Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 01.08.2011, RV/0575-G/09

Keine Vorsteuer aus Reisevorleistungen im Erstattungsverfahren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 1-12/2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) ist als Journalist unternehmerisch in Deutschland tätig. Er stellte einen Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer im Zusammenhang mit einer von ihm im Jahr 2007 organisierten Fachexkursion des Fördervereins A.A. nach Österreich (Umsatzsteuer aus Verpflegung, Hotelübernachtungen und Stadtführungen).

Das Finanzamt wies diesen Antrag ab mit dem Hinweis, dass eine Vorsteuererstattung nur erfolgen könne, wenn keine inländischen Umsätze vorlägen, da ansonsten das Veranlagungsverfahren zur Anwendung komme. In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er in Österreich keine Umsätze erzielt habe, die das Erstattungsverfahren ausschließen würden. Er sei als Unternehmer und Wirtschaftsberater in Deutschland tätig und erbringe Leistungen ausschließlich an deutsche Unternehmer. Ort seiner sonstigen Leistungen sei daher gem. § 3a Abs. 3 dUStG der Sitz der Leistungsempfänger, mithin Deutschland. Das gelte auch für die Umsätze im Zusammenhang mit der Durchführung einer Fachexkursion nach Y.. Der Teilnehmerkreis setze sich ausschließlich aus deutschen Unternehmern zusammen, die entsprechenden Umsätze seien in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Die österreichische Umsatzsteuer möge erstattet werden.

Das Finanzamt ersuchte um Vorlage der Ausgangsrechnungen und ein Programm der Fachexkursion. Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen mit der Begründung, dass die Steuerschuld auf die Unternehmer übergehe, an welche die Leistung erbracht worden sei. Die Leistung werde gemäß § 3a Abs. 8 lit. a UStG 1994 dort erbracht, wo die Veranstaltung stattfinde. Der ausländische Unternehmer dürfe für seine Leistung keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und brauche diese auch nicht in Österreich abführen. Da aus den Ausgangsrechnungen ersichtlich sei, dass diese Leistungen auch an Private verkauft worden seien, seien dies steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in Österreich. Das heiße, es sei eine Umsatzsteuererklärung abzugeben und könne die Vorsteuer beantragt werden, sofern die Ausgangsrechnungen berichtigt und mit österreichischer Umsatzsteuer versehen würden.

Gegen die abweisende Entscheidung wurde seitens des Bw. ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingebracht und begründend zusätzlich ausgeführt: Veranstalter der durchgeführten Fachexkursion sei der Förderverein A.A. mit Sitz in X.. Der Bw. sei lediglich mit der organisatorischen Vorbereitung und Durchführung der Fachexkursion beauftragt gewesen. Dies gehe auch aus den vorgelegten Ausgangsrechnungen des Bw. hervor. Damit werde eine wirtschaftsberatende Tätigkeit ausgeübt, deren Leistungsort nicht in Österreich liege. Die Vorsteuer sei zu erstatten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 in der für die Entscheidung wesentlichen Fassung BGBl. II Nr. 384/2003, ist die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.

Welche Vorsteuern im Einzelfall abziehbar sind, richtet sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des österreichischen Rechts (vgl. Ruppe³, UStG, § 21 Tz 59; ).

Gem. § 23 Abs. 1 UStG 1994 gelten die nachfolgende Vorschriften für Reiseleistungen eines Unternehmers - die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind, - soweit der Unternehmer dabei gegenüber dem Leistungsempfänger in eigenem Namen auftritt und - Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Abs. 2: Die Leistung des Unternehmers ist als sonstige Leistung anzusehen. Erbringt der Unternehmer an einen Leistungsempfänger im Rahmen einer Reise mehrere Leistungen dieser Art, so gelten sie als eine einheitliche sonstige Leistung. Abs. 3: Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 12. Abs. 4: Reisevorleistungen sind Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen. ... Abs. 8: Abweichend von § 12 Abs. 1 ist der Unternehmer nicht berechtigt, die ihm für die Reiseleistungen gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer abzuziehen. Im Übrigen bleibt § 12 unberührt.

Nach der Aktenlage hat der Bw. eine Fachexkursion für die Mitglieder des Fördervereins A.A. organisiert, an welcher er selbst mit Begleitung teilgenommen hat. Er hat die Hotelzimmer samt Verpflegung und eine Stadtführung besorgt und diese Leistungen jeweils direkt an die Reisenden (offensichtlich Mitglieder des Vereins teilweise mit Begleitung) in Rechnung gestellt. Er ist damit gegenüber den Leistungsempfängern im eigenen Namen aufgetreten. Für das Vorliegen einer bloßen Vermittlungsleistung (Auftreten im fremden Namen und für fremde Rechnung) gibt es nach der Aktenlage keinen Anhaltspunkt. Diese Leistung ist als Erbringung einer Reiseleistung an Private zu werten, wofür auch der Reisezeitraum (Feiertagstermin) spricht. Nach dem vorgelegten Reiseprogramm ist ersichtlich, dass es sich um eine Reise nach Y. vom 1. bis 4./ mit dem Schwerpunkt Architektur für besonders Interessierte gehandelt hat mit einem Q.theaterbesuch und Fahrt in die K.. Im Fragebogen zum Erstattungsantrag wurde angegeben, dass die Leistungsempfänger des Bw. Privatpersonen waren und es nicht zum Übergang der Steuerschuld gekommen ist. Dies ist auch durch die vorgelegten Ausgangsrechnungen bestätigt, die keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Leistungsempfänger aufweisen, woraus sich ergibt, dass die Reiseleistungen für die individualreisenden Leistungsempfänger als Privatpersonen erbracht worden sind. Zudem findet sich in den Rechnungen kein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfänger, was aber bei der Erbringung von Reiseleistungen an Unternehmer für dessen Unternehmen gem. § 19 Abs. 1 UStG 1994 die steuerliche Konsequenz wäre (mit Haftung des Leistenden).

Damit sind die Bestimmungen des § 23 UStG 1994 auf die Umsätze des Bw. anzuwenden. § 23 UStG 1994 gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter oder einen Unternehmer mit einer anderen Betätigung handelt (vgl. Kolacny/Caganek, UStG³ (2005) § 23 Anm 4). Da die Vorsteuern aus Reisevorleistungen resultieren, das sind Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugute kommen (wie Hotelleistungen), ist nach § 23 Abs. 4 UStG 1994 ein Vorsteuerabzug (und daher auch eine Vorsteuererstattung) ausgeschlossen.

Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 23 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Reisevorleistungen
Reiseleistungen
Erstattungsverfahren
Vorsteuererstattungsverfahren
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at