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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 12.11.2010, FSRV/0012-W/10

Einleitung; bestritten wird die Abgabenhinterziehung, da die Abgabenbescheide nicht rechtskräftig sind

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen N.N., Wien, vertreten durch Interrevision, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., 1060 Wien, Gumpendorferstraße 65, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Herrn N.N. (in weiterer Folge: Bf.) zur Strafnummer 001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er

1.) hinsichtlich seiner persönlichen Steuerpflicht (StNr. 1) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt worden seien, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt habe; Est 2005 iHv € 300,37; Est 2006 iHv € 2.444,00; Est 2007 iHv € 2.586,51; Pkt. 1 insgesamt € 5.330,88;

2.) als für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher der Firma N-GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt worden seien; b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) worden seien, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt habe: a) Ust 2005 iHv € 1.729,53; KSt 2005 iHv € 566,99; Ust 2006 iHv € 1.709,57; Ust 2007 iHv € 280,09 b) Kest 2005 iHv € 2.700,00; Kest 2006 iHv € 2.326,35; Kest 2007 iHv € 1.132,46 Pkt. 2 insgesamt € 10.158,09 Pkt 1+2: € 15.488,97 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 3 lit. a und b FinStrG begangen habe.

Als Begründung wurde ausgeführt, dass im Zuge einer bei N.N. und der Firma N-GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (beide Berichte vom ) u.a. auch folgende finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden seien: a) Nichtberücksichtigung eines Kfz-Privatanteils + nicht anerkannte Betriebsausgaben b) Gefälligkeitsrechnung, GF der G. (Tz 1), nicht anerkannte Aufwendungen bzw. VGA (Tz 3 und 4).

Als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer bzw. als hiefür verantwortlichem Abgabepflichtigen sei es dem Beschuldigten oblegen, für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabenerklärungen sowie die termingerechte Meldung und Abfuhr selbst zu berechnender Abgaben Sorge zu tragen. Auf Grund des o.a. Sachverhaltes bestehe der Verdacht, dass er diesen ihm obliegenden Verpflichtungen zumindest bedingt vorsätzlich nicht entsprochen habe.

In der fristgerecht eingebrachten, als Berufung bezeichneten Beschwerde vom wird darauf hingewiesen, dass Basis für die Einleitung des Strafverfahrens Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2007 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide derselben Jahre von der Firma N-GmbH seien.

Gegen alle diese Bescheide sei das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden, diese seien daher noch nicht rechtskräftig und sei mit einem wesentlichen Abfall der Abgabennachforderungen zu rechnen.

Dies würde dann bestenfalls gemäß § 49 FinStrG eine Finanzordnungswidrigkeit ergeben.

Weiters sei dem Bf. vorgehalten worden, eine Gefälligkeitsrechnung ausgestellt zu haben, was den Tatsachen entspreche, aber gemäß § 9 FinStrG als entschuldbarer Irrtum zu werten sei, da dem Bf. nicht bekannt gewesen sei, dass er dadurch eine Abgabenhinterziehung unterstütze.

Keinesfalls sei ein Finanzvergehen nach § 33/1/3/a, b FinStrG begangen worden.

Die Einleitung eines Strafverfahrens erfolge daher zu Unrecht und werde die Einstellung desselben beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.

Der Bw. verweist darauf, dass gegen die dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Bescheide Berufung eingebracht wurde, die Bescheide daher noch nicht rechtskräftig wären und mit einem wesentlichen Abfall der Abgabennachforderungen zu rechnen wäre. Dazu ist festzuhalten, dass im Finanzstrafverfahren die Rechtskraft der Abgabenbescheide keine Voraussetzung ist und auch keine Bindung an die Abgabenbescheide besteht.

Im Übrigen widerspricht es nicht dem Konkretisierungsgebot eines Einleitungsbescheides, wenn die Höhe der dem Beschuldigten allenfalls vorzuwerfenden Abgabenverkürzung dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten wird (). Insoweit wird auf die allfällige Reduzierung der strafbestimmenden Wertbeträge im weiteren Finanzstrafverfahren Bedacht zu nehmen sein. Der Verdacht, dass es objektiv zu Abgabenverkürzungen gekommen ist, ist jedoch aus dem Strafakt ableitbar. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass es in subjektiver Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Bf. eine genaue Vorstellung von der Höhe der von ihm bewirkten Abgabenverkürzung hatte. Es genügt, wenn er es aufgrund der von ihm vorgenommenen Nichtberücksichtigung von Privatanteilen etc. für möglich hält und sich damit abfindet, dass dadurch eine für ihn geringere Abgabenschuld entsteht.

Nicht nachvollziehbar sind in diesem Zusammenhang die Beschwerdeausführungen, bei geringeren strafbestimmenden Wertbeträgen wäre bestenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG gegeben. Die Höhe der hinterzogenen Abgaben bewirkt keine Änderung der dem Finanzstrafverfahren zugrunde liegenden Strafnorm.

In subjektiver Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Abgabepflichtigen, der Privatanteile nicht berücksichtigt, zu Unrecht bestimmte Betriebsausgaben und Aufwendungen geltend gemacht, eine Gefälligkeitsrechnung ausstellt und verdeckte Gewinnausschüttungen vornimmt, ohne dies in der Buchhaltung und den Steuererklärungen zu berücksichtigen, der Verdacht besteht, dass er es zweifellos für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass dadurch näher bezeichnete Abgaben in zu geringer Höhe festgesetzt werden. Wie bereits von der Finanzstrafbehörde erster Instanz richtig dargestellt wäre es dem Bf. als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer bzw. als hiefür verantwortlichem Abgabepflichtigen oblegen, für vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabenerklärungen sowie die termingerechte Meldung und Abfuhr selbst zu berechnender Abgaben Sorge zu tragen. Aufgrund der zumindest bedingt vorsätzlichen Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen besteht der Verdacht, dass der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.

Soweit der Bf. hinsichtlich der Ausstellung einer Gefälligkeitsrechnung einen entschuldbaren Irrtum einwendet, da ihm nicht bekannt gewesen wäre, dass er dadurch eine Abgabenhinterziehung unterstütze, ist allein aus der Handlung selbst - hier dem Ausstellen einer Gefälligkeitsrechnung (für welche Zwecke auch immer) - der Verdacht einer strafbaren Handlung ableitbar.

Die Beantwortung der Frage, ob der Bf. das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die genaue Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge unter Berücksichtung der in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 und 3 lit. a und b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 49 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 114 ff FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at