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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.07.2011, RV/0708-L/10

Grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung einer Umsatzsteuervorauszahlung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. A, Y-Straße, vertreten durch a.m. Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung, 4020 Linz, Hafferlstraße 7/IV, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom zu St.Nr. 000/0000 über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages von der Umsatzsteuer 12/2009 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber war Prokurist und Kommanditist der "B KG" (Firma B-KG; FN 000x). Am langte beim Firmenbuch ein Antrag auf Löschung dieser Gesellschaft ein, dem am entsprochen wurde.

Daneben war der Berufungswerber als Einzelunternehmer (Baumeister) tätig. Bei diesem wurde im Februar 2010 eine Umsatzsteuersonderprüfung betreffend die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 2009 durchgeführt. Der Prüfer stellte dabei fest, dass mit Rechnung vom durch das Bauunternehmen Ing. C GesmbH die Schlussrechnung Nr. 64991 über das Bauvorhaben Sanierung Pfarrhof Z (Leistungszeitraum Juli bis Oktober 2009) gelegt wurde. Diese Rechnung weist als Empfänger der Leistung "Baumeister B KG" aus. Unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlungen wurde ein Restbetrag von brutto 127.809,68 € in Rechnung gestellt und eine Umsatzsteuer von 21.301,61 € ausgewiesen. Auf dieser Rechnung findet sich eine Stampiglie mit dem Aufdruck "Baumeister Ing. A Projektmanagement" samt Unterschrift und ein handschriftlicher Korrekturvermerk vom , wonach der restliche Forderungsbetrag ("Anweisungsbetrag") detailliert unter neuerlichem (aber verfehltem) "Ausweis" der Umsatzsteuer sowie der bereits geleisteten Teilzahlung und eines Skontos von 3 % neu berechnet wurde. Von diesem Restbetrag von brutto 84.239,61 € wurde sodann die Umsatzsteuer (14.039,94 €) ermittelt und in der Buchhaltung bzw. der Voranmeldung für Dezember 2009 als abziehbare Vorsteuer erfasst. Nachdem der Prüfer auf die Unzulässigkeit dieses Vorsteuerabzuges hingewiesen hatte, wurde mit Mail der steuerlichen Vertreterin vom eine korrigierte Rechnung der Firma C-GmbH vorgelegt. Diese als "Austauschrechnung" titulierte Rechnung datiert ebenfalls vom , wurde jedoch nunmehr an "Baumeister Ing. A" gelegt und weist keine Umsatzsteuer mehr aus, sondern enthält den Hinweis, dass gemäß § 19 Abs. 1a UStG die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger (Berufungswerber) übergeht.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 12/2009 den Prüferfeststellungen folgend fest, woraus sich eine Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 14.039,93 € ergab, die bereits am fällig gewesen war (die am elektronisch eingereichte Voranmeldung hatte zu einem Überschuss in Höhe von 14.632,71 € geführt).

Mit weiterem Bescheid vom wurde von dieser Nachforderung ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 280,80 € festgesetzt, da die Nachforderung nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Berufung erhoben. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei Umsatzsteuersonderprüfungen oder Betriebsprüfungen falsch ausgestellte Rechnungen auftauchen und diese folglich korrigiert würden. Bei der Entgegennahme von Eingangsrechnungen werde "möglicherweise unter Zeitdruck die Rechnung überfolgen", die wichtigsten Dinge wie Rechnungs- oder Lieferadresse und vor allem der Preis überprüft. Auf den korrekten Ausweis der Steuer werde oftmals nicht so genau geachtet. Es handle sich hier aber sicher nicht um ein grobes Verschulden, sondern um eine leichte Fahrlässigkeit, die eben auch sorgfältigen Menschen passieren könne. Den Berufungswerber treffe hinsichtlich der "Erkennbarkeit dieses Formalfehlers" kein grobes Verschulden im Sinne der BAO, da er nicht auffallend sorglos gehandelt und die zumutbare Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht außer Acht gelassen habe. Das Nichterkennen des Formalfehlers sei maximal als leichte Fahrlässigkeit zu bewerten, weshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 217 Abs. 7 BAO beantragt werde.

Das Finanzamt wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab. Der korrekte Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung sei ein wesentlicher Teil der Rechnung und keinesfalls ein Formalfehler bzw. eine leichte Fahrlässigkeit.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom wurde ausgeführt, dass die Begründung des Finanzamtes nicht den Berufungswerber als Rechnungsempfänger, sondern den Rechnungsaussteller betreffe. Es sei nicht bestritten worden, dass der korrekte Steuerausweis ein wesentlicher Rechnungsbestandteil sei, sondern es sei im vorliegenden Fall zu prüfen, "ob das Nichterkennen eines korrekten Umsatzsteuerausweises" gelegentlich auch einem sorgfältigen Steuerpflichtigen passieren könne. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen, weshalb dieses Nichterkennen nicht als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO zu werten sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Gutschrift aus der am eingereichten Voranmeldung für Dezember 2009 wirkte gemäß § 21 Abs. 1 erster Unterabsatz letzter Satz UStG auf den Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück. Diese Gutschrift war daher am wirksam.

Führt eine Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt als Fälligkeitstag der Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam war (§ 21 Abs. 3 letzter Satz UStG). Die Nachforderung aus dem Festsetzungsbescheid vom war daher am fällig. Da die Nachforderung bis zu diesem Zeitpunkt nicht entrichtet wurde, lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages vor.

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden () und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen (; Ritz, BAO³, § 217 Tz 65 mwN).

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein derartiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO wurde im gegenständlichen Fall damit begründet, dass bei der Entgegennahme von Eingangsrechnungen "möglicherweise unter Zeitdruck die Rechnung überflogen", die wichtigsten Dinge wie Rechnungs- oder Lieferadresse und vor allem der Preis überprüft werde; auf den korrekten Ausweis der Steuer werde oftmals nicht so genau geachtet. Diese Verantwortung überzeugt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht, weil die ursprüngliche Rechnung des Leistungserbringers nicht "unter Zeitdruck überflogen", sondern eingehend überprüft wurde. Dabei fiel dem Berufungswerber offenbar nicht nur die fehlerhafte Bezeichnung des Leistungsempfängers auf (Baumeister B KG), weshalb auf der Rechnung eine Stampiglie seines Einzelunternehmens angebracht wurde, sondern wurde auch der restliche Forderungsbetrag ("Anweisungsbetrag") detailliert unter neuerlichem (aber verfehltem) Ansatz der Umsatzsteuer sowie der bereits geleisteten Teilzahlung und eines Skontos von 3 % neu berechnet. Von diesem Restbetrag von brutto 84.239,61 € wurde sodann die Umsatzsteuer ermittelt und in der Buchhaltung bzw. der Voranmeldung erfasst. Es liegt daher keineswegs ein bloßer Flüchtigkeitsfehler vor, wie dies in der Berufung bzw. im Vorlageantrag darzustellen versucht wurde.

Dass dem Berufungswerber (der nebenbei bemerkt Jahrzehnte lang im Baugewerbe tätig war) die Bestimmung des § 19 Abs. 1a UStG über den Übergang der Steuerschuld im Zusammenhang mit Bauleistungen nicht bekannt gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Soweit im Vorlageantrag sinngemäß vorgebracht wurde, dass gelegentlich auch ein sorgfältiger Steuerpflichtige einen nicht korrekten Umsatzsteuerausweis übersehen ("nicht erkennen") könne, so mag dies zwar zutreffen. Auf einen bloßen Irrtum, Vergesslichkeit oder Nachlässigkeit zurückzuführendes Versehen kann aber ohne das Hinzutreten besonderer hierfür ausschlaggebender und über alltägliche Belastungen hinausgehender Umstände (noch) nicht als bloß minderer Grad des Verschuldens qualifiziert werden (). Der Zweck des Säumniszuschlages liegt darin, die pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen. Würde ein bloßer Irrtum oder schlichte Nachlässigkeit allein schon als Grund für die Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen anerkannt, liefe dies im Ergebnis auf die Bedeutungslosigkeit gesetzlicher Entrichtungsfristen und der Verpflichtung zu ihrer Wahrung hinaus. Dass ein derart weites Verständnis der Begünstigungsbestimmung des § 217 Abs. 7 BAO nicht den Intentionen des Gesetzgebers entspricht, liegt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auf der Hand.

Da insgesamt gesehen somit im vorliegenden Fall nicht überzeugend dargelegt wurde, dass den Berufungswerber an der Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Umsatzsteuer 12/2009 kein grobes Verschulden traf, lagen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO nicht vor, und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at