1. Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2. Erlassung eines Freibetragsbescheides
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Miterledigte GZ: |
---|
RV/1683-W/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom und gegen die Bescheide des Finanzamtes XY., beide vom , betreffend Abweisung des Antrages hinsichtlich Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 und Abweisung des Antrages hinsichtlich Erlassung eines Freibetragsbescheides (§ 63 EStG 1988) entschieden:
Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages hinsichtlich Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 wird abgeändert.
Der Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages 2011 wird zurückgewiesen.
Der Bescheid betreffend Abweisung eines Antrages hinsichtlich Erlassung eines Freibetragsbescheides wird abgeändert.
Der Antrag auf Erlassung eines Freibetragsbescheides wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Alleinverdienerabsetzbetrag
Mit Schriftsatz vom beantragte der Antragssteller gleichzeitig mit der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010 die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 auf Grund des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Mittels Bescheides vom wies das Finanzamt den Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ab und begründete seine Entscheidung damit, dass eine Erlassung derartiger Feststellungsbescheide über Rechte und Verhältnisse gemäß § 92 BAO nicht durchzuführen sei, da diese Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu klären und dieses Verfahren der Partei zumutbar sei ( Zl. 2000/17/0011).
Die Rechtsfrage über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 sei nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 33 Abs. 4 EStG 1988 zu beurteilen und somit im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 zu entscheiden.
In der Eingabe vom seien keine Umstände, die eine Klärung der genannten Rechtsfrage in dem dafür vorgesehenen Veranlagungsverfahren als nicht zumutbar erscheinen ließen, genannt worden. Auch seien keine Sachverhalte eingewandt worden, die aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbotes im Sinne des Art. 14 EMRK eine gesetzeskonforme Anwendbarkeit der Einkommensteuerbestimmungen in Frage gestellt hätten.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass der Bescheid wegen rechtswidrigen Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang bekämpft werde. Der bekämpfte Bescheid habe den Antrag abgewiesen, obwohl dieser aufgrund der Begründung zurückzuweisen gewesen wäre.
Dem Bw. sei nicht zumutbar, noch länger eine beträchtliche Pensionskürzung hinzunehmen, noch dazu in einem Land, in dem die Mindestsicherung bei € 1.300,00/Monat liege. Infolge des höchsten Mindestlohnes in der EU von etwa € 1.900,00/Monat seien die Ausgaben des Bw. schon von vornhinein höher als in Österreich.
Die im angefochtenen Bescheid zitierte VwGH-Judikatur sei falsch, da das Veranlagungsverfahren zur Arbeitnehmerveranlagung und das vorliegende Verfahren auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht gleichwertig seien. Insoweit laste diesem Bescheid ein rechtswidriger Inhalt an.
Hinsichtlich der Verletzung von Verfahrensvorschriften seien Spruch und Begründung in ihrem Gesamtzusammenhang zu sehen. Dies sei jedoch nicht möglich, da der Hauptantrag aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen worden sei.
Das Finanzamt habe vor Erlassung des Bescheides den Bw. nicht zur Stellungnahme aufgefordert, um zu erfahren, aus welchen Gründen die Abschaffung der Absetzbeträge die EMRK verletze. Daher habe das Finanzamt verabsäumt, die anstehende Frage vollständig zu erledigen, weshalb eben ein Verfahrensmangel releviert werde.
Gemäß Auszug aus Mayer, Kurzkommentar zum B-VG zu Art. 14 EMRK liege eine Diskriminierung dann vor, wenn Rechtssubjekte, die sich in analoger Situation befänden, ohne objektive und vernünftige Rechtfertigung ungleich behandelt würden und wenn das Mittel im Hinblick auf das angestrebte Ziel unverhältnismäßig sei.
Nach Ansicht des Bw. seien die Bestimmungen der EMRK und das Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union vorrangig vor dem nationalen Recht zu berücksichtigen. Diese Ansicht vertrete auch Herr MF., früherer luxemburgischer Richter am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und nunmehriger Ombudsmann des Großherzogtums, in dem beiliegenden Artikel vom .
Weiters brachte der Bw. vor, dass ein Formular per se keine antragsbegründende Wirkung entfalte und diese Anträge im Zusammenhang mit dem vorliegenden Schreiben zu verstehen seien.
Hilfsweise werde der Berufungsantrag dahingehend ergänzt, dass zur Klärung der Frage, welche objektive und vernünftige Rechtfertigung für die ungleiche Behandlung der Rechtssubjekte in analoger Situation bestünde und worin ein verhältnismäßiges Ziel zu erblicken sei, der Bescheid zu beheben und dem Finanzamt zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen sei.
Dem Formular E 30 habe der Bw. schemenhaft die Anspruchsgrundlagen für die beanspruchten Absetzbeträge entnommen und erachte sich nach dem Familienstand diskriminiert. Dies stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) dar.
Im Übrigen sei die Einkommensbesteuerung gleichheitswidrig, da der Alleinverdienerabsetzbetrag im Gegensatz zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag keine Einkommenshöchstgrenze kenne, woraus insgesamt eine höhere Belastung der Pensionisten zur Aufbringung der Staatsfinanzen zu erblicken seien, als die wirtschaftlich leistungsfähigere Erwerbsbevölkerung.
Der Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages erfolge nur bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, da der Bw. sich nicht mehr in Österreich aufhalte, habe er in Österreich auch keinen ordentlichen Wohnsitz mehr.
Das Vertragswerk der Europäischen Union sichere auch den Pensionisten das Recht zu, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen und sei dem Herkunftsstaat untersagt dieses Recht zu behindern ( Marks & Spencer, betreffend Niederlassungsfreiheit).
Schließlich wiederholte der Bw. seine Ansicht, dass das Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem nationalen Recht genieße.
Freibetragsbescheid
Mit Formular L 54 vom , beim Finanzamt eingelangt am , wurde ein Antrag auf einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten bzw. Katastrophenschäden gestellt.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag betreffend Freibetragsbescheid ab und führte aus, dass aus dem diesbezüglichen Antrag nicht zu entnehmen sei, auf welches Kalenderjahr sich der Antragsteller beziehe.
Für das Jahr 2011 sei bereits ein Freibetragsbescheid ergangen, sodass davon auszugehen sei, dass sich der Antrag nicht auf das laufende Kalenderjahr, sondern auf das Jahr 2012 beziehe. Da jedoch mit dem Antrag weder zusätzliche Werbungskosten noch Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden beantragt worden seien, sei der Antrag abzuweisen.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass das Finanzamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt verkannt habe.
Der entscheidende Satz in der Begründung des Finanzamtes laute: ".....losgelöst von einem Veranlagungsverfahren.....", denn im Veranlagungsverfahren sei kein Freibetragsbescheid erlassen worden.
Der Bw. stellte daher an den UFS den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass für das Jahr 2012 ein Freibetragsbescheid auszustellen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, der Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages wäre mittels Bescheid zurückzuweisen gewesen, trifft dies insoweit zu, denn die Abgabenbehörde hat über den Alleinverdienerabsetzbetrag als Tarifbestimmung des Einkommensteuerrechtes erst zu entscheiden, wenn die Einkommensteuerveranlagung für das streitgegenständliche Jahr durchgeführt wird. Da jedoch gem. § 289 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden hat, ist sie berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung, ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid insoweit abzuändern, als der Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 zurückzuweisen ist.
Soweit der Bw. die Ansicht vertritt das vorliegende Verfahren sei auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet und dieses sei in Bezug auf ein Veranlagungsverfahren nicht gleichwertig, ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Grundlagenbescheid und abgeleiteter Bescheid lediglich das Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide eingeschränkt ist (siehe § 252 BAO), eine "Höherwertigkeit" des Feststellungsbescheides gegenüber des Einkommensteuerbescheides ist jedoch dem österreichischen Abgabenrecht nicht zu entnehmen ist. Da somit im vorliegenden Fall eine gesonderte Feststellung betreffend den Alleinverdienerabsetzbetrag im Abgabenverfahrensrecht nicht vorgesehen ist, ist der Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages zurückzuweisen.
Wenn der Bw. vorbringt, das im angefochtenen Bescheid angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom , Zl. 2000/17/001 sei falsch, da das vorliegende Verfahren auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides gerichtet sei, ist zu erwidern, dass dieses Erkenntnis zwar nicht zur BAO ergangen ist, welche im vorliegenden Verfahren anzuwenden ist, aber nach Meinung des VwGH hat sich die belangte Behörde (das Bundesministerium für Finanzen) nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob im Sinne dieser Rechtsprechung ein Feststellungsbescheid auch ohne Vorliegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage zulässig gewesen wäre. Denn nach Lehre und Rechtsprechung kann mangels besonderer gesetzlicher Anordnung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides ein solcher nur über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Die Erlassung eines Feststellungsbescheides muss von einer Partei beantragt werden, die Partei hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung und es handelt sich hierbei um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung. Da im vorliegenden Fall der Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrag noch im Wege einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2011 einer Entscheidung zugeführt werden kann, liegen die Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrag nicht vor.
Der Bw. vermeint weiters, das Finanzamt habe ihn nicht vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Darlegung der Gründe, die eine Verletzung der EMRK nach sich zögen, aufgefordert. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sowohl das Finanzamt als auch der unabhängige Finanzsenat davon auszugehen haben, dass die gesetzlichen Bestimmungen verfassungskonform sind. Insoweit führt auch die Zitierung aus dem Kurzkommentar zum B-VG zu Art. 14 EMRK von Mayer die Berufung nicht zum Erfolg.
Wenn der Bw. die Ansicht vertritt, die Bestimmungen der EMRK und der Europäischen Union seien vorrangig vor dem nationalen Recht zu berücksichtigen, ist zu erwidern, dass es nicht dem unabhängigen Finanzsenat obliegt darüber zu entscheiden. Es obliegt dem Verfassungsgerichtshof den Vorrang des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts vor einem mit diesem in Widerspruch stehenden innerstaatlichen Recht wahrzunehmen ( ua.).
Hinsichtlich des Einwandes des Bw., ein Formular entfalte keine antragsbegründende Wirkung und sei mit dem vorliegenden Schreiben zu verstehen, ist darauf hinzuweisen, dass ein vom Bw. unterschriebenes Formular sehr wohl ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten ist. Dieses Anbringen war auf die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 gerichtet und demnach einer Erledigung zuzuführen. Dass für das Jahr 2011 noch keine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, ergibt sich eben aus dem Umstand, dass das Veranlagungsjahr 2011 noch nicht abgelaufen ist und daher der anspruchsbegründende Sachverhalt noch nicht vollständig bekannt ist. Erst von dem sich nach den Steuersätzen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Betrag ist nach Prüfung der Voraussetzungen ein Alleinverdienerabsetzbetrag abzuziehen.
Soweit sich der Bw. wegen seines Familienstandes diskriminiert erachtet und darin eine Verletzung des Art. 8 EMRK (Achtung des Privatlebens) erblickt, ist abermals zu bemerken, dass der Unabhängige Finanzsenat betreffend die Prüfung über die Verletzung von Menschenrechte nicht zuständig ist.
Wenn der Bw. im Zusammenhang mit dem Formular E 30 die schemenhafte Darstellung der Anspruchsgrundlagen für den Alleinverdienerabsetzbetrag bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Formular an die pensionsauszahlende Stelle zu richten ist. Eine steuerrechtliche Prüfung des Alleinverdienerabsetzbetrages erfolgt dennoch erst im Veranlagungsverfahren durch die Abgabenbehörde I. Instanz.
Auch hinsichtlich des Vorbringens, die Einkommensbesteuerung sei gleichheitswidrig, da der Alleinverdienerabsetzbetrag im Gegensatz zum erhöhten Pensionistenabsetzbetrag keine Einkommenshöchstgrenze kennt, ist zu wiederholen, dass der Unabhängige Finanzsenat davon auszugehen hat, dass die nationalen Bestimmungen verfassungskonform sind.
Wenn der Bw. erwähnt, der Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages erfolge nur bei unbeschränkt steuerpflichtige Personen und er habe in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz mehr, dann mag dies grundsätzlich zutreffen. Für die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist allerdings - wie oben bereits ausgeführt - eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen. Für das Jahr 2010 erging am ein Einkommensteuerbescheid und wurde der Bw. dahingehend belehrt, dass er das Recht hat, gegen diesen Bescheid Berufung einzulegen. Ein diesbezügliches Rechtsmittel ist jedoch aus den vorgelegten Akten nicht zu ersehen.
Soweit der Bw. vorträgt, das Vertragswerk der Europäischen Union sichere den Pensionisten das Recht zu, sich in einem anderen Mitgliedsstaat niederzulassen (Niederlassungsfreiheit) entfernt sich der Bw. von seinem Berufungsbegehren. In seiner Berufung gegen den angefochtenen Bescheid bekämpft der Bw. die Abweisung seines Antrages auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages. In welchem Zusammenhang sein Begehren mit dem Pensionistenabsetzbetrag steht, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar.
Zusammenfassend ist daher dem Finanzamt zuzustimmen, dass eine Prüfung der Voraussetzungen über das Vorliegen des Alleinverdienerabsetzbetrages im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2011 durchzuführen ist.
Der diesbezügliche Antrag auf Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages für das Jahr 2011 war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Freibetragsbescheid
Gemäß § 63 Abs. 1 EStG 1988 hat das Finanzamt für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
Z. 1 Werbungskosten, die weder gemäß § 62 noch gemäß § 67 Abs. 12 oder § 77 Abs. 3 zu berücksichtigen sind
Z. 2. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
Z. 3. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 Abs. 6 mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
Z. 4. Freibeträge gemäß §§ 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62 vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1 bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen. Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen: Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte, bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht, bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro, wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
Gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
- zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 1 von mindestens 900 Euro oder
- Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34 Abs. 6 vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1 Z 3 ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist aus den vorgelegten Akten ersichtlich, dass das Finanzamt mit der Durchführung des Veranlagungsverfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2009 gleichzeitig einen Freibetragsbescheid 2011 erlassen hat. Wenn nun der Bw. in der Berufung vorbringt, das Finanzamt habe den Sachverhalt verkannt, da kein Freibetragsbescheid ausgestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass laut vorgelegten Finanzamtsakten das Vorbringen des Bw. eben nicht zutrifft. Am sind nämlich der Einkommensteuerbescheid 2009 und mit gleichem Datum ein Freibetragsbescheid 2011 ergangen.
Soweit der Bw. vermeint, der UFS möge den angefochtenen Bescheid dahingehend ändern, dass der Antrag vom für das Jahr 2012 gelte, ist zu bemerken, dass der Freibetragsbescheid für die laufende Lohnverrechnung durch den Arbeitgeber Bedeutung hat. Er ergeht - wie oben bereits dargestellt - grundsätzlich mit dem Veranlagungsbescheid für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Kalenderjahr. Bei der Berechnung des Lohnsteuerabzuges für das zweitfolgende Jahr berücksichtigt der Arbeitgeber den Freibetrag, wenn der Arbeitnehmer die entsprechende Mitteilung vorgelegt hat. Es kommt somit im Bereich des Lohnsteuerabzuges zur Berücksichtigung eines vorläufigen Betrages, der mit den tatsächlich für dieses Jahr getätigten Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen grundsätzlich nicht übereinstimmt. Die tatsächlichen Verhältnisse werden erst im Zuge der Veranlagung für dieses Jahr berücksichtigt; im Zuge dieser Veranlagung ergeht wiederum ein Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber, wieder mit Wirkung für das dem Veranlagungsjahr zweitfolgende Jahr. Durch die "automatische Erstellung" des Freibetragsbescheides bleiben die steuerlichen Begünstigungen für die laufende Lohnverrechnung erhalten, sodass - im Falle gleich bleibender Verhältnisse - ein Zinsverlust des Arbeitnehmers durch überhöhten Lohnsteuerabzug wegen Nichtberücksichtigung der besonderen Verhältnisse praktisch nicht gegeben ist (Hofstätter/Reichel, Kommentar - Einkommensteuer, § 63, Tz 2). Ein Absprechen über das Jahr 2012 ist daher nicht vorgesehen.
Die vom Bw. angeregte Abänderung des angefochtenen Bescheides, den Freibetragsbescheid für das Jahr 2012 zu erlassen, findet in der gesetzlichen Bestimmung des § 63 Abs. 4 EStG 1988 keine Deckung, da das Finanzamt nur für das laufende Kalenderjahr einen Freibetragsbescheid zu erlassen hat. Der Antrag des Bw. ist am unterfertigt worden, sodass das laufende Kalenderjahr das Jahr 2011 ist. Da jedoch für das Jahr 2011 bereits am ein Freibetragsbescheid erlassen wurde, ist der Antrag vom als unzulässig zurückzuweisen.
Wenn der Bw. die Meinung vertritt, der entscheidende Satz in der Begründung des Finanzamtes sei, "losgelöst von einem Veranlagungsverfahren" hat das Finanzamt auf Antrag einen Freibetragsbescheid zu erlassen, dann trifft dies insoweit zu, wenn zusätzliche Werbungskosten in Höhe von mindestens € 900,00 oder Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden glaubhaft gemacht wurden und für das betreffende Kalenderjahr entweder noch überhaupt kein Freibeitragsbescheid oder noch kein Freibetragsbescheid mit berücksichtigten Werbungskosten ergangen ist. In diesen Fällen ist ein solcher Freibetragsbescheid losgelöst vom Veranlagungsverfahren zu erlassen. Aus den vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass § 63 Abs. 4 EStG 1988 für den gegenständlichen Berufungsfall infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen demnach nicht zur Anwendung gelangt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bereits am ein Freibetragsbescheid für das Jahr 2011 ergangen ist und dagegen kein Rechtsmittel eingebracht wurde. Der Antrag vom war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 63 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 14 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 33 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at