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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2012, RV/2057-W/12

Ausgleichszulage ist Einkommen i.S.d. § 107 EStG 1988

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2057-W/12-RS1
Eine - gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei belassene - Ausgleichszulage zur Gewährleistung einer Mindestpension ist gemäß § 107 Abs. 8 EStG 1988 dem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 - ebenso wie etwa sonstige Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG 1988 - hinzuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A***** B*****, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gerhard Weinmann, vom betreffend Abweisung des Antrages auf Abgeltung einer außergewöhnlichen Belastung gemäß § 107 EStG 1988 (Mietzinsbeihilfe) vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw), Frau A***** B*****, stellte am beim Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt einen Antrag auf Mietzinsbeihilfe, da ein Anhebungsbetrag oder ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag eingehoben werde. Die Wohnung in Adresse sei der Hauptwohnsitz der Bw, sie erhalte hierfür eine Wohnbeihilfe in Höhe von 46,58 €.

Das Finanzamt erhob, dass das nach § 107 Abs. 7 EStG 1988 maßgebliche Einkommen im Jahr 2010 10.656,02 € betragen habe und somit die in § 107 Abs. 6 EStG 1988 normierte Grenze von 7.300,00 € um 3.356,02 € übersteige.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden wie folgt ermittelt:


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Bruttobezüge
11.291,84 €
- Sozialversicherungsbeiträge
- 575,82 €
Zwischensumme
10.716,02
- Sonderausgabenpauschale
- 60,00
Einkommen
10.656,02

Hierin enthalten sei eine 12x im Jahr ausbezahlte Ausgleichszulage von 181,24 €, also insgesamt von 2.174,88 €. Unter Außerachtlassung der Ausgleichszulage ergäbe sich ein Einkommen von 8.481,14 €.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ab, da das maßgebende Einkommen die im Gesetz genannte Einkommensgrenze übersteige.

Aktenkundig ist ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom , wonach sich der monatliche Auszahlungsbetrag im Jahr 2011 wie folgt zusammensetze:


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Alterspension
182,74 €
Witwenpension
442,58 €
Pflegegeld Stufe 2
284,30 €
Ausgleichszulage
181,24 €
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag Alterspension
-18,56 €
abzüglich Krankenversicherungsbeitrag Witwenpension
-22,57 €
monatlich netto
1.049,73 €

Am erhob die Bw Berufung gegen den Abweisungsbescheid, die sie am dahingehend begründete, dass nach Abzug der Ausgleichszulage und der Sozialversicherungsbeiträge ein "steuerpflichtiger Bezug" von 7.010,28 € verbleibe.

"Es würde ja dem Sinne der Sache widersprechen, wenn ich auf der einen Seite eine Ausgleichszulage bekomme, weil mein Pensionsbezug unter dem Existenzminimum liegt, und ich auf der anderen Seite wegen dieser Ausgleichszulage meinen Mietzinszuschuss verliere."

Beigefügt war folgender Lohnzettel für den Zeitraum 1. 1. bis :


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Bruttobezüge [210]
11.291,84 €
Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 [220]
1.250,64 €
Insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge [225]: 82,26 € [230]: 493,56 €
575,82 €
Sonstige steuerfreie Bezüge [243]
2.537,36
Steuerpflichtige Bezüge [245]
7.010,28
Einbehaltene Lohnsteuer [206]
0,00 €
Pflegegeld von 1 bis 12
3.364,20 €

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und führte aus:

"Nach § 107 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 gilt als Einkommen bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um steuerfreie Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35 und 104.

Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8 EStG 1988 , Pflege- und Blindenzulagen und Hilflosenzuschüsse bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.

Dem Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin neben dem Pflegegeld, das bei der Ermittlung des Einkommens nach § 107 Abs. 8 EStG 1988 unberücksichtigt bleibt, eine Alterspension, eine Witwenpension sowie eine Ausgleichszulage bezieht.

Das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 betrug im Jahr 2010 6.950,28 €; die sonstigen Bezüge - abzüglich Werbungskosten - betrugen 1.168,38 €; die sonstigen steuerfreien Bezüge (Ausgleichszulage) betrugen 2.537,36 €; insgesamt beträgt das relevante Einkommen somit 10.656,02 €.

Selbst wenn die sonstigen steuerfreien Bezüge in Höhe von 2.537,36 € unberücksichtigt blieben, würde sich ein relevantes Einkommen in Höhe von 8.118,66 € ergeben, was den in § 107 Abs. 6 EStG 1988 normierten Betrag von 7.300,00 € ebenfalls übersteigt."

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 107 EStG 1988 lautet:

"Mietzinsbeihilfen

§ 107. (1) Auf Antrag des unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters werden Erhöhungen des Hauptmietzinses als außergewöhnliche Belastung (§ 34) berücksichtigt, wenn sie seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Kommen als Hauptmieter einer Wohnung mehrere Personen in Betracht, so kann der Antrag nur von einer dieser Personen gestellt werden.

(2) Die Wohnung muß vom Hauptmieter oder den in Abs. 7 genannten Personen in einer Weise benutzt werden, daß sie als Wohnsitz der Mittelpunkt seiner (ihrer) Lebensinteressen ist.

(3) Die Erhöhungen des Hauptmietzinses sind:

a) Erhöhungen auf mehr als das Vierfache auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (Gemeinde)

- nach § 7 Mietengesetz, BGBl. Nr. 210/1929, in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 ,

- nach § 2 Zinsstoppgesetz, BGBl. Nr. 132/1954 , in der Fassung BGBl. Nr. 409/1974 ,

b) Erhöhungen auf mehr als 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes (einer Gemeinde) nach §§ 18, 18 a, 18 b, 19 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 ,

- auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes nach § 14 Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz , BGBl. Nr. 139/1979 ,

- auf Grund eines vom Vermieter eingehobenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages nach § 45 Mietrechtsgesetz oder § 14 d Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ,

- auf Grund einer vom Vermieter geforderten Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 .

(4) Die außergewöhnliche Belastung wird durch Zahlung eines monatlichen Betrages abgegolten. Der Abgeltungsbetrag ist bescheidmäßig in Höhe des Betrages festzusetzen, um den, auf einen Kalendermonat bezogen, der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses bzw. 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Sind gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder anspruchsberechtigt, so darf der Abgeltungsbetrag höchstens für eine Nutzfläche von 40 Quadratmetern gewährt werden und darf der Abgeltungsbetrag 2,62 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche nicht übersteigen. Übersteigt das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt die jeweils maßgebende Einkommensgrenze, so ist der Abgeltungsbetrag um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Der Abgeltungsbetrag darf nur von dem Monat an flüssig gemacht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach Ablauf des Monates der erstmaligen Einhebung des erhöhten Hauptmietzinses gestellt wird. Wird der Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist der Abgeltungsbetrag erst von dem Monat an flüssigzumachen, in dem er beantragt wird. Ein Abgeltungsbetrag, der monatlich 2,18 Euro nicht übersteigt, ist nicht flüssigzumachen.

(6) Eine wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Abs. 1) liegt vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt den Betrag von jährlich 7 300 Euro nicht übersteigt. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für die erste der im Abs. 7 genannten Personen um 1 825 Euro und für jede weitere der dort genannten Personen um je 620 Euro.

(7) Als Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit heranzuziehen ist, gelten Angehörige im Sinne des § 25 Bundesabgabenordnung oder Mitmieter, sofern alle diese Personen in der Wohnung des Hauptmieters leben.

(8) Als Einkommen gilt

1. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um den Durchschnitt der steuerfreien Einkünfte und der abgezogenen Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 1 Z 4, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 31 Abs. 3, 34, 35, 36, 41 Abs. 3, 104;

2. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen das Einkommen nach § 2 Abs. 2 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach den §§ 18 Abs. 1 Z 4, 34, 35, 104.

Bei Ermittlung des Einkommens bleiben außer Ansatz: Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, weiters Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).

(9) Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

1. Eine Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) über die rechtskräftige Entscheidung, auf der die Mietzinserhöhung beruht; die Bescheinigung hat zusätzlich den Teilbetrag des erhöhten Hauptmietzinses zu enthalten, der das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche übersteigt. Außerdem soll aus der Bescheinigung hervorgehen, daß der Antragsteller in den dem Gericht (Gemeinde) vorliegenden Unterlagen als Hauptmieter angeführt ist, sowie die topographische Bezeichnung seiner Wohnung. Bei Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages oder Anhebung nach § 45 MRG in der Fassung der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001 , ist die schriftliche Aufforderung bzw. das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters vorzulegen;

2. ein Nachweis darüber, daß der Antragsteller Hauptmieter der betreffenden Wohnung ist;

3. die Einkommensnachweise des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen. Als Einkommensnachweis gelten

- die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre,

- bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen geeignete Einkommensnachweise, wie besonders Lohn(Gehalts-, Pensions)bestätigung(en) für das letztvorangegangene Kalenderjahr.

(10) Der Hauptmieter hat jede Änderung der für die Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung maßgebenden Verhältnisse der Abgabenbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zahlung des Abgeltungsbetrages ist einzustellen bzw. herabzusetzen, wenn und soweit sich die für die Abgeltung maßgebenden Verhältnisse ändern oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen nicht oder nur für ein geringeres Ausmaß gegeben gewesen sind. Eine Änderung der Einkommensverhältnisse kann jedoch nur dann zu einer Einstellung (Herabsetzung) der Zahlung des Abgeltungsbetrages führen, wenn sich das Einkommen des Hauptmieters und der im Abs. 7 genannten Personen insgesamt um mehr als 20 % erhöht hat. Zu Unrecht abgegoltene Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern; gleiches gilt, wenn erhöhte Hauptmietzinse vom Vermieter zurückerstattet werden.

(11) Die vorstehenden Bestimmungen sind auch anzuwenden, wenn der Vermieter selbst eine Wohnung nutzt, für die ein nach Abs. 3 erhöhter Mietzins zu entrichten ist."

Vorerst ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Akt des Finanzamtes nicht entnehmen lässt, ob - abgesehen vom Nichtüberschreiten der im Gesetz genannten Einkommensgrenze - die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Mietzinsbeihilfe nach § 107 Abs. 1 bis 4 EStG 1988 gegeben sind sowie in welcher Höhe bejahendenfalls eine Mietzinsbeihilfe nach § 107 Abs. 4 und 5 EStG 1988 festzusetzen wäre. Auch wurden offenbar dem Antrag nicht die nach § 107 Abs. 9 EStG 1988 erforderlichen Unterlagen beigeschlossen (oder diese der Berufungsbehörde vom Finanzamt nicht vorgelegt).

Ein Fehlen der im Gesetz angeführten Unterlagen hindert eine positive Erledigung; die Abgabenbehörde kann nicht an Stelle fehlender Unterlagen andere Beweismittel heranziehen (Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 107 Tz. 2). Ein mangelhafter Antrag ist bescheidmäßig abzuweisen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 107 Anm. 47).

Wenngleich bereits auf Grund der fehlenden Unterlagen der Antrag auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe abzuweisen wäre, wenn diese tatsächlich nicht der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wurden bzw. nicht dort bereits (anderweitig) aktenkundig sind, ist das Finanzamt im Recht, wenn es auch die im Gesetz genannte Einkommensgrenze von 7.300,00 € (für Alleinlebende) als überschritten ansieht:

Als im Sinne des § 107 EStG 1988 maßgebendes Einkommen gilt bei Pensionsbeziehern das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 des letztvorangegangenen Kalenderjahres, vermehrt um die steuerfreien Einkünfte und um die abgezogenen Beträge nach § 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, § 34 EStG 1988, § 35 EStG 1988 und § 104 EStG 1988.

Allerdings sind bei Ermittlung des Einkommens Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 und nach § 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 außer Ansatz zu lassen, ebenso Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) und Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).

Gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen "der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."

Die steuerpflichtigen Pensionsbezüge (Kennzahl 245 des Lohnzettels) betrugen im Jahr 2010 7.010,28 €.

Unter Berücksichtigung des Sonderausgabenpauschbetrags von 60,00 € (§ 18 Abs. 2 EStG 1988) ergibt sich ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 von 6.950,28 €:

Alterspension (182,74 €) plus Witwenpension (442,58 €) ergeben 625,32 €, abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen (18,56 € plus 22,57 €) von 41,13 € somit 584,19 €. Multipliziert mit 12 ergibt dies 7.010,28 €, abzüglich Sonderausgabenpauschale somit 6.950,28 €.

Die Ausgleichszulage wurde gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 - im gegenständlichen Fall jedenfalls zutreffend - als steuerfrei angesehen (siehe dazu Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 3 Anm. 14) und ist daher nicht Teil des Einkommens gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988.

Allerdings sind dem nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 ermitteltem Einkommen alle steuerfreien Bezüge hinzuzurechnen, außer- hier nicht von Belang - Leistungen auf Grund des FLAG 1967 (§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) und bestimmte Zulagen bei Auslandsbeamten (§ 3 Abs. 1 Z 8 EStG 1988) und Pflege- oder Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengelder, Pflege- oder Blindenbeihilfen) sowie Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen).

Somit sind dem Betrag von 6.950,28 € jedenfalls hinzuzurechnen die gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 steuerfreien sonstigen Bezüge (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 107 Anm. 47, oder Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 107 Tz. 6.2) von 1.168,38 € (Alterspension 182,74 € plus Witwenpension 442,58 € ergeben 625,32 €, multipliziert mit 2 ergibt 1.250,64 € [entspricht dem Betrag in Kennzahl 220 des Lohnzettels] abzüglich hierauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge [Kennzahl 225 des Lohnzettels] 82,26 €).

Bereits hieraus ergibt sich ein Gesamtbetrag von 8.118,66 € (siehe auch die Darstellung im Vorlagebericht des Finanzamtes).

Dieser Betrag liegt weit über dem Grenzbetrag von 7.300,00 €.

Das Pflegegeld von 3.364,20 € wurde jedenfalls zu Recht bei der Berechnung des nach § 107 Abs. 8 EStG 1988 maßgebenden Einkommens außer Ansatz gelassen.

Nach Ansicht des UFS ist aber die der Bw gewährte (wegen Hilfsbedürftigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 steuerfreie) Ausgleichszulage nicht als "Hilflosenzulage" im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988 anzusehen und daher nicht von einer Hinzurechnung auszunehmen.

Sozialversicherungsrechtlich wird zwischen Hilflosenzuschüssen und Ausgleichszulagen unterschieden. Der frühere Hilflosenzuschuss wurde durch das Bundespflegegeld ersetzt. Hingegen soll die Ausgleichszulage - unabhängig von einer allfälligen Pflegebedürftigkeit - eine Mindestsicherung der Pensionisten gewährleisten, wenn die Bruttopension zuzüglich sonstigem anrechenbarem Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen des Pensionisten nicht den Ausgleichszulagenrichtsatz erreicht.

Ob "Hilflosenzuschüsse (Hilflosenzulagen)" sich nur auf körperliche "Hilflosigkeit" oder auch auf finanzielle "Hilflosigkeit" beziehen, lässt sich dem Gesetz nicht unmittelbar entnehmen. Allerdings ist in der Zusammenschau der Aufzählung auf eine Beschränkung auf körperliche Hilflosigkeit zu schließen. Die im Gesetz genannten Ausschlüsse von der Hinzurechnung beziehen sich auf körperliche Leiden. Es wäre nicht einsichtig, dass etwa eine reguläre Mindestpension der Berücksichtigung einer Mietzinsbeihilfe entgegensteht, nicht aber eine im Wege der Ausgleichszulage de facto gewährte Mindestpension.

Auch in der unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung werden die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (vgl. etwa ).

Die Ausgleichszulage, die nicht in Zusammenhang mit einer Behinderung wie Pflege- oder Blindenleistungen steht, ist in Bezug auf § 107 EStG 1988 nicht anders wie andere steuerfreie Einkünfte zu werten und somit Teil des Einkommens im Sinne des § 107 Abs. 8 EStG 1988.

Der Unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass die Bw in äußerst bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, ist allerdings bei der Ermittlung des die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe ausschließenden Einkommens an das Gesetz gebunden.

Das EStG 1988 hat die Einkommensgrenzen bei der Mietzinsbeihilfe aus § 106a EStG 1972 ohne Valorisierung übernommen und lediglich einmal - marginal - mit der Euroumstellung angehoben (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 107 Anm. 1). Zuvor war die letzte Anhebung von 85.000 S auf 100.000 S im Jahr 1984 (BGBl. Nr. 254/1984). Der Verbraucherpreisindex ist von 1984 bis 2011 um 124 Prozentpunkte gestiegen, sodass eine valorisierte Einkommensgrenze heute bei rund 13.500 € liegen müsste.

Das steuerliche Existenzminimum beträgt bei Pensionisten (unter Außerachtlassung steuerfreier Einkommensteile) mittlerweile 12.096,00 € (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 33 Anm. 2), während der Grenzbetrag bei der Mietzinsbeihilfe weiterhin (unter Einrechnung zahlreicher steuerfreier Einkommensteile) bei 7.300,00 € liegt, d.h. der Gesetzgeber scheint mittlerweile davon auszugehen, dass Mietzinsbeihilfenbezieher nur ein weit unterhalb des steuerlichen Existenzminimums gelegenes Einkommen haben dürfen.

Der Gesamtbetrag der Mietzinsbeihilfe in ganz Österreich betrug im Jahr 2007 lediglich 3,2 Millionen Euro gegenüber sonstigen Subjektförderungen im Wohnbau von über 370 Millionen Euro (vgl. Mundt /Amann, Evaluierung der Subjektförderung in Wien, Wien 2009 [http://www.wohnbauforschung.at/Downloads/Evaluierung_Subjektfoerderung_LF.pdf ], 20, 26). Hieraus ergibt sich die mittlerweile untergeordnete Bedeutung der Mietzinsbeihilfe.

Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen, dass der Bereich der Mietzinsbeihilfe nach dem EStG 1988 schon infolge der Einkommensgrenze nur einen sehr kleinen Teil an Mietern abdecken kann (nämlich jenen, die ihren notwenigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise mit nicht steuerbaren Mitteln - etwa Unterhaltsleistungen - finanzieren, bzw. mit einem unter dem Existenzminimum gelegenen Einkommen irgendwie das Auslangen finden müssen) und dieser Teil zunehmend immer geringer werden wird. Freilich ist auch der Anwendungsbereich auf bestimmte Erhöhungen der Wohnungskosten beschränkt und stand seinerzeit die Einführung der Regelung in Zusammenhang mit verschiedenen, die Mieter belastenden wohnrechtlichen Maßnahmen.

Dies mag unbillig bzw. mehrfache Förderungsverfahren mögen unzweckmäßig erscheinen; hier Änderungen herbeizuführen, ist aber Sache des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Ausgleichszulage
Mindestpension
Mietzinsbeihilfe
Verweise
Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 107 Anm. 1
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 107 Tz. 6.2
Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 14. EL § 3 Anm. 14

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at