Säumniszuschlag, grobes Verschulden, verspäteter Aussetzungsantrag
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt von der Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 12.950,04 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 259,00 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.
In der dagegen mit Eingabe vom eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass gemäß § 217 Abs. 5 BAO keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entstehe, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage.
Die Einkommensteuer 2001 sei am fällig gewesen. Am sei ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingereicht worden, so dass die Säumnis iS der genannten Bestimmung nicht mehr als fünf Tage betrage. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass die Bestimmung des § 217 Abs. 5 BAO hier nicht zur Anwendung komme, da der Begriff der Säumnis nur die verspätete Tilgung erfasse, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Ansuchen um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Im diesbezüglichen Vorlageantrag führte der Bw. aus, dass diese Rechtsauslegung dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. § 217 Abs. 5 BAO laute auszugsweise:"..die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt". Dies bedeute lediglich, dass die Säumnis vor dem fünften Tag beendet werden müsse und das Gesetz nenne nicht die in der Berufungsvorentscheidung genannten weiteren Einschränkungen, dass nur bestimmte Ereignisse geeignet seien, diese Säumnis zu beenden. Gemäß § 212a Abs. 5 BAO bestehe die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub, der naturgemäß eine Säumnis beende.
Im Übrigen erscheine es unschlüssig, wenn es der Sinn des § 217 Abs. 5 BAO sei, dass kurze Säumnisse nicht zu einem Säumniszuschlag führten, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur verspätete Tilgungen begünstigen wollte und nicht auch andere verspätete Arten der Säumnis. In dieser Regelung gehe es nur darum, kurze Säumnisse zu begünstigen und da stelle sich die Frage gar nicht, wodurch die Säumnis beendet worden sei. Hätte der Gesetzgeber nur Tilgungen begünstigen wollen, hätte er dies im Gesetz zum Ausdruck gebracht, da prinzipiell alle Arten der gültigen Beendigung einer Säumnis eine gleiche Wertigkeit hätten, sofern der Gesetzgeber selbst keine weiteren Differenzierungen treffe.
Mit Eingabe vom beantragte der Bw. den gegenständlichen Säumniszuschlagsbescheid gemäß § 217 Abs. 7 BAO aufzuheben, da kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.
Für den Fall, dass sich die in den bisherigen Eingaben geäußerte Meinung doch als unzutreffend erweisen sollte, wäre der Säumniszuschlagsbescheid auch deswegen aufzuheben, da die Meinung zur Fünftagefrist sicherlich zumindest eine vertretbare Rechtsansicht darstelle und damit kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.
Auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. RV/0108-L/10, werde verwiesen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 BAO mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet wird.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind gemäß § 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 6 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Aussetzung der Einhebung die Verwirkung von Säumniszuschlägen.
Unbestritten ist, dass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach dem Fälligkeitstag eingebracht wurde.
Strittig ist allerdings, ob § 217 Abs. 5 BAO auch auf verspätete Anträge auf Aussetzung der Einhebung anwendbar ist.
In seinem Erkenntnis vom , 86/16/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof dargetan, dass der Begriff der Säumnis im Sinne des § 221 Abs. 1 BAO (nunmehr § 217 Abs. 5 BAO) die verspätete Tilgung, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie z.B. verspätete Zahlungserleichterungsansuchen erfasst.
Demgemäß können auch innerhalb von fünf Tagen nach dem Eintritt der Säumnis eingebrachte Ansuchen um Aussetzung der Einhebung nicht die Voraussetzungen des § 217 Abs. 5 BAO erfüllen.
Obwohl der Bw. auch einen Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO, wonach Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen sind, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, eingebracht hat, lässt sich daraus für den Bw. nichts gewinnen, da diese Bestimmung ebenfalls an den Terminus der "Säumnis" geknüpft ist, der wie bereits dargelegt nur die verspätete Tilgung erfasst, nicht jedoch Fristverstöße anderer Art wie verspätete Aussetzungsanträge (vgl. GZ. RV/1813-W/08).
Daraus folgt, dass es für den vorliegenden Fall nicht entscheidungsrelevant ist, ob bezüglich der Anwendung des § 217 Abs. 5 BAO eine vertretbare Rechtsansicht des Bw. vorliegt oder nicht.
Im Übrigen ist § 217 Abs. 7 BAO im Gegensatz zu § 217 Abs. 5 BAO nur dann anwendbar, wenn grobes Verschulden fehlt.
Mit der Rechtsansicht zu § 217 Abs. 5 BAO wird zwar versucht, das Vorliegen einer ausnahmsweisen Säumnis darzutun, dem Antrag vom kann jedoch nicht entnommen werden, weshalb der Aussetzungsantrag (ohne grobes Verschulden) erst verspätet eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at