Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.09.2012, RV/0832-W/12

Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hindert nicht den Ablauf der Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Manfred Pilgerstorfer, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Krugerstraße 8, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr. yyy betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO (Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob eine "Berufungserledigung" iSd § 212a BAO vorliegt, wenn die Berufungsentscheidung des UFS mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde, bzw. ob die bewilligte Maßnahme gemäß § 212a BAO "verlängert" werden könne. Im Rechtsgeschäftsgebührenverfahren gemäß § 33 TP 17 GebG des Bw. ging es um die Frage, ob die Verlosung eines Grundstückes mit anschließender Eigentumsübertragung an den Gewinner sowohl der Rechtsgeschäftsgebühr als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt oder ob § 15 Abs. 3 GebG, der eine Kumulierung von Gebühren und Grunderwerbsteuer verhindern soll, zum Tragen kommt. Die Berufungsentscheidung erging unter .

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber dem Bw. den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der "Gebühren aus dem Glücksspielmonopol 2/2009" mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe.

Fristgerecht erhob der Bw. gegen diesen Bescheid Berufung. Der Bw. habe gegen den Berufungsbescheid des Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu AW 2010/16/0026 erhoben. Über diese Verwaltungsgerichtshofbeschwerde sei bis dato noch nicht entschieden worden, weswegen auch nicht von einer "Berufungserledigung" gesprochen werden könne. Da weder dem Bw., noch seinem bevollmächtigten Vertreter ein erledigendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt worden sei, sei der Ablauf einer Aussetzung der Einhebung zu Unrecht ergangen. Die Einhebung der Rechtsgeschäftsgebühren iHv 190.080,00 Euro würden den Bw. wirtschaftlich ruinieren, da er derzeit über derartige finanzielle Mittel keineswegs verfüge.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die Gesetzeslage und die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als unbegründet ab.

Der Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden....b) Berufungsentscheidung....zu verfügen.

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG wegen der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde in Zusammenhang mit einer "Hausverlosung" bis zum Ergehen des Erkenntnisses verlängert werden könne, da nach Ansicht des Bw. noch "keine Berufungserledigung" vorliege.

Der Bw. hat Beschwerde zur Zahl des VwGH 2010/16/0101 erhoben und beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof gab mit dem Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt.

Der Ablauf der Aussetzung gemäß § 212a Abs. 5 BAO ist von der Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich einer Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu verfügen. Da die Berufungsentscheidung am () über den Rechtsgeschäftsgebührenbescheid erging, war das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel im Recht, wenn es davon ausgegangen ist, dass gemäß § 212a Abs. 5 3. Satz BAO kein Ermessen der Behörde erster Instanz besteht, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (vgl. ). Kraft Gesetzes war das Finanzamt verpflichtet, nach Ergehen der Berufungsentscheidung vom den Ablauf der Aussetzung zu verfügen.

Eine über den Zeitpunkt der das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus wirkende Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ist nicht möglich (). Ein "offenes Berufungsverfahren" liegt auch dann nicht mehr vor, wenn über die Berufung noch in einem nach Ergehen einer verfassungsgerichtlichen oder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung fortgesetzten Verfahren zu entscheiden ist (; ). Die unter den besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a BAO vom Gesetz ermöglichte Aussetzung der Einhebung erstreckt sich nach dem keine andere Deutung zulassenden Wortlaut des § 212a Abs. 5 BAO ausschließlich auf das Verwaltungsverfahren. Dieses endet spätestens mit dem Ergehen der Berufungsentscheidung auch dann, wenn diese Berufungsentscheidung in der Folge vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten wird. Eine solche Anfechtung hat nämlich auf die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluss; die Voraussetzungen der Erwirkung eines Vollzugsaufschubes auf Grund einer an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gerichteten Beschwerde richten sich ausschließlich nach den Gesetzen, die das Verfahren vor diesen Gerichtshöfen (§ 85 Abs. 2 VfGG und § 30 Abs. 2 VwGG) regeln (). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ; ; ; ). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. ; ).

Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt hat, entspricht die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 33 TP 17 GebG während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit der Rechtslage (-I/09; -I/10).

Bemerkt wird, dass mit Berufungsentscheidung die Berufung des Bw. betreffend neuerlichen Antrag gemäß § 212a BAO abgewiesen wurde.

Da eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof keine Auswirkung auf den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hat, war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Hausverlosung
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde
offenes Rechtsmittelverfahren
Ablauf der Aussetzung der Einhebung
Antrag auf aufschiebende Wirkung
Rechtsgeschäftsgebühr
Berufungsentscheidung
Rechtskraft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at