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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 26.07.2011, RV/2113-W/11

Zurückweisung eines Antrages auf Ersatz der mit der Einbringung eines Vorlageantrages erwachsenen Kosten

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Antrag des X.Y., xyz, vom auf Kostenersatz entschieden:

Dieser Antrag wird gemäß §§, 92 Abs. 1 lit.b, 313 Bundesabgabenordnung, (BAO), als unzulässig zurück gewiesen.

Begründung

Gemäß § 92 Abs.1 lit.b sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Gemäß § 313 BAO haben Parteien die Ihnen im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bezahlen.

Im vorliegenden Fall wurde von X.Y. am , gemeinsam mit einem Vorlageantrag gemäß § 276 Abs.2 BAO gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , betreffend Gebühr gemäß § 24 Abs.3 VwGG und Erhöhung gemäß § 9 Abs.1 ErbStG 1957, der Antrag auf Ersatz, der ihm mit der Einbringung dieses Vorlageantrages erwachsenen Kosten, in der Höhe von € 100,85, eingebracht.

§313 BAO schließt die Geltendmachung des Ersatzes von den Parteien im Abgabenverfahren erwachsenden Kosten für das Abgabenverfahren aus.

Über den Antrag des X.Y. auf Ersatz der ihm mit der Einbringung eines Vorlageantrages im Abgabenverfahren erwachsenen Kosten, ist daher, im Sinne der aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen, spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 313 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at