Verdacht der Verzollungsumgehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen SX, XY, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten, 1010 Wien, Parkring 2, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt, vertreten durch Amtsdirektor Rudolf Tomek, vom , GZ 230000, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 2007 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im Zeitraum bis , ohne den Tatbestand des § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, fahrlässig eingangsabgabepflichtige Waren der Versandanmeldung XYZ vom , XYZ1 vom , XYZ2 vom und XYZ3 vom innerhalb der Gestellungsfrist keinem Zollverfahren zugeführt, somit fahrlässig der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen der Verzollungsumgehung gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:
Der Bescheid sei in seiner Begründung mangelhaft. Ferner stütze sich der Bescheid auf Beweismittel und behördliche Ermittlungsergebnisse, die der Beschuldigten nicht zugänglich seien. Im Übrigen komme der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens keine normative Wirkung zu. Die angefochtene Erledigung sei als Bescheid zu qualifizieren, der rechtswidrig sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 36 Abs. 1 FinStrG macht sich der Verzollungsumgehung schuldig, wer die im § 35 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird (§ 83 Abs. 2 FinStrG idF BGBl. I Nr. 44/2007).
Für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß (§ 56 Abs. 2 FinStrG).
Gemäß § 92 Abs. 1 lit. a BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben.
Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt (§ 93 Abs. 1 BAO).
Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten, und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs. 2 BAO).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom das Finanzstrafverfahren gegen die Bf. wegen Verdachts der Verzollungsumgehung eingeleitet.
Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Verdachts eines fahrlässig begangenen Finanzvergehens kommt nach § 83 Abs. 2 FinStrG keine normative Wirkung zu (vgl. auch , , 2004/14/0022). Der angefochtene Einleitungsbescheid ist folglich rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 36 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 92 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Verdacht Verzollungsumgehung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at