Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2012, RV/0831-W/12

§ 212a BAO: Wenn eine Berufungsentscheidung ergangen und mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft worden ist, ist kein Rechtsmittelverfahren mehr offen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Krugerstraße 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. yyy betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach Beendigung des Rechtsmittelverfahrens durch Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht erfolgte. Im Rechtsgeschäftsgebührenverfahren gemäß § 33 TP 17 GebG des Bw. ging es um die Frage, ob die Verlosung eines Grundstückes mit anschließender Eigentumsübertragung an den Gewinner sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob § 15 Abs. 3 GebG, der eine Kumulierung von Gebühren und Grunderwerbsteuer verhindern soll, zum Tragen kommt. Die Berufungsentscheidung erging unter .

Der Bw. suchte mit Schreiben vom um Aussetzung gemäß § 212a BAO an. Da eine Entscheidung über die im Mai 2010 eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde noch nicht vorliege und es sich bei der Rechtsgeschäftsgebührenangelegenheit um eine absolut "neue" Rechtsmaterie handle, sei jedenfalls die Rechtsprechung der Höchstgerichte abzuwarten. Der Bw. verwies auf seine Ausführungen in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Durch eine weitere Aussetzung bis zum Vorliegen der höchstgerichtlichen Entscheidung werde auch die Einbringlichkeit in keiner Weise gefährdet, doch würde die sofortige Einhebung den Bw. finanziell, wirtschaftlich und beruflich "vernichten".

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag ab, da keine gesetzliche Grundlage bestehe, § 212a BAO wegen einer bei Höchstgerichten anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der abschließenden Berufungsentscheidung hinaus auszudehnen.

Fristgerecht erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung. Der Bw. habe gegen den Berufungsbescheid des Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu AW 2010/16/0026 erhoben. Über diese Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei bis dato noch nicht entschieden worden, weswegen auch nicht von einer "Berufungserledigung" gesprochen werden könne. Da weder dem Bw., noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein erledigendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden sei, sei der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Unrecht ergangen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Bedingung für die Aussetzung der Einhebung ist ein offenes Rechtsmittelverfahren. Die Berufungsentscheidung erging am ().

Der Bw. hat in der Rechtsgeschäftsgebührenangelegenheit Beschwerde zur Zahl des VwGH 2010/16/0101 erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt.

Wenn eine Berufungsentscheidung ergangen und mit Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekämpft worden ist, ist kein Rechtsmittelverfahren mehr offen. Das Finanzamt hat den Antrag des Bw. vom zu Recht abgewiesen.

Bemerkt wird, dass mit die Berufung des Bw. gegen den Ablauf der Aussetzung der Einhebung abgewiesen wurde, zu den Aussetzungszinsen wurde unter RV/0853-W/12 eine Anfrage betreffend § 281 BAO gestellt.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Hausverlosung
Rechtsgeschäftsgebühren
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
offenes Rechtsmittelverfahren
Antrag auf Aussetzung der Einhebung
Antrag auf aufschiebende Wirkung
Berufungsentscheidung.
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at