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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 10.10.2013, RV/0775-G/12

Befreiungsbestimmung des § 2 Z 3 GebG nur für inländische öffentlich-rechtliche Körperschaften

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inDeutschland, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde am ein amtlicher Befund über die Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren vom Landespolizeikommando für X betr. Anfrage der Bw. / Deutschland (in der Folge auch Berufungswerberin genannt) vom an die Autobahnpolizeiinspektion Y, übermittelt, da die Gebührenschuld nicht beglichen wurde. Die Beantwortung der Anfrage erfolgte mit Schreiben vom .

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel schrieb der Berufungswerberin mit Bescheid vom für diese Anfrage die Eingabengebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 14,30 € und zusätzlich eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 von 7,15 € vor, da die feste Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.

Dagegen erhob die Berufungswerberin die Berufung mit der Begründung, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft eines Mitgliedslandes der Europäischen Union unter die Gebührenbefreiung des § 2 Z 2 GebG falle. Als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Sozialgesetzbuch V) habe die Berufungswerberin um Angaben zu einem Unfallereignis im Zusammenhang mit der Ermittlung von Ersatzansprüchen, zu denen die Bw. im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags verpflichtet sei, ersucht. Der Berufung sind Kopien des Schreibens der Bw. vom an die Autobahnpolizeiinspektion Y mit berufungsähnlichem Inhalt und deren Antwort vom , dass der zugesandte Zahlschein irrtümlich übermittelt und dieser als gegenstandslos anzusehen sei, beigelegt.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idgF unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, der festen Gebühr von 14,30 €.

Gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 idgF ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, wenn diese auf Grund nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung mit Bescheid festgesetzt wird.

Von der Entrichtung von Gebühren sind nach § 2 GebG 1957 IdF des 2. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I 130, befreit: 1. Der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen sowie öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist; 2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises; 3. öffentlich-rechtliche Körperschaften, weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres mit den öffentlichen Behörden und Ämtern; 4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten oder Vertretern statt ihrer ausgestellten Schriften, sofern diese sich nicht auf Rechtsgeschäfte über unbewegliche, im Inlande gelegene Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen beziehen.

Im § 4 Abs. 1 dSozialgesetzbuch V ist geregelt, dass die Krankenkassen rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung sind.

Nach § 2 Z 3 GebG 1957 sind zunächst die öffentlich-rechtlichen Körperschaften von den angeführten Gebühren befreit. Innerhalb der Körperschaften öffentlichen Rechts wird unterschieden zwischen Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften und Interessengemeinschaften. Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie überhaupt die Rechtspersonen des öffentlichen Rechts sind weder in der Allgemeinen Verwaltungslehre noch im Abgabenrecht eindeutig bestimmt. Die öffentliche Verwaltung wird entweder durch Organe besorgt, die unmittelbar als solche des Staates eingerichtet sind; vielfach aber sind Staatsaufgaben auch anderen, nämlich nichtstaatlichen Rechtsträgern zur eigenverantwortlichen Besorgung (Selbstverwaltung) übertragen. Eine solche Selbstverwaltung kann durch den einfachen Bundes- oder Landesgesetzgeber eingerichtet werden (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 24 zu § 2 GebG 1957 mit weiteren Verweisen).

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/16/0511, wurde entschieden, wenn zunächst der Bund, das ist die Republik Österreich (vgl. VfSlg. 8137/1977) befreit ist, so folgt aus den Worten "die übrigen Gebietskörperschaften", dass damit allein die inländischen Bundesländer und Gemeinden gemeint sein können. Auch die sachliche Rechtfertigung für die Gebührenbefreiung im Verhältnis zu allen sonst als Gebührenschuldner in Betracht kommenden Personen - die in dem umfassenden Bereich der Erfüllung von im weiteren Sinn staatlichen Aufgaben gelegen ist - kann nur für inländische Gebietskörperschaften gelten, da eine ausländische Gebietskörperschaft nicht berufen ist, in Österreich öffentliche Aufgaben zu erfüllen.

In Analogie zu diesem Erkenntnis geht der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Fall davon aus, dass die Befreiungsbestimmung im § 2 Z 3 GebG 1957 nur inländische Körperschaften öffentlichen Rechts umfasst. Dies ist auch aus dem Aufbau der Gesetzesbestimmung abzuleiten (Bund - Länder - Gemeinden - öffentlich-rechtliche Körperschaften - usw.).

Das bedeutet, dass die Berufungswerberin als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung, zwar in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, aber nicht einer inländischen, gebührenrechtlich als private juristische Person iSd § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 angesehen werden muss und aus diesem Grund für ihre Anfrage vom und auf Grund der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr die Eingabengebühr in Höhe von 14,30 € mit Bescheid rechtmäßig vorzuschreiben war.

Die Gebührenerhöhung wird im § 9 Abs. 1 GebG als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren zwingend angeordnet, wobei ein Verschulden des Abgabepflichtigen keine Voraussetzung der Erhöhung darstellt. Infolgedessen bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz. 7 zu § 9 GebG 1957 mit weiteren Verweisen), selbst bei Vorliegen einer (rechtswidrigen) Auskunft einer Behörde.

Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufung wie im Spruch zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at