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin des Bw bereits am und damit mehr als ein halbes Jahr vor Abgabe der Einkommensteuererklärung des Bw () ergangen ist. Die vom Bw vorgetragene Unkenntnis erscheint der Berufungsbehörde unglaubwürdig.
Der Verfassungsgerichtshof hat bereits erkannt (), dass der Umstand, dass schon ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages zum gänzlichen Wegfall des Alleinverdienerabsetzbetrages führt, die gegenständliche Bestimmung nicht verfassungswidrig macht. Von einem geringfügigen Überschreiten der Einkunftsgrenze von 6.000,00 € kann im gegenständlich Fall (9.271,13 € und damit über 50%) jedoch ohnehin keine Rede sein. Für eine eventuelle Staffelung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist ebenso wie für die vom Bw beklagte Ausgestaltung des Sonderausgabenabzuges von Lebensversicherungsprämien der Gesetzgeber zuständig. Der Unabhängige Finanzsenat hingegen ist als Berufungsbehörde so wie das Finanzamt auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 Abs. 1 B-VG) an bestehende Gesetze gebunden. Deshalb ist auch die vom Bw angeregte Aufrechnung mit im Vorjahr 2006 nicht geltend gemachten Kosten des Studiums der Tochter nicht zulässig.
Aus diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at