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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 29.07.2011, FSRV/0104-W/10

Verdacht der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der Finanzstrafsache gegen ZV, XY, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Roland Kier, 1010 Wien, Kärntner Ring 6, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Amtsdirektor Werner Sischka, vom , GZ 100000/90.639/644/2007-AFB/Ni, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 123456 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2010 im Amtsbereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen, die zugleich Gegenstände des Tabakmonopols seien, nämlich 6.000 Stück Zigaretten der Marke Chesterfield, hinsichtlich welcher zuvor von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols begangen worden seien, von IR übernommen und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe sich den Behörden gegenüber äußerst kooperativ verhalten und auch nicht geleugnet, Zigaretten von IR bezogen zu haben. Der Bf. habe jedoch nicht vorsätzlich, sondern (bewusst) fahrlässig im Sinne des § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt. Dazu sei anzumerken, dass der Bf., der keineswegs über gute Deutschkenntnisse verfüge, lediglich eine geringe Anzahl an Zigaretten gekauft habe, die ausschließlich dem Eigengebrauch gedient hätten. Dabei - möge ihm auch vorzuwerfen sein, dass er sich nicht besser informiert habe - habe er gehofft, keinen (finanzstrafrechtlichen) Tatbestand zu verwirklichen. Hinzuweisen sei außerdem auf das reumütige Geständnis und das überaus kooperative Verhalten des Bf., mit dem er einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung geleistet habe. Überdies sei zu unterstreichen, dass der gesamte durch den Bf. (mit)verursachte Schaden durch den Bf. abgestattet und somit gutgemacht werde. Zusammenfassend liege jedenfalls lediglich ein geringfügiges Verschulden des Bf. vor. Letztlich sei angemerkt, dass es nicht einmal aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheine, eine Verwarnung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz FinStrG zu erteilen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.

Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 82 Abs. 3 erster Satz FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.

Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ).

Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken (vgl. ).

Im Spruch des Einleitungsbescheides muss das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten, geschildert werden (vgl. ).

Die Finanzstrafbehörde erster Instanz führte am und am eine Telefonüberwachung durch und ermittelte zwei Anrufe des Bf. bei IR ("I"). Folgende Gesprächsinhalte wurden aufgezeichnet: "I hat blaue bekommen, ub Mann bestellt 5, I ist in 5 min da" und "Z bestellt noch 5. I sagt: gut".

Am Beginn der Einvernahme des Bf. vom als Verdächtiger durch Organe der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde dem Bf. ua. Folgendes mitgeteilt:

Beim Landesgericht für Strafsachen Wien sei gegen IR ein Finanzstrafverfahren wegen des Handels mit Schmuggelzigaretten anhängig. Im Zuge der bisherigen Ermittlungen sei festgestellt worden, dass IR vom Mobiltelefon des Bf. aus angerufen worden und dabei über Schmuggelzigaretten gesprochen worden sei.

Der Bf. sagte aus:

Er kenne "I" seit Herbst 2009. "I" habe ihn angesprochen und ihm billige Zigaretten angeboten. Da der Bf. Raucher sei, habe er eingewilligt und im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2010 von "I" insgesamt 30 Stangen Schmuggelzigaretten, hauptsächlich der Marke Chesterfield, zum Preis von € 18,00/Stange gekauft. Pro Monat habe der Bf. 10 Stangen Zigaretten gekauft. "I" habe dem Bf. die Zigaretten nach Hause geliefert. Die Telefonate seien vom Bf. geführt worden. Der Bf. habe die Zigaretten ausschließlich für seinen Eigenbedarf gekauft.

Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Delikt, das durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache, hinsichtlich welcher eine der in § 37 Abs. 1 lit. a aufgezählten strafbaren Vortaten begangen wurde, verwirklicht werden kann (vgl. ). Die Tätigkeit des Hehlers erstreckt sich ua. darauf, dass der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben oder Zoll verkürzt wurden, auf irgendeine Weise, nach der demonstrativen Aufzählung auch durch Kauf oder Pfandnahme, an sich gebracht, also eine tatsächliche Verfügungsmacht über ihn erlangt, wird.

Der Bf. hat ausgesagt, dass er im Zeitraum Jänner 2010 bis März 2010 von IR 30 Stangen Schmuggelzigaretten gekauft habe. Die Auswertung der Telefonüberwachung hat diesbezügliche Kontaktaufnahmen des Bf. mit IR ergeben. Laut og. Niederschrift sei beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Finanzstrafverfahren gegen IR anhängig. Es liegen somit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem Makel des Schmuggels (einer der in § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Zigaretten, die zugleich Monopolgegenstände sind, an sich gebracht hat. Folglich besteht der Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Aufgrund der genannten Ermittlungsergebnisse liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Wahrscheinlichkeit vor, dass der Bf. vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt hat.

Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist somit zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at