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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.08.2010, RV/0077-S/08

Sicherstellung, Geschäftsführerhaftung und ein Strafurteil

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch WTH Fleischmann & Pinggera, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg, Schrannengasse 2, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. W. Pagitsch, vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise stattgegeben; der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt geändert: "Gemäß § 232 Bundesabgabenordnung (BAO) wird in das Vermögen des Bw. die Sicherstellung folgender Abgabenansprüche angeordnet: Abgaben laut Berufungsentscheidung des in Höhe von € 111.845,00." Der Antrag des Bw. auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde in das Vermögen des Bw. Sicherstellung gem § 232 BAO bzgl. Abgaben laut Haftungsbescheid vom (€ 162.622,76) angeordnet. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, dass die Grundlage für die sicherzustellenden Abgabenschulden ein Haftungsbescheid vom sei, mit welchem der Bw. zur Haftung für die Abgabenschulden der Primärschuldnerin zur Haftung herangezogen wurde. Die Abgabenschulden wurden bei der Primärschuldnerin auf Grund von 2 Prüfungsberichten mit "Bescheiden vom (verbucht am ) und (verbucht am ) vorgeschrieben. Die Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben beantwortet das Finanzamt wie folgt: "Der Bw. vertritt die Primärschuldnerin seit selbstständig als Geschäftsführer. Der Abgabenanspruch gegenüber dem Bw. ist durch die Erteilung des Haftungsbescheides vom gern. § 224 BAO entstanden. Durch den Haftungsbescheid wurde der Bw. zum Gesamtschuldner. Der Abgabenanspruch hinsichtlich der Lohnabgaben ist gern § 4 Abs. 1 BAO durch Verwirklichung des Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft (§ 78 und § 79 Einkommensteuergesetz; § 41 und § 43 Familienlastenausgleichsgesetz) entstanden.

Sie sicherzustellenden Abgabenansprüche ergeben sich aus dem Haftungsbescheid vom und wurden wie folgt ermittelt: Bei der Primärschuldnerin wurde eine Lohnsteuerprüfung durchgeführt. Über das Ergebnis dieser Prüfung wurden Berichte vom (Zeiträume 2000 - 2004) sowie vom (Zeitraum - ) erlassen. Auf die in Kopie beiliegenden Berichte wird verwiesen. Nachdem die Unterlagen für den Prüfungszeitraum nur unvollständig vorgelegt wurden, war die Behörde gezwungen, die Bemessungsgrundlagen zur den Lohnabgaben im Schätzungswege gem. § 184 BAO zu ermitteln. Im Zuge der Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass ua. Kilometergelder, Nächtigungsgelder, Diäten und Schmutzzulagen nicht ordnungsgemäß abgerechnet und dadurch Lohnabgaben in beachtlicher Höhe verkürzt wurden. Konkret konnten zum Teil überhaupt keine Aufzeichnungen vorgelegt werden bzw. wurden von der Gemeinschuldnerin fingierte Aufzeichnungen dargeboten, was vom Geschäftsführer auch gar nicht bestritten wurde. Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg (GZ) am das Konkursverfahren eröffnet. Die Einbringlichkeit der Abgaben ist daher nur noch in Höhe der Konkursquote sowie durch die vorgenommene Sicherstellung bei der Primärschuldnerin gegeben. Diese Beträge wurden bei Erlassung des Haftungsbescheides bereits schuldmindernd berücksichtigt. Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne des § 232 BAO ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird festgehalten, dass dieser grundbücherlicher Eigentümer von 2 Liegenschaften ist. Die Liegenschaft Grundbuch F, ist mit einem Pfandrecht der Bank1 vom mit einem Höchstbetrag von € 450.000 belastet. Die Liegenschaft M. ist mit einem Pfandrecht der Bank2 vom über ATS 1.000.000,- sowie einem vorgemerkten Pfandrecht der Bank3) über € 72.670 belastet. Weiters verfügt der Bw. zu Steuernummer rfg über ein Abgabenguthaben in Höhe von € 18.506,00. Der Bw. ist bei der Firma "huhuh1" beschäftigt. Der monatliche Nettobezug beträgt etwas mehr als € 1.000,-. Darüber hinaus sind der Abgabenbehörde keine wesentlichen Vermögenswerte bekannt. Dem Bw. drohen umfangreiche (Haftungs-)Inanspruchnahmen auch durch andere Gläubiger wie der Bank4 und SVA. Damit droht auch Exekutionsführung von dritter Seite, welche die Erlassung des gegenständlichen Sicherstellungsauftrages rechtfertigt. Schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen eine Maßnahme nach § 232 BAO. Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes besteht der Verdacht, dass der Bw. als verantwortlicher Geschäftsführer Abgaben hinterzogen hat und nur bei raschem Zugriff die Abgabeneinbringung gesichert erscheint. Insbesondere ist auch zu befürchten, dass der Bw. Privatvermögen der Exekution entzieht, zumal er auch seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung als Geschäftsführer nicht nachgekommen ist".

In der dagegen eingebrachten Berufung vom wird ausgeführt:

"Begründung:

Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide (Schätzungsbescheide) vom bzw. wurde vom Masseverwalter rechtzeitig Berufung erhoben. Hinsichtlich der Begründung zur gegenständlichen Berufung wird auf die in den obigen Berufungsschriften dargelegten Gründe verwiesen.

Wie in den beiden Berufungsschriften u.a. ausgeführt, bedarf es einer konkreten Ermittlung der Haftungsgrundlage, somit der Lohnsteuernachforderungen für jeden einzelnen Mitarbeiter, was bisher nicht erfolgte.

Darüberhinaus werden die obigen Bescheide auch im Bezug auf eine eklatante Ermessensüberschreitung gern. § 20 BAO bekämpft, da i.S. des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes i.d.g. F. eine Haftung des Beschäftigers für Lohnabgaben besteht und das Finanzamt Salzburg-Stadt ausschließlich die Organhaftung gem. § 80 BAO gegenüber dem Bw. geltend gemacht hat und somit sehr wohl andere Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abgabenansprüche für die Behörde bestehen.".

Eine Berufungsvorentscheidung wurde durch das Finanzamt nicht erlassen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabenpflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Im Berufungsverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren (), somit nicht, ob sie im Zeitpunkt der Berufungserledigung noch vorliegen.

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.

Auf Grund der im Sachverhalt ausführlichen Feststellungen der Abgabenbehörde in der Begründung zum Sicherstellungsauftrag, auf die verwiesen wird, wurde schlüssig und nachvollziehbar die Entstehung des Abgabenanspruches dargelegt.

Hinsichtlich des Verweises auf die offenen Verfahren zu den Haftungs- und Schätzungsbescheiden wird festgehalten, dass diese Verfahren nunmehr beendet wurden und dem Begehren teilweise stattgegeben wurde. Diesbezüglich wird auch auf die Abgabenfestsetzung und Begründung zu den 2. Berufungsvorentscheidungen des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom verwiesen. Da nunmehr das Ausmaß der Abgabenschuld feststeht, war die Sicherstellung auf nachstehende Abgaben einzuschränken, weil durch die genannten Bescheide (teilweise) Minderungen des Abgabenanspruches eingetreten sind. Der Berufung war folglich teilweise stattzugeben, da sich die Abgaben laut Haftungsbescheid durch die Berufungsentscheidung des auf € 111.845,00 reduziert haben.

Weitere Anfechtungsgründe wurden durch den Bw. nicht vorgebracht.

Aus den oa sach- und Rechtsgründen war der Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Sicherstellung
Haftung
Strafurteil

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at