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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 04.10.2013, ZRV/0075-Z3K/13

Verwendung eines unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet der Union; Angestelltenverhältnis im Sinne des Zollrechts


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Miterledigte GZ:
ZRV/0076-Z3K/13


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0075-Z3K/13-RS2
Eine Person, die alleinige Geschäftsführerin und einzige voll haftende Gesellschafterin einer Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft) ist, erbringt nicht Leistungen für einen anderen nach dessen Weisungen, weshalb kein Angestelltenverhältnis vorliegt.
Folgerechtssätze
ZRV/0075-Z3K/13-RS1
wie ZRV/0012-Z3K/08-RS1
Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung eines Beförderungsmittels, das einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehört, mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zum eigenen Gebrauch durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person ist im Hinblick auf Artikel 561 Absatz 2 ZK-DVO auf Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt sind. Eine anderweitige Ermächtigung zum eigenen Gebrauch nach dieser Vorschrift vermag das Erfordernis einer Verwendungsberechtigung im Anstellungsvertrag nicht zu ersetzen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des A., vertreten durch B., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. a., betreffend Eingangsabgaben entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. b. wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) vom Zollamt Innsbruck die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben in Höhe von € 30.434,31 (Zoll: € 9.510,72 und Einfuhrumsatzsteuer: € 20.923,59) sowie einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 2.829,38 mitgeteilt. Für den im Zollgebiet der Europäischen Union wohnhaften Bf. sei für das Fahrzeug drittländischer Herkunft der Marke Porsche Panamera 4 S, Fahrgestellnummer xxx, mit dem amtlichen Schweizer Kennzeichen d. durch die vorschriftswidrige Verbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft (Europäischen Union) die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) erstmalig am entstanden.

Begründend wurde ausgeführt, dass der ausschließlich im Zollgebiet wohnhafte Bf. - wie zufolge einer Zollkontrolle am festgestellt wurde - das verfahrensgegenständliche Fahrzeug, welches auf die in der Schweiz in CH-XX, etablierte Firma C. zum Verkehr behördlich zugelassen war, im Zollgebiet benützt hatte. Der Bf. habe das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwendet, hierfür jedoch keine Bewilligung in einem Anstellungsvertrag gehabt und daher vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, weil die Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung unzulässig gewesen sei. Die vorgelegte Dienstwagenüberlassungsvereinbarung zwischen der Firma C. und dem Bf. ersetze nicht die ausdrückliche Genehmigung des eigenen Gebrauches in einem Anstellungsvertrag.

Der Bf. hatte der Zollbehörde in Kopie einerseits das als Dienstvertrag vom zwischen der C und dem Bf. bezeichnete Schriftstück vorgelegt, in welchem der Arbeitsvertrag mit Vertragsbeginn (), Dauer des Vertrages (unbefristet), Aufgabenbereich (Projektbetreuung, administrative Tätigkeiten), Arbeitsort (YY) und Gehalt (CHF 6.000,-- pro Monat für 42 Wochenstunden), der Verweis auf die Anwendung des Schweizer Rechts und des Gerichtsstandes ausgewiesen werden, und welches sowohl für den Dienstgeber als auch für den Dienstnehmer vom Bf. unterfertigt worden war.

Andererseits war in Kopie ein als "Dienstwagenüberlassungsvereinbarung" zwischen der Arbeitgeberin und Zulassungsinhaberin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges, der C. und dem Bf. bezeichnetes Schriftstück vom vorgelegt worden, in welchem darauf verwiesen wird, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit bestehe und die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung die Bereitstellung eines Dienstwagens an den Bf. ab dem regle. Der Bf. sei Angestellter der Firma C.. Er sei berechtigt, den PKW c, mit dem behördlichen Kennzeichen d. im In- und Ausland ohne Einschränkung zu benutzen,. Die Benützung für Privatzwecke sei in untergeordnetem Ausmaß zulässig. Auch diese "Dienstwagenüberlassungsvereinbarung" wurde für beide Seiten vom Bf. unterfertigt.

Die dagegen erhobene Berufung vom wurde vom Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. a., als unbegründet abgewiesen.

In der Berufung hatte der Bf. darauf verwiesen, dass zwischen dem im Zollgebiet der Union wohnhaften Bf. und der in der Schweiz situierten C. Kommanditgesellschaft, deren (Anmerkung: alleiniger voll haftender) Gesellschafter der Bf. ist, ein Dienstvertrag bestehe. Das Fahrzeug sei vom Bf. für Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und der Firma C. Kommanditgesellschaft und für sonstige betriebliche Fahrten verwendet worden. Eine schriftliche oder mündliche Anmeldung zu einem Zollverfahren sei nicht erfolgt. Zum einen hielt der Bf. in der Berufung dagegen, dass keine private Verwendung vorgelegen sei; er habe sich zufolge der Tatbeschreibung vom auf einer Dienstreise befunden. Zum anderen gestatte es Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO für eine vollständige Befreiung von Eingangsabgaben, dass die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person auch anderweitig - und nicht nur ausschließlich in einem Anstellungsvertrag - von der außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person zur Verwendung des Beförderungsmittels ermächtigt wird. Der vorliegende Dienstvertrag entspreche der Legaldefinition des § 1151 Abs. 1 ABGB; es bestehe kein Grund das Dienstverhältnis nicht anzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom wurde gegen die Berufungsvorentscheidung frist- und formgerecht der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. In der Begründung bringt der Bf. vor, das Zollamt habe die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass im Dienstvertrag den Bf. keine Ermächtigung zum eigenen Gebrauch des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges enthalten und deshalb die Voraussetzungen für die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben nicht gegeben sei. Das Zollamt übersehe, dass die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung auf das Dienstverhältnis Bezug nimmt und den Dienstvertrag, welcher als Konsensualvertrag zwischen den Vertragsparteien die Ermächtigung zum eigenen Gebrauch des Fahrzeuges umfasse, ergänzt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wird folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:

Der Bf. hat das in Rede stehende Fahrzeug, welches er nach eigenen Angaben für die Fahrten von und zum im Zollgebiet befindlichen Wohnort zum und vom in der Schweiz, demnach außerhalb des Zollgebietes, gelegenen Arbeitsplatz bzw. Standort des Halters des Fahrzeuges, verwendet. Im Rechtsbehelfsverfahren unwidersprochen geblieben hat der Bf. das Fahrzeug nach der Aktenlage erstmals bereits am in das Zollgebiet verbracht. Er war zu diesem Zeitpunkt eine im Zollgebiet der Europäischen Union ansässige Person und behauptet, durch einen Dienstvertrag dokumentiert, Angestellter einer außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union ansässigen Person, der C. Kommanditgesellschaft zu sein. Nach der Aktenlage handelt es sich bei der C. Kommanditgesellschaft um eine Beraterfirma, in welcher der Bf. der einzige unbeschränkt haftende Gesellschafter und Geschäftsführer ist, an welcher die D. als eine - nicht unbeschränkt haftende - Kommanditärin mit demselben Standort beteiligt ist. Der Bf. wiederum ist auch Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung in der D. . Der Bf. behauptet, in seiner Eigenschaft als Angestellter der außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Union gelegenen C. Kommanditgesellschaft zur formlosen Verbringung des Fahrzeuges in das Zollgebiet der Europäischen Union berechtigt gewesen zu sein.

Das Zollamt vertrat hingegen die Ansicht, dass der Bf. - da eine gewerbliche Verwendung auszuschließen war, weil weder eine Beförderung von Personen gegen Entgelt noch von Waren gegen oder ohne Entgelt vorlag - das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwendet hat. Die Frage, ob und inwieweit ein Dienstverhältnis zwischen der C. Kommanditgesellschaft und dem Bf. bestanden hat, oder ob der vorgelegte Dienstvertrag einem Anstellungsvertrag im Sinne des Artikels 561 Abs. 2 ZK-DVO entspricht, sei für das Verfahren unerheblich. Maßgeblich sei der Umstand, dass das Fahrzeug zum eigenen Gebrauch verwendet wurde und eine diesbezügliche Ermächtigung im vorgelegten Dienstvertrag nicht enthalten ist. Die vorgelegte "Dienstwagenüberlassungsvereinbarung" könne eine solche Ermächtigung nicht ersetzen.

Gemäß Art. 137 Zollkodex (ZK) können im Verfahren der vorübergehenden Verwendung Nichtgemeinschaftswaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind, ohne dass sie, abgesehen von der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs, Veränderungen erfahren hätten, unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben, und ohne dass sie handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im Zollgebiet der Gemeinschaft verwendet werden.

Nach Art. 138 ZK wird die Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auf Antrag der Person erteilt, welche die Waren verwendet oder verwenden lässt.

In welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen das Verfahren der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben in Anspruch genommen werden kann, wird gemäß Art. 141 ZK nach dem Ausschussverfahren festgelegt.

Die betreffend Beförderungsmittel ergangenen Durchführungsvorschriften finden sich in den Artikeln 555 bis 562 des Kapitels 5, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO).

Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Artikel 558(1) Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für im Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr und in der See- und Binnenschifffahrt eingesetzte Beförderungsmittel bewilligt, diea) außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den Namen einer außerhalb dieses Gebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind; in Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge einer b) unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561 von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden undc) bei gewerblicher Verwendung ... ."

Nach Art. 558 Abs. 1 der ZK-DVO sind demnach mehrere Voraussetzungen zu erfüllen, damit die Einbringung eines Fahrzeuges, das nicht Gemeinschaftsware und zur Wiederausfuhr bestimmt ist, unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben zulässig ist. Neben der amtlichen Zulassung auf eine außerhalb des Zollgebietes der Union ansässige Person ist es auch erforderlich, dass das Beförderungsmittel von einer außerhalb des Zollgebietes ansässigen Person verwendet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Bf. als Verwender des Fahrzeuges zum eigenen Gebrauch unbestrittenermaßen seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Europäischen Union. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach dieser Bestimmung werden daher nicht erfüllt.

Der Bf. erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des in Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO normierten Sonderfalles einer vorübergehenden Verwendung eines drittländischen unverzollten Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch.

Artikel 555 Abs. 1 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Artikel 555(1) Für diesen Unterabschnitt gelten folgende Definitionen:a) "gewerbliche Verwendung": die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;b) "eigener Gebrauch": eine andere als die gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels;c) "Binnenverkehr": ... ."

Artikel 561 Abs. 2 ZK-DVO lautet auszugsweise:

"Artikel 561(1) ...(2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird bewilligt, wenn Beförderungsmittel, die einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören, von einer bei dieser Person angestellten oder anderweitig von ihr zur Verwendung ermächtigten natürlichen, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person gewerblich oder zum eigenen Gebrauch verwendet werden sollen.

Eigener Gebrauch ist gestattet, sofern er im Anstellungsvertrag vorgesehen ist.

Die Zollbehörden können die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln nach dieser Vorschrift bei systematischer Inanspruchnahme begrenzen."

Das Zollamt hat die Ansässigkeit im Drittland und deshalb die Zulässigkeit der vorübergehenden Verwendung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges durch den Bf. im Zollgebiet der Union unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben verneint.

Der Begriff der "Person" wird im Art. 4 Nr. 1 ZK näher beschrieben. Danach versteht man unter einer Person eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die aber im Rechtsverkehr wirksam auftreten kann, wenn diese Möglichkeit im geltenden Recht vorgesehen ist. Unter geltenden Recht versteht der Zollkodex nach seinem Art. 4 Nr. 23 das Unionsrecht oder einzelstaatliches Recht.

Die verfahrensgegenständliche, in der Schweiz gelegene Kommanditgesellschaft tritt nach Schweizer und auch nach nationalem österreichischem Recht als Personengesellschaft wirksam im Rechtsverkehr auf.

Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum eigenen Gebrauch nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach ist eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch im Angestelltenvertrag vorgesehen ist (vgl. hierzu auch zur Vorgängerbestimmung).

Im vorliegenden Fall liegt kein Anstellungsverhältnis vor. Der Bf. ist als einziger Komplementär allein voll haftender Gesellschafter und allein Geschäftsführer der C. Kommanditgesellschaft. Gemäß Artikel 599 des Bundesgesetzes der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter besorgt. Ein "eigener Gebrauch" durch eine so bezeichnete "anderweitige Ermächtigung" ist nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht vorgesehen. Der Bf. konnte zu seiner abweichenden Auslegung nur deshalb gelangen, weil er die maßgebliche Bestimmung nur unvollständig wiedergegeben hat.

Es findet sich in den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO auch keine sonstige Bestimmung, nach der beim gegebenen Sachverhalt eine vorübergehende Verwendung unter Befreiung von den Einfuhrabgaben zulässig wäre.

Entgegen der Ansicht des Zollamtes erachtet es der Unabhängige Finanzsenat auch entscheidungswesentlich, ob zwischen der C. Kommanditgesellschaft und dem Bf. ein Angestelltenverhältnis im Sinne des Zollrechts bestanden hat.

Der Begriff "Angestellter" ist in der ZK-DVO nicht näher umschrieben. Auch im Zollkodex findet sich keine Definition dieses gemeinschaftlichen Begriffes. Durch die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH (vgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Kommentar Rz 8 ff zu Art. 39 EGV) ist der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne des Art. 39 EG und der Verordnung 1612/68 weitgehend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist "Arbeitnehmer" ein Begriff des Gemeinschaftsrechts, der weit auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (Grabitz/Hilf, aaO, 10 ff zu Art. 39, samt angeführter Rechtsprechung).

In der ZK-DVO wird nicht auf den Begriff "Arbeitnehmer" des Artikels 39 EG abgestellt (vgl. dazu auch den Begriff "Arbeitnehmer mit anderem Inhalt nach der Verordnung 1408/71, Grabitz/Hilf, aaO, Rz 8), sondern es wird der Begriff "Angestellter" verwendet. Werden zwei unterschiedliche Begriffe vom Gemeinschaftsgesetzgeber verwendet, dann kann nicht von vornherein angenommen werden, dass sich die beiden Begriffe inhaltlich decken, wenn noch dazu derselbe Begriff "Arbeitnehmer" in unterschiedlichen Bereichen des Gemeinschaftsrechts auf Grund unterschiedlicher Regelungen an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft ist.

Unabdingbar ist jedoch - durch die Rechtsprechung des EuGH gesichert - dass als eine der Voraussetzungen jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. In der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage, wonach der Bf. alleiniger Geschäftsführer und voll haftender Gesellschafter der Person ist, die im Zollausland gelegen ihm das Fahrzeug zur Benützung überlässt, ist auszuschließen, dass der Bf. nach Weisungen eines anderen als sich selbst Leistungen erbringt. Der Bf. ist sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis für die Handlungen der Personengesellschaft verantwortlich und bestimmend. Der vorgelegte - für beide Vertragsteile vom Bf. gezeichnete - Dienstvertrag vermag demnach mangels eines Weisungsverhältnisses nach dem Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates nicht das Vorliegen eines im gegebenen Zusammenhang maßgeblichen Angestelltenverhältnisses zu dokumentieren.

Aber auch für den Fall, dass das Vorliegen eines Angestelltenverhältnisses bejaht werden hätte können, was mangels eines Weisungszusammenhanges zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer auszuschließen war, hätte im Beschwerdefall dahingestellt bleiben können, welche Voraussetzungen für ein Angestelltenverhältnis entscheidend sind, und ob der Beschwerdeführer "Angestellter" im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO war oder nicht. Die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch nach den Artikeln 555 bis 562 ZK-DVO setzt das kumulative Vorliegen aller in diesen Bestimmungen angeführten Tatbestandselemente voraus. Demnach wäre eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen ist (Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO). Im vorgelegten "Dienstvertrag" ist eine solche Verwendung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen. Die ebenfalls vorgelegte "Dienstwagenüberlassungsvereinbarung", wonach dem Bf. gestattet sei, das Fahrzeug für Privatzwecke in untergeordnetem Ausmaß zu benützen, könnte das Erfordernis einer ausdrücklichen Verwendungsberechtigung im Angestelltenvertrag nicht ersetzen (). In dieser Vereinbarung wird zwar auf ein bestehendes Arbeitsverhältnis Bezug genommen, jedoch nicht bestimmt, dass sie eine Ergänzung oder ein Teil des Angestelltenvertrages darstellt. Zudem schränkt sie die "Benützung für Privatzwecke" auf ein untergeordnetes Ausmaß ein. In seiner Berufungseingabe vom hat der Bf. dargelegt, das Fahrzeug beginnend mit der Zulassung für Fahrten zwischen Wohnsitz und der Firma und für sonstige betriebliche Fahrten verwendet zu haben. Die Fahrten vom und zum Wohnsitz zum und vom Standort der Firma in der Schweiz mit einer Wegstrecke von jeweils etwa xy Kilometern sind zweifelsohne privaten Zwecken zuzuordnen, zumal auch im "Dienstvertrag" als Arbeitsort YY (Schweiz) bestimmt wird. Da der Bf. keinen anderen Wohnsitz innehatte, war bei dem im "Dienstvertrag" ausgewiesenen Arbeitsumfang im Ausmaß von 42 Wochenstunden den privaten Heimfahrten und den Fahrten zum Firmenstandort kein untergeordnetes Ausmaß beizumessen.

Es kommt beim Entstehen einer Zollschuld nach Art. 202 ZK (zur Zollschuldentstehung siehe weiter unten) nur auf das objektive Fehlverhalten beim Verbringen an. Vorstellungen oder Verschulden des Handelnden sind grundsätzlich unerheblich (vgl. Witte, Zollkodex5 Art. 202 Rz 1; Art. 203 Rz 3.).

Gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für die in den Artikeln 556 bis 561 genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Art. 233 abgegeben werden.

Gemäß Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO kann die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung durch das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.

Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO bestimmt, dass in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt sind, die betreffenden Waren als im Sinne des Artikels 63 des Zollkodex gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als überlassen gelten, sobald die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist.

Im gegenständlichen Fall fehlt es an den Voraussetzungen für die vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels. War die vorübergehende Verwendung unzulässig, dann handelt es sich nicht um ein in den Artikeln 556 bis 561 ZK-DVO genanntes Beförderungsmittel im Sinne des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO. Demnach konnte auch die Fiktion des Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO über die Gestellung und Überlassung nicht greifen.

Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.

Nach Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftwidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK.

Im Hinblick auf die Regelung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO ist unter den dort genannten Voraussetzungen von einer vorschriftswidrigen Verbringung und somit von einer Entstehung der Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK auszugehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Es wurde festgestellt, dass die Willensäußerung durch bloßes Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer Zollanmeldung durch den Bf. anlässlich der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft im Sinne des Art. 233 ZK-DVO erfolgt ist, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren. Es fehlte nämlich an den Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung für das Straßenfahrzeug (vgl. ).

Die Person, die das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat (Art. 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK) ist dieselbe Person, die unter Anwendung des Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Anstrich ZK das Fahrzeug der zollamtlichen Überwachung entzogen hat. Im vorliegenden Fall hat der Bf. das Fahrzeug vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht. Die Zollschuld entstand im Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens des Beförderungsmittels in das Zollgebiet (§ 202 Abs. 2 ZK) für den Bf. als die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht hat (Art 202 Abs. 3. ZK erster Anstrich). Die Vorschreibung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung an ihn war daher nicht rechtswidrig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 558 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at