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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 11.09.2012, RV/0377-F/10

Bewirtungsspesen Geschäftspartner, branchenübliche Einladung als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes fa vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen wie in der Berufungsvorentscheidung vom festgesetzt. Die Berufungsvorentscheidung bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2008 mit 29.757,80 € festgesetzt und in der zusätzlichen Begründung wie folgt ausgeführt:

"Von den beantragten Telefonkosten (1.557,19 EUR) war ein (geschätzter) Privatanteil von 70% in Abzug zu bringen, ein Privatanteil von 25 % erscheint nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als nicht glaubhaft. Für PC, Laptop, PC-Zubehör, etc. wurde nach obigen Grundsätzen ein Privatanteil von 40% abgezogen. Die Ausgaben für die E-Card, die Kontoführung und den Entfeuchter für das Büro sind Kosten der privaten Lebensführung und somit nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 abzugsfähig (Kosten für ein Arbeitszimmer sind generell nicht abzugsfähig - außer, das Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit und wird (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt, absetzbar sind lediglich Ausgaben für Arbeitsmittel, wie z.B. Computer, etc.). Die geltend gemachten Bewirtungsspesen für Treffen mit Geschäftspartnern (3.328,70 w) sowie die unter dem Titel "Branchenübliche Einladungen" angeführten Aufwendungen zählen gemäß § 20 EStG 1988 zu den Kosten der privaten Lebensführung, da es sich hierbei um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt.

Da es zudem unüblich erscheint, daß ein unselbständig Angestellter derartige Kosten selbst zu tragen hat, werden Sie ersucht, zukünftig eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen, aus der ersichtlich ist, daß nicht er die Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern bzw. potenziellen/prospektiven Kunden übernimmt!"

Gegen obgenannten Bescheid berief der Berufungswerber (Bw) rechtzeitig mit seiner Eingabe vom und führte hiezu aus:

"Der von Ihnen geschätzte Privatanteil der Telefonkosten von 70% entspricht leider nicht der tatsächlichen Verteilung der Aufwendungen. Da meine Bank keine Telefonkosten des Mobiltelefons übernimmt und die höchsten Kosten durch "Roaminggebühren" auf Geschäftsreisen entstehen, ergibt sich meines Erachtens bei einer Analyse der Abrechnungen ein Privatanteil von 50 %. Das heisst, es ist die Hälfte der Telefonkosten von € 1.557,19 bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Telefonkosten im Inland für Mobilgespräche sind in den letzten Jahren auf 4,8 Eurocents die Minute gefallen, während die Roamingkosten pro Minute immer noch bei 49 Eurocents liegen.

Die Kosten der Kontoführung für das zweite Konto (€ 70,56) sind keine Kosten der privaten Lebensführung, da Mitarbeiter der ag aus Diskretionsgründen - damit nicht jeder Mitarbeiter Einsicht in die Gehaltszahlung nehmen kann - aufgefordert werden, ein zweites Konto bei einem anderen Institut in der l1 oder in l2 zu führen. Die Kosten dieses Kontos ergeben sich aus der Tätigkeit bei der ag AG.

In der Beilage finden Sie eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers, dass er die geltend gemachten Bewirtungsspesen für Treffen mit Geschäftspartnern nicht ersetzt hat. Ich bitte Sie daher die Bewirtungsspesen über w 3328,70, die alle belegt werden können, wie bisher, bei Werbungskosten zu berücksichtigen.

Weiters möchte Sie bitten die Parkplatzmiete für den Parkplatz in s1 an den Arbeitgeber, 20 w pro Monat = 240 w für 2008, bei den Werbungskosten hinzuzurechnen, da ich sie bisher vergessen habe."

In der Bestätigung der Arbeitgeberin des Bw wurde wie folgt ausgeführt:

"Wir gehen davon aus, dass unsere Bestätigung vom mit folgendem Inhalt:

"Unser Mitarbeiter, Herr n1 ist seit November 2002 im Rang eines Vizedirektors als b1 und b2 Europa bei unserer Tochtergesellschaft ag2 Management AG, dem rechtlich verselbständigten ag3, beschäftigt. Aus diesem Grunde gehöhrt das regelmässige Besuchen von Präsentationen von Unternehmensanalysten bzw. Ökonomen (meist in s2) und mehrere Besuche unserer Researchkontakte in Europa (v.a. s3 und s4) und Konferenzen in ganz Europa zu seinen Aufgaben. Daneben zählt zu seinen Aufgaben auch das gelegentliche Besuchen wichtiger Kunden.

Weiters gehört als Vizedirektor auch die Repräsentation unserer Tochtergesellschaft ag2 Management AG zu den Aufgaben von n1.

Im Jahr 2008 unternahm er die in der beigelegten Tabelle angefügten Dienstreisen. Ein wesentlicher Teil der Kommunikation mit unseren Researchkontakten findet zudem über das Internet statt, weswegen n1 neben seinem Internetzugang in der Bank auch einen privaten Internetzugang beruflich benötigt. Darüber hinaus benötigt n1 als Fondmanager und Finanzanalyst auch ein privates Mobiltelefon."

als Bestätigung ausreichen sollte. Auch, wenn es Ihnen unüblich erscheint, übernimmt Herr n1 die Kosten der mit seinem Mobiltelefon getätigten geschäftlichen Telefongespräche und die angeführten Bewirtungsspesen selbst. Von den von n1 in den eingereichten Tabellen aufgeführten Bewirtungsspesen, wurden Ihm von uns keine ersetzt."

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben und hiezu ausgeführt:

"Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.

Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abzugsfähig. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Position "Kontoführungsgebühr":

Kontoführungskosten, die das Gehaltskonto betreffen, sind keine Werbungskosten, da sie keinen Einfluss auf Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen haben und den Zahlenden auch nicht unfreiwillig treffen.

Die beantragten Kontoführungskosten (€ 70,56) können daher nicht berücksichtigt werden.

Position "Parkplatzmiete":

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Fahrtkosten eines Arbeitnehmers abschließend durch den Verkehrsabsetzbetrag sowie dem Pendlerpauschale abgegolten. Mietkosten für einen Parkplatz am Arbeitsort (w2 240,-) kann ein Arbeitnehmer daher nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend machen.

Position "Repräsentationsspesen":

Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen. Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird. Als Geschäftsfreunde gelten auch Arbeitnehmer eines Geschäftsfreundes, nicht jedoch Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen selbst (vgl. ).

Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist. Die repräsentative Mitveranlassung darf nur ein geringes Ausmaß erreichen. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat (ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus, ; ; ; ) und die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus überwiegt, können die betreffenden Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgesetzt werden. Unter dem Begriff "Werbung" ist ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen.

Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig. Etwaige werbeähnliche Elemente sind in diesen Fällen bedeutungslos (). Gemischte Aufwendungen sind zur Gänze nicht abzugsfähig ( 93/15/).

Die von Ihnen beantragten Bewirtungsspesen in Höhe von w2 3.328,70 stellen nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dar, da diesbezüglich (teilweise langjährige) Geschäftspartner eingeladen wurden und für das Finanzamt kein Werbecharakter erkennbar ist.

Position "Telefonkosten":

Von den beantragten Telefonkosten (€ 1.557,19) wurde der in der Berufung bekanntgegebene Privatanteil von 50% in Abzug gebracht.

Position "Behinderung Ihrer Tochter t":

Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit € 262,- monatlich, vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld), zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBI. 1996/303).

Laut Aktenlage bezog Ihre Tochter t im Jahr 2008 Pflegegeld in Höhe von € 4.341,60. Da das bezogene Pflegegeld den absetzbaren Freibetrag in Höhe von € 3.144,- (€ 262,- x 12 Monate) übersteigt, müssen die diesbezüglich im Erstbescheid anerkannten außergewöhnlichen Belastungen im Zuge der Berufungsvorentscheidung nachträglich aberkannt werden.

Position "Alleinverdienerabsetzbetrag":

Da Sie bzw. Ihre Ehegattin im Veranlagungsjahr 2008 für drei Kinder für je mindestens sieben Monate die Familienbeihilfe bezogen haben, stehen drei Kinderzuschläge zum Alleinverdienerabsetzbetrag zu, welche im Zuge der Berufungsvorentscheidung berücksichtigt werden."

Mit Schriftsatz vom beantragte der Berufungswerber (Bw) die Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen für die Lebensführung, das sind Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag nicht abzugsfähig (Aufteilungsverbot). Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 769f, 1993, und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 41f zu § 16, 31, 2005). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Kontoführungskosten:

Der Berufungswerber begehrt im Jahr 2008 die steuerliche Berücksichtigung der Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im Betrag von 70,56 € als Werbungskosten, da der Dienstgeber aus Diskretionsgründen - damit nicht jeder Mitarbeiter Einsicht in die Gehaltszahlung nehmen kann - zur Führung eines zweiten Kontos bei einem anderen Institut in der l1 oder in l2 aufgefordert habe.

Kontoführungskosten (einschließlich der Kosten für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das Gehaltskonto des Arbeitnehmers stellen nach herrschender Lehre keine Werbungskosten dar und zwar auch dann nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar9, Tz. 220 zu § 16, 117, 2005). Derartige Kosten sind als gemischt veranlasste Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 5.2 zu § 16 EStG 1988 allgemein, 1997). Da die beantragten Aufwendungen sohin ausschließlich der privaten Lebensführung des Berufungswerbers zuzurechnen sind, kann der Berufung diesbezüglich keine Folge gegeben werden.

Parkplatzmiete:

Betreffend Parkplatzaufwendungen ist anzumerken, dass mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale ausnahmslos alle mit Fahrten des Bw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben abgegolten sind, also nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kfz entstehen, also auch Garagierungskosten (; , 2006/15/0001) (Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 16 Rz 56 zu Garagierung). Der Verwaltungsgerichshof versteht darunter sowohl Garagierungskosten am Wohnort als auch jene an der Arbeitsstätte. Dies wurde dem Bw bereits durch Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom 4. (zusätzliche Begründung zur BVE) bzw. bekanntgegeben. Er hat hiezu keine weiteren Äußerungen entgegengesetzt.

Bewirtungsspesen Geschäftspartner sowie branchenübliche Einladung:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Bewirtungsaufwendungen sind nach den Bestimmungen des EStG 1988 abzugsfähig, wenn die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof legt auch für die Abzugsfähigkeit einen überaus strengen Maßstab an.

Er fordert im Erkenntnis vom , 91/13/0176:

- Einen eindeutigen Werbungszweck. Bei einem bloß werbeähnlichen Aufwand sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. - Erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung. - Den Nachweis des Zutreffens obiger Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung.

Eine bloße Glaubhaftmachung (§ 138 Abs. 1 BAO) reicht nicht aus, geschweige denn bloß allgemein gehaltene Behauptungen (). Die Beweislast trifft den Steuerpflichtigen allein, der den Aufwand zum Abzug geltend macht (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 20 EStG 1988, S. 50). Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist es Aufgabe des Bw (Beweislastumkehr), von sich aus den Werbezweck und die weitaus überwiegende betriebliche oder berufliche Veranlassung durch entsprechende Organisation der Belege und der Aufzeichnungen nachzuweisen.

Unter dem Begriff "Werbung" im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist im Wesentlichen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Erkenntnisse vom , Zl. 98/13/0206, vom , Zl. 94/13/0171, und vom , Zl. 94/13/0259) eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen. Das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darf dem geltend gemachten Betriebsausgabencharakter von Bewirtungskosten dann nicht entgegen gehalten werden, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. Während solchen Bewirtungsspesen der Werbezweck nicht abgesprochen werden kann, fallen Bewirtungsspesen, die lediglich der Kontaktpflege dienen und damit einen nur werbeähnlichen Aufwand begründen, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988.

Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche oder berufliche Veranlassung einer Besprechung gegeben ist, da hieraus nicht zwingend die berufliche Veranlassung der bei einer solchen Besprechung angefallenen Bewirtungsspesen resultiert. Die betriebliche Notwendigkeit des Gespräches begründet für sich allein nämlich noch nicht auch schon eine betriebliche Notwendigkeit des Verzehrs von Speisen und Getränken durch die Gesprächspartner. Dass es praktikabel sei und gängigen Konventionen zu entsprechen vermag, in Verbindung des Nützlichen mit dem Angenehmen betrieblich notwendige Besprechungen mehr oder weniger kulinarisch einzubetten, sei eingeräumt, rechtfertigt aber deswegen allein noch keine damit unternommene Minderung des Steueraufkommens zu Lasten der Allgemeinheit. Die Einhaltung in dieser Hinsicht allenfalls bestehender Konventionen stellt sich vielmehr gerade als das dar, was das Gesetz mit dem Ausdruck "Repräsentation" anspricht und damit solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug ausschließen will, die ein Steuerpflichtiger im Bestreben tätigt, die seinem gesellschaftlichen Status entsprechenden Konventionen zu erfüllen.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die Vorlage von Rechnungen, die keinerlei Hinweis auf die konkrete werbende Tätigkeit des Steuerpflichtigen aufweisen, genügen einer derartigen Nachweispflicht nicht (vgl. ), wobei noch zu beachten ist, dass eine solche Nachweisführung für jede einzelne Ausgabe/Aufwendung zu erbringen ist (vgl. ). Wenn eine Werbemaßnahme als Ziel eine Imagebeeinflussung vor Augen hat, so muss sie, um nicht als Repräsentationshandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eingestuft zu werden, ausschließlich den unternehmerischen Bereich tangieren. Sobald sie aber auch das gesellschaftliche Ansehen des Unternehmers fördert, sie diesem ermöglicht zu repräsentieren ( ZI. 84/14/0035), wird der Bereich der Werbung im eigentlichen Sinne verlassen und muss im steuerlichen Sinn von Repräsentationsaufwendungen gesprochen werden.

Dem Bw wurde bereits in der Bescheidbegründung vom vorgehalten, dass die geltend gemachten Bewirtungsspesen für Treffen mit Geschäftspartnern sowie die unter dem Titel "Branchenübliche Einladungen" angeführten Aufwendungen nach Ansicht des Finanzamtes zu den Kosten der privaten Lebensführung zählen, da es sich hiebei um nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen handelt. In der Bescheidbegründung vom wurde dem Bw entgegengehalten, dass derartige Aufwendungen nur dann zur Hälfte abgezogen werden können, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Der Bw hat daraufhin keine weiteren Einwendungen gehegt und auch keine Rechnungen vorgelegt, zumindest findet sich im Veranlagungsakt kein Hinweis dafür.

Aus der vom Bw vorgelegten Aufstellung sind zwar die Namen der bewirteten Geschäftspartner festgehalten, als Bewirtungszweck werden "Telekomaktien, Fondsprodukte, Aktienstrategie, Makroumfeld, branchenübliche Einladung" etc. angeführt. Diese Angaben stellen keinen Nachweis dafür dar, dass die Bewirtung der Werbung diente und dass die berufliche Veranlassung weitaus überwog. Es handelte sich dabei laut Ermittlung und unwidersprochen gebliebener Feststellung des Finanzamtes um keine neuen Kunden bzw. Geschäfte. Damit wurde weder der Werbecharakter noch die rein berufliche Veranlassung glaubhaft gemacht. Der Bw hätte im gesamten Berufungsverfahren hiezu Stellung nehmen und Beweismittel vorlegen können, was er jedoch unterließ. Erforderlich ist die Darlegung, welches konkrete Rechtsgeschäft ernsthaft angestrebt bzw. tatsächlich abgeschlossen wurde. Nicht ausreichend ist dagegen jedenfalls zB die bloße Angabe von Personen und von Projekten () oder die bloße Vorlage von Restaurantrechnungen ().

Zu den übrigen Punkten betreffend Telefonkosten, Behinderung der Tochter t, Alleinverdienerabsetzbetrag darf auf die Ausführungen in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom verwiesen werden.

Es war der Berufung daher nur teilweise ein Erfolg beschieden und es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
ARD 6281/13/2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at