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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2012, RV/1569-W/12

Wechsel des Unterrichtsfaches bei Lehramtstudium nach dem 3. inskribierten Semester - schädlicher Studienwechsel?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) bezog für ihre Tochter I., geb. 1992, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

I. studierte vom bis an der Universität Musik und Darstellende Kunst das Lehramtsstudium Musikerziehung und Französisch.

Im Wintersemester 2011 wechselte sie im Lehramtsstudium vom Unterrichtsfach Französisch auf das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung. Das Unterrichtsfach Musikerziehung wird weiterbetrieben.

Im Zuge der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen forderte das Finanzamt mit Bescheid vom die für die Monate Oktober 2011 bis Februar 2012 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung zurück:

"Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden."

Die Bw. erhob gegen den Rückforderungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:

"Erklärung meiner Tochter:

Als ich gerade 17 Jahre alt war, maturierte ich in einer Klasse, in der alle einige Jahre älter waren! Ich wollte sofort mit dem Musikstudium anfangen, hatte aber für das 2. Fach Instrumentalmusikerziehung (IME) noch nicht die musikalische Reife und musste als Notlösung Französisch als Zweitfach inskribieren.

Nachdem ich mit allem Fleiß ein Instrument dazugelernt habe um im 3. Semester wechseln zu können, hatte ich dann aber das Pech, wegen der Aufnahmeprüfung noch zwei Semester warten zu müssen, da diese nur einmal im Studienjahr jeweils im September vor Beginn des WS zu machen ist, die Anmeldung dafür muss jedoch schon im Juni (!) erfolgen. So konnte ich den Studienwechsel, wie vorgehabt und mit den Professoren bereits besprochen, nicht im 3. Semester durchführen. Die Aufnahmeprüfung habe ich inzwischen mit Erfolg absolviert und das Zweitfach im WS 2011-12 inskribiert. Ich bin auf die Beihilfe sehr angewiesen, da ich sonst keine finanzielle Unterstützung habe, auch kein Stipendium. Mit dem Bezug der Familienbeihilfe könnte mein Wunsch, mit 22 fertig zu sein, in Erfüllung gehen."

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2(1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967) gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf die Familienbeihilfe.

Nach § 17 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzten gemeldeten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden.

Die Anrechnung von Vorstudienzeiten erfolgt durch die zuständige Studienkommission und nicht seitens der Finanzbehörde.

Ein Studienwechsel ist:

.) jede Änderung einer Studienrichtung,

.) bei einem Doppelstudium die Änderung der Hauptstudienrichtung (wenn die FB für eine andere Studienrichtung beantragt wird),

.) bei kombinationspflichtigen Studien auch die Änderung nur einer der beiden Studienrichtungen, zB bei Lehramtsstudien der Wechsel eines Unterrichtsfaches,

.) die "Rückkehr" zu einer ursprünglich betriebenen Studienrichtung, wenn dazwischen eine andere Studienrichtung (bzw. bei einem Doppelstudium die zweite Studienrichtung als "Hauptstudium") betrieben wurde.

Laut eingereichtem Studienblatt der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien für das Sommersemester 2012, vom wurden folgende nachstehende Studien begonnen bzw. beendet:


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Studium:
Studienbeginn:
Studienende:
T 190 593 347 A Lehramtsstudium UF Musikerziehung. UF Französisch
T 190 593 594 Lehramtsstudium UF Musikerziehung UF Instrumentalerziehung
Gemeldet

In Bezug auf einen Studienwechsel ist in § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 der § 17 StudFG genannt. Die dort angeführten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für die Gewährung der Familienbeihilfe.

§ 17 StudFG lautet:

Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende

1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder

2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder

3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.

Im vorliegenden Fall trifft Punkt 2 zu, da die Tochter der Bw. ein Lehramtsstudium betreibt und unbestrittenermaßen nach dem dritten inskribierten Semester das Unterrichtsfach Französisch gewechselt und stattdessen das Unterrichtsfach Instrumentalmusikerziehung inskribiert hat. Strittig ist, ob sie damit einen Studienwechsel im Sinn der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung vorgenommen hat.

Da das Familienlastenausgleichsgesetz bezüglich dieser Problematik ausdrücklich an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes anknüpft, sind diese auch für den gegenständlichen Fall heranzuziehen. In Zusammenhang mit § 17 Studienförderungsgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , 2005/10/0069, folgende Feststellungen getroffen: Zunächst wurde unter Hinweis auf die frühere Rechtsprechung festgestellt, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Auch jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen stellt einen Studienwechsel dar. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof in der Folge zum Lehramtsstudium unter gleichzeitigem Hinweis auf das UniStG weiters aus: Das neue Modell sieht ein formell nicht kombinationspflichtiges Studium vor, wobei allerdings generell die Ausbildung in zwei Unterrichtsfächern zu absolvieren ist. Das Lehramtsstudium dient der fachlichen, der fachdidaktischen und der pädagogischen, wissenschaftlichen oder wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung unter Einschluss einer schulpraktischen Ausbildung in jeweils zwei Unterrichtsfächern für das Lehramt an höheren Schulen, die zwei gewählten Unterrichtsfächer haben die Studierenden anlässlich der Zulassung zum Lehramtsstudium bekanntzugeben. Für alle Fächer gilt, dass für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung unbeschadet der schulpraktischen Ausbildung im Studienplan 20 bis 25% der festzulegenden Gesamtstundenanzahl des Lehramtsstudiums für das jeweilige Unterrichtsfach vorzusehen ist. Daraus ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die von den Studierenden zu wählenden Unterrichtsfächer in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zur pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung nicht etwa von untergeordneter Bedeutung, sondern im Gegenteil für die Identität des gewählten Lehramtsstudiums von ausschlaggebender Bedeutung sind. Da die beiden gewählten Unterrichtsfächer nach dem UniStG grundsätzlich gleichwertig sind, ist davon auszugehen, dass nach einem Wechsel auch nur eines der beiden Unterrichtsfächer von einer Fortführung desselben (Lehramts)Studiums nicht mehr gesprochen werden kann.

Im Sinn dieser zum Studienförderungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertritt auch der Unabhängige Finanzsenat die Ansicht, dass im gegenständlichen Fall mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches ein Studienwechsel vorgenommen wurde, der auf Grund der Anknüpfung des Familienlastenausgleichsgesetzes an die Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes für den Bezug der Familienbeihilfe schädlich war. Die Rückforderung der Familienbeihilfe erfolgte daher zu Recht.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. ist gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge anzuwenden.

Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at