Bewirtungsspesen eines Gewerkschaftsfunktionärs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Merkur-Treuhand Steuerberatung GmbH, 1130 Wien, St. Veit-Gasse 50, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2011 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte im Streitjahr 2011 neben seinen nichtselbständigen Einkünften ein Entgelt, das er für Leistungen als Mitglied eines Aufsichtsrates erhalten hat, von jeweils 1.191,90 Euro und 3.000 Euro sowie Funktionsgebühren iHv 30.871 Euro nach § 29 Z 4 EStG 1988.
Als Werbungskosten machte er Aufwendungen im Gesamtbetrag von 8.740 Euro geltend, die sich aus Ausgaben für Geschäftsessen (1.281 Euro), Kaffeekasse und Jause für Mitarbeiter (5.381 Euro), Sonstiges (Blumen Spenden etc. von 700 Euro), Büromaterial (98 Euro), Visitenkarten (110 Euro) und dem Erstellen von Präsentationen (900 Euro) zusammensetzten.
In einem ergänzenden Schreiben vom führte der Bw. aus, dass er von der Gewerkschaft eine monatliche Funktionsgebühr erhalte, um bei Veranstaltungen Getränke und Jause zur Verfügung stellen zu können. Darin enthalten seien auch Ausgaben wie Kilometergeld und Tagesgebühr.
Für seine Funktion als Aufsichtsrat erhalte er die angeführte Entschädigung bzw. Sitzungsgeld. Diese Funktionen seien mit vielen zusätzlichen Terminen, diversen Ausgaben und vereinzelt auch mit Geschäftsessen verbunden. Aus diesem Grund ersuche er um Anerkennung der angeführten Ausgaben.
In einer daraufhin vorgelegten Aufstellung beantragte der Bw. die Anerkennung von Werbungskosten im Gesamtbetrag von 9.338,54 Euro, die sich wie folgt zusammensetzen:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
KM Kosten für gewerkschaftliche Fahrten | 1.546,44 Euro |
Geschäftsessen 50% v. 2.562,00 Euro | 1.281,00 Euro |
Ausgaben f. MA-Jause | 5.383,00 Euro |
Sonstiges (Spenden, Geschenke, Blumen etc., lt Aufstellung) | 30,10 Euro |
Büromaterial | 98 Euro |
Erstellen von Präsentationen. | 1.000,00 Euro |
In einer Vorhaltsbeantwortung gab der Bw. bekannt, dass er für die Spenden bei diversen Veranstaltungen keine Belege habe.
Das Finanzamt anerkannte im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Werbungskosten iHv 1.592,30 Euro.
Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeitern (5.383 Euro) und für Geschäftsessen (1.281 Euro) fanden mit der Begründung, sie stellen Repräsentationsaufwendungen dar, keine Berücksichtigung.
Die von der Tochter geleistete Mitarbeit bei der Erstellung von Powerpoint Präsentationen (1.000 Euro) wurde nicht anerkannt, da sie unter den Begriff "familienhafte Mitarbeit" falle.
Das geltend gemachte Kilometergeld als Gewerkschaftsfunktionär iHv 1.546,44 Euro werde um die Fahrten zum Schitag und zur Weihnachtsfeier iHv. 263,34 Euro gekürzt. Zusätzlich werden jedoch Tagesdiäten iHv. 211,20 Euro gewährt.
In seiner dagegen gerichteten Berufung beantragte der Bw. die Einkommensteuer unter Hinzurechnung von 7.675,34 Euro neu zu bemessen. Diesen Betrag listete der Bw. wie folgt auf:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bewirtungskosten 100% | 5.383 Euro |
Bewirtungskosten zu 50% | 1.281 Euro |
Fahrten Schitag und Weihnachtsfeier | 263,34 Euro |
Diäten für Reise Schitag | 26,40 Euro |
Zusätzliche Diäten lt. Aufstellung | 721,60 Euro |
Zu den einzelnen Positionen führte der Bw. aus:
Es handle sich nicht um bewirtete Mitarbeiter, sondern um von ihm vertretene Arbeitnehmer, die auch seine Wählerbasis darstellen. Die Bewirtung sei eindeutig im Rahmen von politischen Informationsveranstaltungen erfolgt, die letztlich den Zweck der politischen Stärkung der eigenen Gewerkschaftsfraktion verfolgen.
Zu den um 50% gekürzten Geschäftsessen führte der steuerliche Vertreter aus, "dass es sich hierbei um Einladungen handelt bei denen unser Mandant entweder Informationen beschafft, Sachkoalitionen auslotet oder verfahrene gewerkschaftliche oder betriebsrätliche Verhandlungen mit dem Management durch Einzelbesprechungen mit Managern oder Aufsichtsräten wieder in Verhandlung zu setzen, also direkt die arbeitnehmerseitigen Interessen zu befördern. Hierin ist kein Repräsentationsaspekt zu erblicken."
Der Kürzung des Kilometergeldes brachte der Bw. entgegen, "es ist für einen Politiker und auch für einen Gewerkschaftsfunktionär in leitender Stellung berufliche Veranlassung bei allen jenen Gelegenheiten seine Wählerbasis zu besuchen, die ein größeres Aufkommen der Wählerbasis gewährleistet um dort für seine Tätigkeit zu werben und wie bei allen solchen Human-relations-Veranstaltungen Kontakte zu knüpfen und zu pflegen und damit seine politische (oder auch gewerkschaftliche) Karriere zu fördern."
Das Finanzamt legte in der Folge die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 lautet:
Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
...
3) Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
Prinzipiell Werbungskosten darstellende Bewirtungskosten sind nur dann (zur Hälfte) als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Abgabepflichtige bezüglich jeder einzelnen Ausgabe den Nachweis erbringt, dass die Bewirtung weitaus überwiegend beruflich veranlasst ist und zugleich der Werbung dient (§ 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988). Ein nur allgemein gehaltenes Vorbringen reicht dabei zum Nachweis der weitaus überwiegenden beruflichen Veranlassung bzw. der Werbewirksamkeit nicht aus ().
Auch ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus, es ist ein eindeutiger Werbezweck erforderlich. Unter dem Begriff der Werbung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen (vgl. ).
Für eine Nachweisführung sind Aufzeichnungen erforderlich, die im zeitlichen Nahebereich der jeweiligen Verausgabung erstellt werden und den durch die Bewirtung betroffenen Personenkreis bezeichnen sowie Angaben darüber enthalten, worin die jeweils werbende Tätigkeit bestanden hat ().
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsspesen befasst und eine konkrete Aussage getroffen:
"Erweist sich für einen Steuerpflichtigen die betriebliche Notwendigkeit, sich mit einer anderen Person zu einem Gespräch über betriebliche Belange zu treffen, dann ist damit allein das Tatbestandsmerkmal, dass bei einer dabei vorgenommenen Bewirtung des Gesprächspartners die betriebliche oder berufliche Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 weitaus überwiegt, noch nicht schlechthin erfüllt. Die betriebliche Notwendigkeit des Gesprächs begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch den Gesprächspartner. Dass es praktikabel und gängigen Konventionen entsprechen mag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen. Zur Verwirklichung des gesetzlich im § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 2 EStG 1988 normierten Ausnahmetatbestandes vom Abzugsverbot bedarf es dem gegenüber zum einen eines (weitaus überwiegenden) betrieblichen Veranlassungsgrundes und zum anderen eines Dienens der Bewirtung zur Werbung im Sinne einer Produkt- oder Leistungsinformation" ().
Folge dessen wurde der Bw. vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, den Werbezweck der von ihm beantragten Aufwendungen nachzuweisen.
Daraufhin legte der Bw. am Kopien von Rechnungen (die nicht auf seinen Namen ausgestellt wurden), auf welchen er die an diesem "Geschäftsessen" teilnehmenden Personen namentlich bezeichnete, vor. Als Zweck gab er ua. an: Belohnung anlässlich eines Skitages oder eines Schulungs - bzw. Seminartages, Dankeschön bzw. Belohnung für Mitarbeiter, Abschiedsfeier und Seniorentag. In einem Begleitschreiben wies der Bw. darauf hin, dass die berufliche Veranlassung wohl unstrittig sei, da es sich bei den bewirteten Personen ausschließlich um Personen aus seinem direkten beruflichen Umfeld handle.
Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass es dem Bw. auch durch die nachträgliche Glossierung seiner Gasthausrechnungen nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die jeweiligen Bewirtungen Werbemaßnahmen dargestellt haben. Auch sein diesbezüglicher Hinweis im Schreiben vom ist nicht geeignet, diesen Anforderungen gerecht zu werden. Vergleicht man beispielsweise die geltend gemachten Reiseaufwendungen mit den Gasthausrechnungen, ist auch ersichtlich, dass Schulungen bereits am frühen Nachmittag geendet haben (zB 13. März, 6. April) und die damit im behaupteten Zusammenhang stehenden Rechnungen hingegen Abendessen (Ende der Schulung am 6. April in Mürzzuschlag, Abendessen in Wien) in einer anderen Stadt betrafen. Auch hat der Bw. selbst im Schreiben vom mitgeteilt, dass mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat und den damit im Zusammenhang stehenden Sitzungsentgelt, Geschäftsessen verbunden sind. Dass diese Geschäftsessen einer Produkt - oder Leistungsinformation dienen, hat auch der Bw. in seiner Glossierung nicht behauptet. Bewirtungsspesen, die jedoch der Kontaktpflege - wie die im vorliegenden Fall typischen Einladungen zur Belohnung, Dankeschön oder nach einer Schulung ausgesprochen - dienen, stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen zu berücksichtigenden Werbeaufwand dar, sondern der oben wieder gegebenen Ausführung des VwGH entsprechend, Aufwendungen, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen.Denn gerade das Vorliegen einer Leistungsinformation die erkennen ließe, dass die Bewirtung eine Werbemaßnahme gewesen wäre und solcherart die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwogen hätte, konnte der Bw. nicht nachweisen.
Vom Bw. wurden auch Aufwendungen unter dem Titel "Mitarbeiter - Jausen" geltend gemacht. Wie aus der vorgelegten Auflistung ersichtlich ist, handelt es sich dabei um die vom Bw. zur Verfügung gestellte Jause anlässlich von Besprechungen und Schulungen in den jeweiligen Dienststellen.
Der Bw. hat dadurch nachgewiesen, dass er anlässlich der Bewirtung eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat, weshalb ihm das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht entgegengehalten werden darf.
Auch wenn der Bw. zu der vom Finanzamt vorgenommenen Kürzung des Kilometergeldes für die Fahrten zur Weihnachtsfeier und zum Skitag vorbringt, dass ein Gewerkschaftsfunktionär bei allen Veranstaltungen Kontakte knüpft und pflegt und damit seine gewerkschaftliche Karriere fördert, ändert dies nichts an der Tatsache, dass die betriebliche oder berufliche Veranlassung für diese Fahrten nicht weitaus überwogen hat, weshalb das Finanzamt die Kürzung zurecht vorgenommen hat.
Laut der Beilage zu seiner Berufung machte der Bw. Diäten im Gesamtbetrag von 748 Euro geltend. Die darin enthaltenen Diäten für die Dienstreisen am 26. März und 21. Mai wurden vom Finanzamt bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides jedoch bereits berücksichtigt. Für die Fahrt am 15. Jänner (Schitag) wurden die Aufwendungen, wie bereits ausgeführt, nicht anerkannt. Folglich betragen die (zusätzlich) anzuerkennenden Diäten 668 Euro.
Auf Grund dieser Entscheidung werden Aufwendungen für Bewirtung im ausschließlichen Zusammenhang mit den beruflichen Informationsveranstaltungen (5.383 Euro) und (zusätzliche) Diäten (668 Euro) berücksichtigt. Folglich sind im Jahr 2011 Werbungskosten im Gesamtbetrag von 7.643,30 Euro anzuerkennen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Graz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at