Behinderungsbedingte Kostenübernahme für den Ehepartner
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , Adr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) brachte eine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 ein und beantragte u.a. Krankheitskosten und Aufwendungen aus der Pflege seiner Ehegattin als außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzamt erließ nach einem Vorhalteverfahren am den Einkommensteuerbescheid 2012 und sind aus diesem als außergewöhnliche Belastungen u.a. Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes (§ 34 (4) EStG 1988) in Höhe von € 2.419,67 sowie ein Selbstbehalt in gleicher Höhe ersichtlich.
Das Finanzamt führte begründend aus, von den beantragten Ausgaben für das Pflegeheim der Ehegattin sowie der zusätzlichen Kosten sei das Pflegegeld und 60% des Einkommens der Ehegattin abzogen worden und haben somit € 2.249,12 unter der Kennzahl 735 (außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt) anerkannt werden können. Pflegeheimkosten für die Gattin seien nicht unter der Kennzahl 476 abzugsfähig. Dagegen seien die Ausgaben des Bw. für Hilfe bei Rückenschmerzen und Rezeptgebühren unter der Kennzahl 476 anerkannt worden.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 ein und führte aus, die nachgewiesenen außergewöhnlichen Belastungen seien zu Unrecht nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden, sodass die Abgabengutschrift in Höhe von € 531,02 zu gering sei. Aufgrund der Bescheidbegründung könne der Bw. nicht genau erkennen, welche vorgelegten Rechnungen in welcher Höhe berücksichtigt worden seien. Es werden daher nochmals Kopien der Rechnung beigelegt und bestehe weiters die Bereitschaft den gesamten Ordner mit Originalen wiederum vorzulegen.
Die offensichtlich nicht zur Gänze anerkannten außergewöhnlichen Belastungen würden Aufwendungen für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. wohnende Ehegattin aus Krankheit, Behinderung und Pflegebedürftigkeit betreffen. Von Seiten des Österreichischen Roten Kreuzes seien Hauspflegeleistungen erbracht worden, wie sie aus den beiliegenden Rechnungen ersichtlich seien. Weiters seien Krankenbehandlungskosten in näher angeführten Krankenhäusern sowie Arztuntersuchungskosten und Anschaffungskosten für notwendigen Pflegebedarf angefallen.
Den größten Abzugsposten stellten jene vom Bw. getragenen Kosten dar, die im Rahmen der Unterbringung seiner Ehegattin in der Residenz XX. im Februar und März 2012 aufgelaufen seien. Wie sich aus der beiliegenden Bestätigung der Seniorenresidenz XX. ergebe, seien in den verrechneten Beträgen für "Pflege Einzelzimmerzuschlag" € 1.328,58 und für reinen Pflegetarif € 4.602,18 in Rechnung gestellt worden. Unter Berücksichtigung dieser Beträge sei jedenfalls eine Haushaltsersparnis für Verpflegung und Quartier ausreichend berücksichtigt, sodass nach Ansicht des Bw. diese Beträge voll abzugsfähig sein müssten. Eine Kopie des Pflegevertrages liege bei.
Der Bw. ersuchte der Berufung Folge zu geben, die geltend gemachten, vom Bw. bezahlten Aufwendungen betreffend außergewöhnliche Belastungen im beantragten Umfang voll anzuerkennen und dementsprechend die zu erteilende Abgabengutschrift anzuheben.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung vom die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom als unbegründet ab. Begründend wurde wie folgt ausgeführt:
"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Aufgrund der eingebrachten Berufung und der vorgelegten Unterlagen wurde die außergewöhnliche Belastung nochmals überprüft und neu berechnet. Die aufgrund Ihrer Behinderung angefallenen Kosten betragen unverändert € 562,60 und wurden als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt gewährt. Ihre Krankheitskosten in Höhe von € 170,55 stellen eine außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt dar.
Die Ausgaben aufgrund der Krankheit und Pflegebedürftigkeit der Gattin wurden wie folgt berechnet:
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Pflegeheim XX. lt. Bestätigung vom | 5.947,21 |
Pflege durch Rotes Kreuz | 2.190,04 |
Krankenhaus abzüglich Versicherungssätze | 342,07 |
Krankenhaus abzüglich Versicherungssätze | 452,37 |
Rufhilfe | 312,-- |
Akku für Badewannenlift | 90,-- |
Firma Bständig | 52,40 |
Arztkosten | 140,-- |
Krankenhaus | 53,74 |
Rezeptgebühr | 172,50 |
9.752,33 | |
-Haushaltsersparnis 26 Tage à 5,23 | -136,-- |
-Pflegegeld der Gattin | -7.462,40 |
Außergewöhnliche Belastung für Gattin | 2.153,93 |
Bei Anspruch auf den Alleindienerabsetzbetrag sind die mit der Behinderung des Ehegatten zusammenhängenden Aufwendungen ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Da die Einkünfte der Gattin im Jahr 2010 die Einkunftsgrenze von € 2.200,-- überstiegen haben, steht der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zu. Daher können behinderungsbedingte Aufwendungen für den Ehepartner (da das steuerliche Existenzminimum von € 11.000,-- nicht überschritten wurde) als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Der vom Einkommen abhängige Selbstbehalt beträgt im Jahr 2010 € 2.780,58. Erst ab Übersteigen dieses Selbstbehaltes hat die außergewöhnliche Belastung eine steuerliche Auswirkung Für das Jahr 2010 beträgt die außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt € 2.324,48 (€ 2.153,93 Krankheitskosten Ehegattin, € 170,55 Krankheitskosten Bw.). Da dieser Betrag unter dem Selbstbehalt von € 2.780,58 liegt, konnten diese Aufwendungen steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ihre Berufung war als unbegründet abzuweisen."
Der Bw. beantragte mit Schriftsatz vom die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend führte der Bw. aus, die Pflegekosten des Pflegeheimes XX. würden sich auf 36 Aufenthaltstage beziehen. Es könne daher von diesen Pflegeheimkosten nicht das gesamte im Jahr 2010 bezogene Pflegegeld zum Abzug gebracht werden. Vielmehr sei nur ein anteiliges Pflegegeld der Gattin für die Dauer von 36 Tagen als Abzugsposten zu berücksichtigen. Das darüber hinausgehende Pflegegeld sei in den anderen Perioden für andere Pflegemaßnahmen verbraucht worden. Der Bw. ersuche daher seiner Berufung stattzugeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Fest steht, dass der Bw. u.a. behinderungsbedingte Aufwendungen für seine Ehegattin in (mit Berufungsvorentscheidung) festgestellter Höhe getragen hat. Die Ehegattin des Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr Pflegegeld in Höhe von € 7.462,40.
Gemäß § 34 Abs. 1, erster Satz, EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Laut § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von höchstens 7.300 Euro 6%, mehr als 7.300 Euro bis 14.600 Euro 8%, mehr als 14.600 Euro bis 36.400 Euro 10%, mehr als 36.400 Euro 12%. Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, für jedes Kind (§ 106).
Gem. § 34 Abs. 6 EStG 1988 können ua. Folgende Aufwendungen ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden: "Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung, wenn der Steuerpflichtige selbst oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) oder bei Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag oder den Unterhaltsabsetzbetrag das Kind (§ 106 Abs. 1 und 2) pflegebedingte Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, soweit sie die Summe dieser pflegebedingten Geldleistungen übersteigen.
Behinderungsbedingte Kostenübernahme für den (Ehe)Partner (§ 34 Abs. 6 EStG 1988): Nur bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag sind die mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen daher ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Werden von einem Steuerpflichtigen, dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zusteht, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht ... Kosten der Behinderung seines (Ehe)Partners übernommen, ist ein Abzug gemäß § 34 Abs. 7 nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes möglich (siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 10. EL § 34 Anm 6).
Der Bw. hatte im streitgegenständlichen Zeitraum 2010 keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (Einkünfte der Gattin höher als € 2.200,00) und konnten daher die für die Ehepartnerin aus der Behinderung übernommenen Aufwendungen nur unter Anrechnung des Selbstbehaltes (gekürzt um den Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Soweit der Bw. im Vorlageantrag ausführt, das Pflegegeld sei nur anteilig für 36 Tage Aufenthalt seiner Ehegattin im Pflegeheim in Abzug zu bringen, da das restliche Pflegegeld in anderen Perioden für andere Pflegemaßnahmen verbraucht worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei den als außergewöhnliche Belastungen beantragten Aufwendungen um bereits erklärte Aufwendungen handelt. Es ist daher nicht ersichtlich, auf welche Aufwendungen der Bw. sich in seinem Vorlageantrag bezieht.
Es liegen keine Anhaltspunkte für über die bereits erklärten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen vor und fehlt auch eine konkrete Bezifferung weiterer Aufwendungen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
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