Gemeinnützigkeit der Vereine
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des FA betreffend Körperschaftsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Vom Finanzamt wurde die Körperschaftsteuer des Bw (der Verein "Bw") für das Jahr 2001 mit € 6.659,01 festgesetzt. Die Abweichung von der Erklärung wurde vom Finanzamt damit begründet, dass Voraussetzung für das Vorliegen abgabenrechtlich begünstigter Zwecke (Gemeinnützigkeit) eines Vereines das Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sei. Gewinnabsicht würde dann nicht vorliegen, wenn durch die Betätigung kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von nicht völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt werde. Da im Jahr 2000 ein Gewinn in Höhe von ATS 53.874,59, sowie im Jahr 2001 ein Gewinn in Höhe von ATS 269.494,43 erzielt worden sei, seien somit die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Bw Berufung mit der Begründung erhoben, dass von der Bw in den Jahren 2000 und 2001 der Bestand einer aufgelösten Filmproduktion als auch der X übernommen worden sei. Dies sei mit der Auflage erfolgt, den Bestand zu sortieren und aufzuarbeiten. Es führe zwar Gewinnabsicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit, jedoch seien Zufallsgewinne hierfür nicht schädlich. Die Vereinsrichtlinien würden von einer im Wesentlichen ausgeglichenen Gebarung sprechen. Schwankungen in einzelnen Jahren seien hierfür unbeachtlich, insbesondere dann, wenn zB Ansparungen für größere Projekte der Folgejahre geplant seien. In diesem Fall könnten Gewinne sogar bis zur Höhe eines Jahresbudgets erzielt werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit in Frage zu stellen sei. Die aus den gegenständlichen Jahren entstandenen Gebarungsüberschüsse seien mit daraus entstehenden Kosten für die Archivierung und Bearbeitung, die in den kommenden Jahren verpflichtend auf den Verein zukommen würden, zu verrechnen. Eine ausgewogene Gebarung sei über die Projektlaufzeit jedenfalls zu erwarten. Das Finanzamt leite aus den Zufallsgewinnen der Jahre 2000 und 2001 bereits den Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen ab. Dies würde nicht den Vereinsrichtlinien (RZ 143) entsprechen.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass Voraussetzung für das Einräumen von Steuerbegünstigungen sei, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder sonstiger Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter, hier gemeinnütziger Zwecke diene. Gemeinnützig seien solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert werde. Dies sei nur der Fall, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellen, sittlichem oder materiellem Gebiet nütze. Eine unmittelbare Förderung der Kunst oder Kultur könne bei der Tätigkeit der Bw nicht gesehen werden, da sonst jedes Kino oder jede Videothek ebenfalls gemeinnützig wäre. Auch diese würden Filme sammeln und auch bei diesen Institutionen müsse man für die Benützung der Filme bezahlen. Der von der Bw betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb werde auch durch die Satzung nicht zum gemeinnützigen Betrieb, nur weil er in dieser als solcher bezeichnet werde. Die Tatsache, dass in zwei von drei Jahren der Existenz des Vereins (steigende) Gewinne erzielt worden seien spreche jedenfalls dagegen.
Im Vorlageantrag tritt die Bw der Auffassung des Finanzamtes, wonach die Tätigkeit der Bw mit jener eines Kinos oder einer Videothek vergleichbar sei, entschieden entgegen. Kinos und Lichtspieltheater im weitesten Sinn hätten weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, Filme zu sammeln. Die Tätigkeit von Kinos beschränke sich bekanntermaßen auf das Anmieten von Filmkopien und deren entgeltliche Vorführung. Ganz im Gegensatz zur statutenmäßigen und tatsächlichen Tätigkeit der Bw, deren Aufgabe insbesondere das Sammeln, Archivieren und Konservieren von Werken der Filmkunst sei. Ein Vergleich mit der Tätigkeit eines gewerblichen, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Kinos gehe somit ins Leere. Ebenso sei der Vergleich mit einer Videothek nicht zulässig. Die Bw würde je nach Nutzer die Spielfilme gratis oder zu Selbstkosten zur Verfügung stellen und daher sei eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben. Ergänzend führt die Bw noch aus, dass Bestände von Institutionen, wie zB der "X " ausschließlich mit der Auflage übergeben worden seien, dass diese Bestände archiviert, aufgearbeitet, sortiert und natürlich auch der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden müssten. Genau darin sei ja die Erfüllung des gemeinnützigen, weil kulturellen Zweckes zu sehen. Diese Beurteilung würde auch zur Gänze der diesbezüglichen, langjährigen Verwaltungsübung entsprechen. Die in den Jahren 2000 und 2001 entstandenen Gewinne seien zur Gänze als Zufallsgewinne zu bezeichnen, die großteils durch den Zufluss von Zuwendungen der "X " in den bezüglichen Jahren entstanden seien. Diesen Zuwendungen stünden ab Ende 2002 bereits entsprechende Aufwendungen gegenüber, die Teil der Auflage für diese Zuwendungen an die Bw gewesen seien. Die ab dem Ende des Jahres 2002 anlaufenden Kosten für die Verpflichtungen würden jedenfalls in entsprechender Höhe anfallen, sodass von einer im Wesentlichen ausgeglichenen Gebarung der Bw ausgegangen werden könne. Eine Gewinnerzielungsabsicht bzw tatsächliche Gewinnerzielung könne somit nicht unterstellt werden, die Kriterien der §§ 34 ff BAO sowie die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinnützigen Tätigkeit seien somit vollinhaltlich erfüllt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Der Berufungswerber (Bw), ist der im Jahr 1999 gegründeteVerein "BW" (BW.). Ordentliche Mitglieder des Vereins sind ausschließlich die drei Vorstandsmitglieder A, B und C. Obmann des Vereines ist A . Der Vorstand verfügt über jahrelange Erfahrung in der Filmbranche. Die Statuten des Bw führen ua aus:
"...§ 2 Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Erhaltung Audiovisueller Kulturgüter. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
§ 3 Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideellen Mittel:
a) Aufbau eines Archivs (Sammlung) von Bild- und tonträgern (Film, Video, CD, Bildplatten u.a.) aus den Bereichen der Wirtschaft, Industrie, Landwirtschaft, Tourismus, Politik, Verwaltung, Werbung, Wissenschaft, Bildung, Kunst und Kultur, deren Nutzbarmachung zum Zwecke der Forschung und Weiterbildung sowie den erleichterten Zugang für die Interessierte Öffentlichkeit, deren Wartung, Überspielung, Katalogisierung
b) Aufbau einer Bibliothek
c) Aufbau einer umfassenden Datenbank auch aus dem Internet abrufbar
d) Digitalisierung der Medien zur besseren Erhaltung sowie zum leichteren Zugriff
e) Aufbau eines aus dem Internet abrufbaren virtuellen Fimarchivs
f) Schaffung und Erhalt von benutzergerechten Räumlichkeiten für die Visionierung der Medien
g) Abhaltung von Workshops, Retrospektiven, Vorträgen von In- und Ausländischen Fachleuten, Beteiligung an Symposien und Fachveranstaltungen
h) Mitteilungen und Publikationen
i) Kooperation mit nationalen und internationalen Archiven, Instituten, Universitäten und Institutionen
§ 4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Sammlungen
c) Subventionen
d) Benützergebühren
e) Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen
f) Unkostenbeiträge für Publikationen
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Wert der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch dem Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch ahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(4) ...
...
§ 20 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Sie hat einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens zu fassen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen vom Empfänger für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 BAO zu verwenden...."
Die Gründung des Bw geht auf den Umstand zurück, dass C als langjähriges Vorstandsmitglied der Y nach dessen Auflösung im Oktober 1996 die Bibliothek und sämtliche schriftliche Unterlagen ebendieser Gesellschaft übertragen bekommen hat. Desgleichen gab es auch noch Restbestände an Filmen aus der eigenen Produktion, N, sowie Filme aus dem O.
Zweck des Vereines ist es, als Plattform zur Förderung und Erhaltung, Nutzung und Zugänglichmachung historischen Filmmaterials insbesondere aus Wirtschaft, Bildung und Kultur zu dienen. Dieses Filmmaterial wird vom Bw aufgearbeitet, archiviert, wissenschaftlich dokumentiert und konserviert. Der Bw ist dabei gleichermaßen eine Stätte der wissenschaftlichen Auseinandersetzung als auch eine Servicestelle für die Auftraggeber dieser Filme.
Zur Erreichung dieses Zweckes werden vom Bw Firmen und Institutionen bei der Aufarbeitung Ihrer Geschichte unterstützt, indem er deren audiovisuelles Erbe nach archivarischen Regeln bearbeitet und betreut. Die Dokumente werden dadurch einer möglichen und neuerlichen auch wissenschaftlichen Nutzung zugeführt und mit dem jeweiligen Begleitmaterial in eine langfristige Sicherung überführt.
Potentielle Auftraggeber werden kontaktiert und preislich gestaffelte Servicepakete vorgestellt und angeboten. Das Serviceangebot umfasst insbesondere die Bereiche Sammlungsevaluierung (Katalogisierung, Beschlagwortung und erste Hilfe), Feststellen des Gesamtzustandes der Sammlung (Sicherungsprioritäten), kurzfristige Erhaltungsmaßnahmen (Reinigungsmaßnahmen, Reformatting), langfristige Konservierung (zukünftige Lagerung, Umkopierung).
Zusätzlich werden die Medien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, indem der Filmbestand in der audiovisuellen Kommunikation tätigen Personen, sowie sonst Interessierten vor Ort zur Ansicht (Recherche) zur Verfügung gestellt wird. In erster Linie sind Studenten, Mitarbeiter in Filmabteilungen, Forscher, Filmemacher und auch Filmproduzenten "Kunden" des Bw. Die Nutzung der Datenbanken und Archive ist grundsätzlich jedermann möglich.
In den ersten Jahren ab der Gründung ist die Vereinstätigkeit schleppend angelaufen. So wurde im Jahr 2000 lediglich das gesamte schriftliche Archiv der österreichischen filmwissenschaftlichen Gesellschaft, sowie die seit arrivierte Zeitschrift G vom Bw übernommen. Die Übergabe des Archivs erfolgte mit der Zielsetzung, dass der Bw das Material zugänglich machen sollte.
Dem Bw stand bzw steht ein Vereinslokal I zur Verfügung. Diese ca 60 bis 70m2 große Räumlichkeit wird dem Bw vom O unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Dort befinden sich die gesammeltenFilme des Bw und die übernommene Bibliothek der X .
Die Filme stehen im Vereinslokal als VHS, DVD oder 16mm Filme zur Verfügung und können dort auch angeschaut werden. Eine Überspielung bzw ein Verleih oder eine öffentliche Vorführung sind in der Regel nicht möglich, da der Bw nicht im Besitz der entsprechenden Rechte dafür ist. Die Begutachtung der Filme kann nach telefonischer oder schriftlicher Voranmeldung (keine fixen Bibliothekszeiten) erfolgen. Filmsichtungen und detaillierte Datenbankrecherchen vor Ort unterliegen einer freiwilligen Spendenpflicht. Filme im DVD und VHS Format können grundsätzlich selbständig gesichtet werden. 16mm Filme werden zur Schonung des Originalmaterials großteils ebenfalls in Form einer Sichtungs-DVD zur Verfügung gestellt. Für die Sichtung eines 16mm Films, muss ein Nachweis über die Kenntnis im Umgang mit einem 16mm Schneidetisch erbracht werden. Ist kein derartiger Nachweis vorhanden wird ein technischer Experte beigestellt, wodurch zusätzliche Kosten entstehen. Aus organisatorischen und rechtlichen Gründen ist es nicht möglich, Filme aus dem Bestand des Archivs zu entleihen. Filmrecherchen werden gegen Kostenersatz auch übernommen. Weiters sind Filmaufbewahrungen möglich.
Beispielsweise wurde vom E für eine Serie über die 50er, 60er, 70er Jahre des letzten Jahrhundertsin den einschlägigen Beständen des Bw recherchiert und die passenden Filme angeschaut. Im Ergebnis wurde unter anderem der Film "F." überspielt und für die Produktion verwendet. In diesem einen Fall war ein Überspielen möglich, da keine Rechte anderer Personen an diesem Film bestehen.
Für das Benutzen des Archivs werden von den Kunden Spenden gegeben bzw eine Bearbeitungsgebühr bezahlt. Die Höhe der Spenden/Bearbeitungsgebühr beträgt je Film/DVD 12 Euro, bzw je Ausgabe der Zeitschrift G 6 Euro, Studenten erhalten eine Ermäßigung. Die Unterstützung des Bw erfolgt auch durch Sachleistungen, Sachspenden, Filmmaterial oder Zeitschriften und finanzielle Spenden ohne Gegenleistung.
Das H hat dem Bw eine Webseite (i) finanziert. Auf dieser werden die Bestände des Bw dargestellt und die Nutzungsmöglichkeiten und -bedingungen erläutert.
Der Bw erzielte im Jahr 2000 Einnahmen iHv ATS 55.819,49. Diese Einnahmen stammen vom J. Der Betrag wurde einmalig im Jahr 2000 für Erhaltung und Zugänglichmachung des gleichzeitig übergebenen Filmbestandes durch den Bw ausgezahlt.
Im Jahr 2001 wurden Einnahmen iHv ATS 130.157,30 vom K, sowie iHv ATS 145.000,00 vom O erzielt. Diese Einnahmen sind - vergleichbar mit denen im Jahr 2000 - die Gegenleistung für die Erhaltung des jeweiligen Archives, der Filme und der Zeitschriftenbestände, sowie für Sicherstellung der Zugänglichmachung des Materials.
Ab dem Jahr 2003 wird vom Bw eine Fachkraft stundenweise beschäftigt. Diese hat mit einer Systematisierung des Büros begonnen und wickelt insbesondere die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bw ab. Weiters wurde von ihr die Datenbank des Bw entworfen und deren Implementierung überwacht und genutzt. Gleichfalls erfolgt die laufende Anpassung und Erweiterung der der Datenbank zugrunde liegenden Programme zB in Hinblick auf erhöhte Benutzerfreundlichkeit. Sämtliche Dokumente und Unterlagen des Bw wurden elektronisch erfasst. Diese erfassten Dokumente und Unterlagen werden laufend gewartet und auf Stand gehalten. Beispielsweise wurden Vorlagen für Filmdosen und Videolabels, die Temperatur- und RH Aufzeichnungen der Lager, die Eingangslisten, das Vereinsprofil und diverse Fotos derart erfasst. Das DVD Lager wurde sortiert, beschriftet und Backups wurden erstellt. Es wurde auch begonnen, eine Bibliothek aufzubauen. Der Aufbau wird weiter vorangetrieben. Ein Hauptteil der Arbeit der Fachkraft lag und liegt in der Archivarbeit. Dabei wurden neben dem Aufbau der Infrastruktur des Archivs (Regaleinteilungen und -beschriftungen, Archivdosenauswahl, Filmrestaurierung und -konservierung und der Herstellung von Sicherungskopien der Filme ua auch große Teile des Filmmaterials in die Datenbank übernommen und sämtliche Filme in die Eingangsliste aufgenommen und mit Nummern versehen.
Abgesehen von den Jahren 2000 und 2001 wurden vom Bw keine nennenswerten Einnahmen erzielt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den dem UFS vorliegenden Statuten, M, den Einnahmen/Ausgaben Rechnungen sowie dem glaubwürdigen Vorbringen der Vertreter des Bw.
Rechtlich folgt daraus:
Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet gewährt werden, sind gem § 34 BAO an die Voraussetzung geknüpft, dass der Rechtsträger nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder seiner sonstigen Rechtsgrundlage und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung begünstigter Zwecke dient.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Die Tätigkeit des Rechtsträgers muss dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützen und von einer selbstlosen (uneigennützigen) Gesinnung der hinter dem Rechtsträger stehenden Personen (Gründer, Mitglieder) getragen sein. Dies gilt insbesondere auch für die Förderung der Kunst und Wissenschaft. Der Begriff Allgemeinheit ist nicht stets mit der gesamten Bevölkerung gleichzusetzen, eine Einschränkung in sachlicher oder regionaler Hinsicht ist grundsätzlich zulässig. Der geförderte Personenkreis darf aber nach den Rechtsgrundlagen des Rechtsträgers (Statuten usw.) oder durch die tatsächliche Geschäftsführung (wie zB die Höhe des Mitgliedsbeitrages) nicht eng begrenzt oder dauernd nur klein sein, auch wenn der Rechtsträger grundsätzlich Zwecke verfolgt, die als begünstigt anzusehen wären. Der von der Bw geförderte Personenkreis ist jedenfalls nicht eng begrenzt, weder durch die Geschäftsführung, noch nach den Rechtsgrundlagen des Bw. Die Tätigkeit des Bw stellt sich als gemeinnützig in diesem Sinne dar. Die Tätigkeit ist eine auf kulturellem Gebiet dem Gemeinwohl nützende und so die Allgemeinheit fördernde.
Eine Körperschaft ist nicht schon dann gemeinnützig, wenn sie tatsächlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Es kommt auch darauf an, dass sie eine Rechtsgrundlage besitzt, in der der steuerbegünstigte Zweck und die ausschließliche und unmittelbare Zweckverfolgung verankert sind (). Die Rechtsgrundlage der Körperschaft muss eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für begünstigte Zwecke ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Dies bedeutet, dass die Merkmale der Ausschließlichkeit und der Unmittelbarkeit in der Rechtsgrundlage verankert sind (). Des Weiteren müssen die Zwecke und die Art ihrer Verwirklichung, dh die ideellen und die materiellen Mittel, so genau bezeichnet werden, dass allein auf Grund einer Einsichtnahme in die Rechtsgrundlage der Körperschaft (Statuten, Satzung, Stiftungsbrief, Gesellschaftsvertrag usw.) geklärt werden kann, ob die Voraussetzungen für abgabenrechtliche Begünstigungen gegeben sind. Die Rechtsgrundlage der Bw sind die oben auszugsweise wiedergegebenen Statuten. Aus diesen geht die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung des gemeinnützigen Zweckes der Förderung der Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet eindeutig hervor. Die Betätigung ist ebenso genau umschrieben wie die Aufbringung der Mittel.
Der Zweck, für den das Vermögen der Körperschaft bei ihrer Auflösung oder bei Wegfall eines begünstigten Zwecks zu verwenden ist, muss schon in der Rechtsgrundlage so genau bestimmt sein, dass auf ihrer Grundlage geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als begünstigt anzusehen ist. Eine ausreichende Vermögensbindung liegt daher vor, wenn das gesamte Vermögen vom Empfänger für einen konkreten, abgabenrechtlich begünstigten Zweck oder aber für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 bis 47 BAO zu verwenden ist (also zumindest eine abstrakte Vermögensbindung für abgabenrechtlich begünstigte Zwecke gegeben ist). Die Statuten des Bw sehen eine entsprechende Vermögensbindung vor und sehen bei Auflösung oder Aufhebung des Bw die Verwendung verbleibenden Vermögens ausschließlich für begünstigte Zwecke vor.
Die Körperschaft darf nach § 39 Z 2 BAO keinen Gewinn erstreben. Der Ausschluss des Gewinnstrebens muss bereits in der Rechtsgrundlage verankert sein. Gewinnabsicht liegt dann nicht vor, wenn durch die Betätigung kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung oder das Erzielen von Einnahmen von völlig unbedeutender Größenordnung angestrebt wird. Tatsächlich auftretende, jedoch nicht erstrebte Gewinne (Zufallsgewinne) ändern nichts am Vorliegen eines Geschäftsbetriebes, nachhaltig anfallende Gewinne führen jedoch zur Annahme eines - prinzipiell zum Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen führenden - Gewinnbetriebes. In den Statuten des Bw ist der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht verankert. Tatsächlich har der Bw in den Jahren 2000 und 2001 Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse iHv ATS 53.874,59 bzw ATS 269.494,43 erzielt. Diese Gewinne sind nicht als unbedeutend anzusehen. Allerdings sind derartige Gewinne lediglich in diesen beiden Jahren angefallen und sind jeweils einzelne, außerordentliche Zuwendungen gewesen. Von nachhaltig anfallenden Gewinnen kann keine Rede sein. Diese Gewinne waren daher als Zufallsgewinne anzusehen.
Die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit der Rechtsgrundlage muss nachgewiesen werden können ( 13/0039/79). Diesem Zweck dienen die zu führenden Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben bzw. die Buchführung, weiters Rechnungsabschlüsse, Berichte von Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Tätigkeits- oder Geschäftsberichte, Versammlungsprotokolle usw. Die tatsächliche Geschäftsführung des Bw findet in der Satzung Deckung und dient auch ausschließlich und unmittelbar der Verwirklichung des begünstigten Zweckes.
Der Bw erfüllt alle in § 39 BAO aufgezählten Voraussetzungen (Verfolgung ausschließlich begünstigter Hauptzwecke, Verneinung jeglichen Gewinnstrebens, Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der Mitglieder, sparsame Verwaltung, Bindung des Restvermögens). Es ist daher von einer ausschließlichen Förderung begünstigter Zwecke auszugehen.
Der Einnahmenüberschuss ist daher steuerlich nicht beachtlich. Eine Festsetzung von Körperschaftsteuer hat demgemäß nicht zu erfolgen.
Die Berufung erweist sich damit als berechtigt. Der angefochtene Bescheid war daher gem § 289 (2) BAO aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAD-29716