Höhe des Sachbezuges bei nicht bzw. niedrig zu verzinsenden Arbeitgeberdarlehen im Jahr 2010
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielt Lohneinkünfte als Bankangestellter. Er erhielt von seinem Dienstgeber mehrere Darlehen. In der mit datierten Eingabe ("Antrag auf Reduzierung Sachbezug Zinsen") sind die zum aushaftenden Darlehensbeträge aufgelistet. Die erfolgte Verzinsung ist mit Sätzen von 0 % bis max. 1,64 % angegeben. Im Rahmen der Lohnverrechnung wurde unter Anwendung des durch die Sachbezugsverordnung vorgesehenen Zinssatzes von 3,5 % ein Sachbezug ermittelt und mit dem am ausgefertigten Bescheid betreffend Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) der Besteuerung unterzogen.
In der dagegen eingebrachten Berufung beantragte er eine "Herabsetzung seiner steuerpflichtigen Bezüge" um 786 €. Begründend führte er sinngemäß aus, der durch Verordnung vorgesehene Zinssatz liege deutlich über dem tatsächlichen durchschnittlichen Zinsniveau. Die Verordnung stehe in Widerspruch zu § 15 Abs. 2 EStG 1988 und sei gleichheitswidrig. Es sei ein "hypothetisch berechneter Zins- bzw. Einkommensvorteil" besteuert worden, was eine Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Lohnsteuerpflichtigen darstelle.
Die Berufung wurde mit dem Hinweis, dass für das Vorjahr 2009 eine idente Berufung des Abgabepflichtigen beim UFS anhängig sei, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt (Anm. UFS.: über die das Vorjahr betreffende Berufung hat der gesamte Senat mit Berufungsentscheidung vom , RV 0934-I/10, entschieden).
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte Vorteile mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes" anzusetzen. Zu dieser Bestimmung ist die "Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge" (Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II 416/2001) ergangen. Nach deren § 5 (in der auf das Berufungsjahr anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 582/2003) "ist" die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen, soweit sie über 7.300 € hinausgehen, mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) anzusetzen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 (s. § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung sowie Jakom/ Lenneis, EStG, 2012, § 15 Rz 25).
Der Unabhängige Finanzsenat ist an ordnungsgemäß kundgemachte Gesetze und Verordnungen gebunden. Eine Normprüfungskompetenz kommt ihm nicht zu. Ein Vollzugsspielraum ist der Abgabenbehörde (erster und zweiter Instanz) damit nicht eingeräumt.
Nach Treer/Mayr stellt der Zinssatz von 3,5% (ab ; zuvor: 4,5%) einen Durchschnittswert dar, der sich einerseits aus einem längeren Zeitraum und andererseits aus verschiedenen Kreditarten ergibt, wobei zu beachten sei, dass nur jene Zinsersparnis als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu erfassen sei, soweit das Arbeitgeberdarlehen 7.300 € übersteige. Der Überlegung, ob ein variabler Zinssatz den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen und somit dem "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" (eher) entsprechen würde, stehe der erhöhte Verwaltungsaufwand (im Rahmen der Lohnverrechnung) gegenüber, wenn monatlich ein neuer Zinssatz angewendet würde (Der Salzburger Steuerdialog 2009, ÖStZ Spezial, 38). Bei der gebotenen Abwägung mit zu berücksichtigen sind nach Doralt auch der allfällige Verzicht auf Bearbeitungsgebühren, Sicherstellungen etc (EStG, § 15 Tz 54).
Der Berufungswerber wendete auch ein, das Argument, der Zinssatz der Sachbezugsverordnung sei ein langfristiger Durchschnittszinssatz, sei unzutreffend. Der übliche Mittelpreis sei auch langfristig ("mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren") unterhalb des festgelegten Zinssatzes von 3,5 % laut Verordnung, die sich insofern als verfassungswidrig (gleichheitswidrig) erweise.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom , B-500/12, abgelehnt. Der Gerichtshof führte aus, der Verordnungsgeber halte sich mit dem Abstellen auf einen längeren Zeitraum und der Vorgabe eines Durchschnittswertes für verschiedene Kreditarten im Rahmen des § 15 Abs. 2 EStG 1988 und verwies hinsichtlich der Zulässigkeit pauschalierender, auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellender Regelungen auf seine Vorjudikatur.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at