Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 26.07.2011, RV/1775-W/11

Sanierung eines Grabmals ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einem Begräbnis keine außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1775-W/11-RS1
Es gibt im Einkommensteuergesetz keine generelle Berücksichtigung von Graberrichtungskosten, die ohne Anlass eines Todesfalles geltend gemacht werden könnten (). Aufwendungen für die Errichtung eines Grabmals (Grabstein mit Grabeinfassung) bzw. die Grabpflege sind nur im Rahmen eines Begräbnisses - als Teil der Begräbniskosten - abzugsfähig (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten"; Doralt, EStG11, § 34 Tz 78, Stichwort "Begräbnis"); sie müssen unmittelbar mit einer Beerdigung in Zusammenhang stehen. Am zeitlichen Zusammenhang mit einem Begräbnis fehlt es jedenfalls, wenn der Todesfall - wie hier das Ableben des Schwiegervaters - bereits rund 32 Jahre zurückliegt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Münzenrieder, Karner & Weinhandl Steuerberatung GmbH, 7100 Neusiedl/See, Bergäckersiedlung 6, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) machte im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2010, die am elektronisch beim Finanzamt einlangte, unter der Kennzahl 731 (Begräbniskosten) einen Betrag von 3.980,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Am übermittelte die Bw. dem Finanzamt ein Telefax mit folgendem Wortlaut (S 2 Arbeitnehmerveranlagungsakt für das Jahr 2010, im Folgenden kurz: ANV-Akt):

"[...]

Sehr geehrter Herr [...]!

[...]

Weiters übermittle ich in der Anlage die Rechnung betr. der Kosten für ein einfaches Grabmal. Die Neuerrichtung war erforderlich, da das bestehende Grabmal veraltet war und das Fundament und die Einfassung sich gesetzt hatten. Der Grabstein musste neu befestigt und versetzt werden. Bisher wurden keine Kosten für Begräbnis und Errichtung eines Grabsteines in Anspruch genommen. Mein Schwiegervater ist am verstorben.

Ich hoffe auf positive Erledigung und danke für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Unterschrift der Bw.]"

Mit demselben Telefax übermittelte die Bw. eine an sie adressierte Rechnung der A-OEG, vom , die auszugsweise folgenden Wortlaut aufweist (S 4 ANV-Akt):

"Rechnung Nr. [...]

Grab B und Grab X.B.

Grabdeckel Grab B satiniert: 1.054,00 €

Versetzarbeiten: 120,00 €

Einfassung und Sockel Aalfanger satiniert Grab X.B. : 1.626,00 €

Versetzarbeiten: 520,00 €

Zwischensumme: 3.320,00 €

abzgl. Gesamtrabatt: -3,33 €

Gesamt Netto: 3.316,67 €

zzgl. 20% MWSt: 663,33 €

Gesamtbetrag: 3.980,00 €"

Mit am ergangenem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 wurden die oa. Aufwendungen von 3.980,00 € nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:

"Eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Einkommensteuergesetz 1988 liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

- Die Belastung muss außergewöhnlich sein.

- Die Belastung muss zwangsläufig erwachsen.

- Die Belastung muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Das Finanzamt ist der Ansicht, dass Ausgaben für die Erneuerung eines Grabsteines obige Voraussetzungen nicht erfüllen.

Die beantragten Ausgaben der A-OEG waren daher nicht zu berücksichtigen."

Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. am Berufung:

Die außergewöhnliche Belastung für die Errichtung eines Grabmales sei nicht anerkannt worden. Diese teilweise Neuerrichtung (Grabumrandung) und Sanierung (Neuverankerung des Grabsteines nach 32 Jahren) sei zwangsläufig erwachsen gewesen, da es zu einer Gefährdung der Friedhofsbesucher bzw. auch zu einer Sachbeschädigung hätte kommen können. Weiters sei die Errichtung noch nie steuerlich abgesetzt worden, was die Bw. daher als ungleiche Behandlung gegenüber anderen Steuerzahlern sehe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:

"Eine solche Belastung muss, um steuerliche Berücksichtigung finden zu können, gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 folgende Merkmale zwingend aufweisen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gem. Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

Gem. Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung erwächst die Belastung einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

Da bei der Sanierung des Grabmales die oben angeführten Voraussetzungen nicht gegeben sind, können die Kosten steuerlich keine Anerkennung finden."

Mit Schreiben vom beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Rechtsgrundlagen:

- § 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idgF, lautet:

"Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein."

- Nach § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.

- Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

2. Festgestellter Sachverhalt:

Im gegenständlichen Fall hat die Bw. Aufwendungen für die teilweise Neuerrichtung (Grabumrandung) und Sanierung (Neuverankerung, Versetzung des Grabsteines nach 32 Jahren) im Gesamtbetrag von 3.980,00 € getätigt. Diese Ausgaben hat die Bw. als außergewöhnliche Belastung (Begräbniskosten) geltend gemacht.

Während aus den Ausführungen der Bw. in ihren Schriftsätzen hervorgeht, die streitgegenständlichen Aufwendungen hätten nur ein Grab (jenes des vor rund 32 Jahren verstorbenen Schwiegervaters) betroffen, ist in der von der Bw. übermittelten Rechnung der A-OEG, von zwei Gräbern ("Grab B und Grab X.B.", siehe oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung) die Rede.

Fest steht jedenfalls - dh. unabhängig davon, ob die Aufwendungen der Bw. letztendlich für ein oder zwei Gräber getätigt wurden - dass diese Ausgaben nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Begräbnis (einem Todesfall) entstanden sind.

3. Rechtliche Würdigung:

Es gibt im Einkommensteuergesetz keine generelle Berücksichtigung von Graberrichtungskosten, die ohne Anlass eines Todesfalles geltend gemacht werden könnten (). Aufwendungen für die Errichtung eines Grabmals (Grabstein mit Grabeinfassung) bzw. der Grabpflege sind nur im Rahmen eines Begräbnisses - als Teil der Begräbniskosten - abzugsfähig (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG [], § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten"; Doralt, EStG11, § 34 Tz 78, Stichwort "Begräbnis"); sie müssen unmittelbar mit einer Beerdigung in Zusammenhang stehen:

Wenn sich etwa ein Steuerpflichtiger bereits zu seinen Lebzeiten eine Grabstätte errichten lässt, so können derartige Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn ein um die Grabstätte eines nahen Angehörigen besorgter Steuerpflichtiger die Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmales vor dem Ableben des nahen Angehörigen trägt (vgl. ; ; Wanke in Wiesner/Grabner//Wanke, § 34 Anm. 78, Stichwort "Begräbniskosten").

Ebenso fehlt es am zeitlichen Zusammenhang mit einem Begräbnis, wenn der Todesfall - wie im streitgegenständlichen Fall das Ableben des Schwiegervaters - bereits rund 32 Jahre zurückliegt. Dazu kommt, dass es den hier strittigen Ausgaben auch am Tatbestandselement der Außergewöhnlichkeit (§ 34 Abs. 2 EStG 1988) fehlt, weil es im täglichen Leben durchaus üblich ist, dass ein Grabmal nach so langer Zeit einen gewissen Sanierungsbedarf aufweist; die hier vorliegenden Aufwendungen für die Grabumrandung und Neuverankerung bzw. Versetzung des Grabsteines nach 32 Jahren stellen somit eine "gewöhnliche" Belastung dar.

Da es, wie bereits ausgeführt, im Einkommensteuergesetz keine generelle Berücksichtigung von Graberrichtungskosten ohne Anlass eines Todesfalles gibt, kann es dahingestellt bleiben, ob die Aufwendungen der Bw. nur ein Grab (jenes des seit Langem verstorbenen Schwiegervaters) oder zwei Gräber ("Grab B und Grab X.B. ", siehe oben Punkt 2. "Festgestellter Sachverhalt") betroffen haben; mangels unmittelbaren Zusammenhanges mit einem Begräbnis (ein solcher wurde von der Bw. nicht einmal behauptet) stellen die gesamten von der Bw. geltend gemachten Ausgaben keine außergewöhnliche Belastung dar.

An diesem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen der Bw., beim Tod des Schwiegervaters vor rund 32 Jahren seien weder Begräbnis- noch Graberrichtungskosten steuerlich geltend gemacht worden, nichts zu ändern. Dem geltenden Einkommensteuerrecht ist nämlich keine Bestimmung zu entnehmen, die eine Ausnahme von der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen wie den streitgegenständlichen bei seinerzeitiger Nichtgeltendmachung von Begräbnis- bzw. Graberrichtungskosten normierte.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Sanierung eines Grabmals
Begräbnis
Beerdigung
Todesfall
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/05
ARD 6176/9/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at