Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 04.10.2013, RV/0594-I/12

Suchtkrankheit und erhöhte Familienbeihilfe

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0594-I/12-RS1
wie RV/0309-I/11-RS1
Der Zeitpunkt des Eintrittes der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist insbesondere bei Behinderungen (wie zB Suchterkrankungen), die in unterschiedlichster Ausprägung bestehen und sich im Laufe der Zeit verändern, seitens des Antragstellers durch entsprechende Nachweise zu belegen. Liegen derartige Nachweise nicht vor, ist es nicht unschlüssig, wenn das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen in seiner (rückwirkenden) Bescheinigung von einem Zeitpunkt ausgeht, für den die frühesten entsprechenden medizinischen Unterlagen vorhanden sind.
RV/0594-I/12-RS2
wie RV/0309-I/11-RS3
Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ – siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung, ob eine dauernde Erwerbsunfähigkeit zu einem Jahre zurückliegenden Zeitpunkt vorgelegen ist, ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingaben vom begehrte die Antragstellerin die Auszahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.´

Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurden die Anträge nach Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesstellen mit der Begründung abgewiesen, dass der Eintritt der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgt ist.

In der Berufung beharrte die Antragstellerin darauf, dass die Voraussetzungen für den Bezug gegeben wären.

Das Finanzamt veranlasste neuerlich die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens und legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Berufungswerberin ist am [TT:MM:JJ] geboren. Sie leidet, wie sich aus beiden ärztlichen Sachverständigengutachten ergibt, unter Polytoxikomanie und einer chronischen Hepatitis C. Den Untersuchungsbefunden ist zu entnehmen, dass sowohl der internistische, als auch der neurologische Status unauffällig bzw ohne Befund sind. Der Entwicklungszustand ist sensorisch ohne Befund und mental kognitiv im Rahmen der Norm bzw ist die Berufungswerberin wach, allseits orientiert, hat keine Denkstörungen und sind Auffassung und Aufmerksamkeit ohne Befund. Der erstbegutachtende als auch der zweitbegutachtende Arzt setzten den Grad der Behinderung mit 50% fest. Der erstbegutachtende Arzt vertrat auch die Ansicht, dass das "Leiden mit Erwerbsunfähigkeit" bereits "vor dem 21. LJ" bestehen würde. Im Zuge der Bearbeitung des Falles wurde seitens der leitenden Ärztin des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen diesem ersten Gutachten nicht gefolgt und in der Bescheinigung angeführt, dass zwar aktuell ein Grad der Behinderung von 50% und die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, gegeben sind, eine derartige Feststellung für einen Zeitpunkt vor "dem 21. LJ" jedoch auf Grund der vorgelegten Befunde nicht möglich ist. Im Zuge der Berufungsbearbeitung wurde - wegen der offensichtlichen Widersprüche zwischen Untersuchungsbefund und Entwicklungsstatus einerseits und der gutachterlichen Schlussfolgerungen des erstbegutachtenden Arztes - ein weiteres Gutachten durch eine im Bereich von Suchterkrankungen speziell befähigte Ärztin erstellt. Diese kam unter Berücksichtigung der bei der ersten Gutachtenserstellung vorgelegten Befunde (zur Untersuchung wurden seitens der Berufungswerberin keine zusätzlichen oder neuen Befunde mitgebracht) zur Einschätzung, dass ein Grad der Behinderung von 50% erst ab dem Jahr [JJ+27] bestehen würde und dieser voraussichtlich weniger als drei Jahre anhaltend sei. Trotz ihrer Suchterkrankung wäre die Berufungswerberin nicht dauernd außer Stande sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Erwerbsfähigkeit sei gegeben gewesen und nach der Stabilisierungsphase auch wieder vorhanden. Vom leitenden Arzt des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurden diese Feststellungen noch um den Zusatz ergänzt, dass unter Berücksichtigung aller nunmehr vorliegenden Befunde und Gutachten keine Nachweise vorliegen, die eine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des "21. LJ" belegen.

Voranzustellen ist, dass sich sämtliche zitierten Gesetzesbestimmungen auf deren für den streitgegenständlichen Zeitraum gültige Fassung beziehen. Weiters ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen, dass der Bezug der Familienbeihilfe die Grundvoraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung ist (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 20). Steht bereits die Familienbeihilfe mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder wegen eines Ausschlussgrundes nicht zu, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht gewährt werden.

Nach § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967, welcher den einzigen im vorliegenden Fall möglichen Anspruchsgrund normiert, haben volljährige Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder - für den gegenständlichen Fall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und sie sich in keiner Anstaltspflege befinden. Zusätzlich darf jedenfalls die Einkommensgrenze des § 6 Abs 3 FLAG 1967 nicht überschritten werden. In der Folge bestimmt § 8 Abs 4 iVm Abs 7 FLAG 1967, dass sich die Familienbeihilfe auch bei Eigenbezug um monatlich € 138,30 erhöht, wenn eine erhebliche Behinderung vorliegt.

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist es somit - wie bereits vom Finanzamt ausgeführt - von entscheidender Bedeutung, ob nach dem oben zitierten § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 ein Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht. Ein derartiger Anspruch besteht - hinsichtlich der Bezugsdauer ohne altersbedingte Grenzen -, wenn das "Kind", neben dem Vorliegen anderer Voraussetzungen, wegen einer vor Vollendung des (weil die Berufungswerberin nach Abschluss der Pflichtschulzeit und dem Abbruch der Lehre im Jahr [JJ+18] nicht mehr in Berufsausbildung stand) 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Das Gesetz geht demnach klar davon aus, dass die Behinderung kausal für das geforderte "außer Stande sein" sein muss und dieser Umstand bereits vor Vollendung des - gegenständlich - 21. Lebensjahres gegeben sein musste (vgl Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Tz 21). Andere als behinderungskausale Gründe (wie zB mangelnde oder nicht spezifische Ausbildung, die Arbeitsplatzsituation, Arbeitswilligkeit oÄ - siehe zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bereich der Invaliditätspension ) dürfen für die Beurteilung ebensowenig herangezogen werden, wie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (etwa auch durch Folgeschäden) nach Vollendung des 21. Lebensjahres.

Nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren durch ein ärztliches Gutachten (vgl dazu , und , sowie ) hat sich darauf zu erstrecken, ob eine Antragstellerin/ein Antragsteller wegen einer vor Vollendung seines 21. Lebensjahres (oder - für den Berufungsfall nicht relevant - während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres) eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl etwa ). Ein Gutachten zu einer solchen Sachfrage ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen.

Damit liegt auf der Hand, dass es insbesondere beim vorliegenden Sachverhalt eines Drogenabusus, bei dem Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit in unterschiedlichster Ausprägung zu Tage treten können, Sache der Berufungswerberin gewesen wäre, die Sachverständigen durch Vorlage entsprechender Beweismittel in die Lage zu versetzen, eine verlässliche Beurteilung für den für die gegenständliche Entscheidung relevanten Zeitpunkt im Jahr [JJ+21] abgeben zu können. Dies umso mehr, als durch den Drogenmissbrauch hervorgerufene, sich erst im Laufe eines länger andauernden Missbrauches manifestierende zusätzliche Erkrankungen, wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Auf die Notwendigkeit der Vorlage entsprechender Beweismittel ("sämtlicher Behandlungsunterlagen") wird im Vordruck Beih 3 (Antragsformular für den Erhöhungsbetrag) auch deutlich hingewiesen. Wie aus dem ersten Gutachten hervorgeht, wurden von der Berufungswerberin diverse Befunde vorgelegt. Während die aus dem Jahr [JJ+18] ausschließlich die Abhängigkeitserkrankung bestätigen, scheint in einem Befund aus dem Jahr [JJ+22] zusätzlich eine durch den Opiatmissbrauch hervorgerufene psychische und Verhaltensstörung auf.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass alleine auf Grund des Bestehens einer Drogenabhängigkeit eine behinderungskausale Einschränkung der (grundsätzlichen) Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig angenommen werden muss (vgl dazu zB OLG Wien , 7Rs12/97d, und die darin angeführten Feststellungen in den ärztlichen Sachverständigengutachten). In der bereits oben erwähnten Entscheidung vom führte der OGH dazu auch noch aus, dass im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit zu erörtern und zu klären sei, inwieweit "ein bei aufbieten allenfalls auch großer Anstrengung noch beherrschbarer Fall von chronischem Alkohol- und Suchtgiftmissbrauch vorliegt oder ob der Missbrauch bereits zu einer abnormen Persönlichkeitsstruktur und zu einer unbeherrschbaren Sucht geführt hat, die eine willensmäßige Beeinflussung und eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausschließt". Auch diesen Ausführungen liegt das Wissen zu Grunde, dass Drogenabhängigkeit nicht in jedem Fall zwangsläufig zu einer dauernden Erwerbsunfähigkeit führt bzw führen muss. Zudem zielen Maßnahmen der Langzeit-Substitution (Methadontherapie) ausdrücklich auf die Erhaltung bzw die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit hin, woraus wiederum nichts anderes abgeleitet werden kann, als dass zumindest bei einem Teil der Therapieteilnehmer zu Beginn der Therapie noch Arbeitsfähigkeit besteht bzw diese durch die Therapie ihre Arbeitsfähigkeit wiederum erlangen können. Die Berufungswerberin ist nach den Ausführungen in den Sachverständigengutachten im Substitutionsprogramm. Nach § 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl 609/1977, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld unter anderem unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Nach § 8 Abs 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist. Diese Voraussetzungen müssen auch für den Bezug von Notstandshilfe vorliegen. Es ist nach Überzeugung des Unabhängigen Finanzsenates nicht davon auszugehen, dass die zuständigen Stellen in jahrelanger Missachtung der gesetzlichen Vorgaben Arbeitslosengeld und Notstandshilfe gewähren würden, wenn tatsächlich keine Arbeitsfähigkeit besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur deutlich aufgezeigt, dass bei lange zurückliegenden Sachverhalten eine langjährige Berufstätigkeit durchaus als weiteres Indiz für das Bestehen der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden kann, sofern dem nicht andersartige gutachterliche Feststellungen entgegenstehen (vgl ). Gleiches muss dann - auf Grund der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung - auch für Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges gelten. Die Berufungswerberin hat noch im Jahr [JJ+26] Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem Ausmaß bezogen, das zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes leicht ausreichend war. Hauptsächlich wurde - und das bis zum heutigen Zeitpunkt - Notstandshilfe bzw Überbrückungshilfe an die Berufungswerberin ausbezahlt.

Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres voraussichtlich bereits dauernd außer Stande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sowohl in der (korrigierten) Bescheinigung nach dem ersten Gutachten, als auch in der Bescheinigung nach dem von einer einschlägig spezialisierten Fachärztin erstellten zweiten Gutachten wurde dies nicht bestätigt. Unter Berücksichtigung der oben stehenden Aufwendungen erachtet der Unabhängige Finanzsenat die Bescheinigungen als schlüssig und nachvollziehbar. Dass in der ersten Bescheinigung das Bestehen der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt im Jahr [JJ+27] bejaht wird, in der zweiten Bescheinigung auch zum heutigen Tage noch vom Bestehen der Fähigkeit ausgegangen wird, dass sich die Berufungswerberin selbst den Unterhalt verschaffen könnte, ändert daran jedenfalls nichts, da diese Differenz für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist. Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen keine Bescheinigung ausgestellt wurde, mit welcher bestätigt wird, dass die Berufungswerberin bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Eine solche Bescheinigung würde aber die unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 darstellen. Liegen - wie gegenständlich - die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 für den Bezug des Grundbetrages an Familienbeihilfe nicht vor, kann auch der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs 4 FLAG 1967 nicht gewährt werden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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