Einleitungsbescheid; verdeckte Gewinnausschüttung; Kapitalertragsteuer
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen HDB, S-Stadt, vertreten durch die Pölzleithner Wirtschaftstreuhand KG, 4870 Vöcklamarkt, Dr. Scheiberstrasse 20, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 2010/00000-001,
zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 2010/00000-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als verantwortlicher Geschäftsführer der Fa. M-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe einer Kapitalsteuererklärung für das Jahre 2007, eine Abgabe, die selbst zu berechnen war und zwar Kapitalertragsteuer 2007 in Höhe von € 15.738,84 verkürzt habe.
Er habe hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz begründete diesen Einleitungsbescheid mit Hinweis auf das Ergebnis der abgabenbehördlichen Prüfung der GmbH vom sowie der sonstigen Aktenlage. Damit könne die objektive Tatseite als hinreichend bestimmt erachtet werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei festzuhalten, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum den grundsätzlichsten abgabenrechtlichen Verpflichtungen, wie der Abgabe einer Kapitalertragsteuererklärung nicht nachgekommen sei. Wenn ein Abgabepflichtiger seine Verpflichtung zur Einreichung von Steuererklärungen kenne, so sei auf der subjektiven Tatseite ein Wissen um die Tatbegehung, aber auch ein Wollen diese Tat auszuführen als sicher anzunehmen und es bleibe für die Annahme einer anderen Schuldform als der des Vorsatzes kein Raum. Die von der Betriebsprüfung festgestellten Umstände ließen nur den Schluss zu, dass sich der Beschuldigte einer korrekten Besteuerung entziehen wollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: die Betriebsprüfung habe eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, weil über die Forderung kein schriftlicher Darlehensvertrag existierte. Somit seien für die Prüferin auch die Rückzahlungsmodalitäten nicht ersichtlich gewesen. Faktum sei, dass der Beschuldigte über dieses Konto Ein- bzw. Auszahlungen durchgeführt habe. Es existierte auch eine mündliche Vereinbarung, dass der Saldo aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung im Jahre 2012 abdeckt werden sollte. Der Verwaltungsgerichtshof unterstelle eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung verzichte. Hier liege im Zeitpunkt des Verzichts eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Im vorliegenden Fall habe die Kapitalgesellschaft keinen Verzicht auf die Darlehensforderung erklärt. Die Forderung sei in den Jahresabschlüssen 2005 bis 2007 bilanziert und als Forderung der Gesellschaft aufgenommen worden. Die Argumentation der Finanzverwaltung, dass die Forderung lediglich bei Vorlage einer schriftlichen Darlehensvereinbarung anzuerkennen sei, sei unrichtig. Es werde dazu auf die Formfreiheit von Verträgen hingewiesen. Die Finanzverwaltung habe es unterlassen, Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, aus denen sich die Vorteilszuwendung in Form des Verzichtes auf die Darlehensforderung 2007 ableiten lasse. Der alleinige Verweis auf das Fehlen eines schriftlichen Darlehensvertrages sei für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung zu wenig. Wenn schon die Vorschreibung der Abgabe fraglich sei, sei es nicht einzusehen, dass mit der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorgegangen werde.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im vorliegenden Fall wurde bei der M-GmbH im Mai 2009 eine abgabenbehördliche Außenprüfung durchgeführt und dabei unter anderem zum Verrechnungskonto "B" festgestellt, dass zwischen Gesellschafter und Gesellschaft keine Darlehensvereinbarung vorhanden sei. Es bestünden keine Regelungen bezüglich Rückzahlungstermin, Verzinsung und Fälligkeit der Zinsen sowie Höhe des Kreditrahmens. Da die laufenden Entnahmen das Geschäftsführerentgelt überstiegen, werde der Stand des Verrechnungskontos zum von € 62.955,36 als verdeckte Ausschüttung behandelt (vgl. TZ 2 des Prüfungsberichtes vom ).
Dieser Sachverhalt wurde in der Folge der Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.
Vorneweg ist festzustellen, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Frage ist, ob die Einleitung zurecht erfolgt ist, d. h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (für viele ). Verdacht ist mehr als bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Diese Voraussetzungen sind nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen. Dabei ist von folgenden Überlegungen auszugehen:
Von der Prüferin wurde festgestellt, dass vom Beschuldigten, dem Alleingesellschafter und Geschäftsführer der M-GmbH, im Prüfungszeitraum aus der Gesellschaft laufend Beträge für seinen Lebensunterhalt entnommen wurden. Die entnommenen Beträge haben seinen gegenverrechneten Geschäftsführerbezug (€ 12.000.-p.a.) bei weitem überstiegen. Werden die Entnahmen über das Verrechnungskonto des Gesellschafters erfasst, so liegt eine Darlehensaufnahme vor, für die jene Maßstäbe anzulegen sind, die bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen gelten ().
Der Beschuldigte hat laufend Beträge entnommen, ohne dass eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, in der ein Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und ein Kreditrahmen festgelegt wurden. Zudem wurden in den Jahren 2006 und 2007 gar keine Zinsen verrechnet. Die finanzielle Lage des Anteilsinhabers (nach eigenen Angaben ein Jahreseinkommen von € 13.500.--) und die nicht fremdübliche Vereinbarung führten dazu, dass der Endsaldo des Verrechnungskontos von € 62.955,36 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurde. Zum Vorbringen, es existiere die mündliche Vereinbarung, dass mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung im Jahr 2012 der Saldo abgedeckt werden soll, ist anzumerken, dass auch in der Schlussbesprechung keine konkreten Zahlen genannt werden konnten. Davon abgesehen sind die drei Wohnungen mit Verbindlichkeiten in erheblicher Höhe belastet und ist es daher völlig unbestimmt, welcher Verkaufserlös zur eventuellen Abdeckung der Forderung der Gesellschaft herangezogen werden kann.
Betrachtet man noch den Umstand, dass der Geschäftsführerbezug des Beschuldigten sehr niedrig bemessen war (in den Jahren 2006 und 2007 jährlich € 12.000.--) bzw. für das Jahr 2005 gar nicht angesetzt wurde und ein höherer Geschäftsführerbezug bei Herrn HDB zu einer Einkommensteuerbelastung geführt hätte, während bei der M-GmbH die Gewinne durch Verlustvorträge abgedeckt wurden, so ist die Schlussfolgerung nicht von der Hand zu weisen, dass es dem Beschuldigten um eine Vermeidung von Abgabenbelastungen gegangen ist.
Der Beschuldigte, der von Anbeginn selbständig vertretender Geschäftsführer der GmbH ist und durchgehend steuerlich vertreten war, hat den von der Betriebsprüfung aufgegriffenen Sachverhalt in den Abgabenerklärungen nicht offen gelegt und damit seine Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Als langjähriger Geschäftsführer musste er von der Verpflichtung zur Einreichung einer Kapitalertragsteuererklärung bzw. zur Einbehaltung und Abfuhr der anfallenden Kapitalertragsteuer Kenntnis haben.
Zusammenfassend ist am Vorliegen eines entsprechend begründeten Verdachts nicht zu zweifeln. Das Finanzamt hat sich im angefochtenen Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinander gesetzt, da die Verdachtsmomente durch den Akteninhalt gedeckt sind war der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at