Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 25.07.2011, RV/0167-G/11

Aussetzung der Einhebung: Keine mittelbare Abhängigkeit von der Erledigung einer Berufung bei beantragter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0167-G/11-RS1
Die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Sie ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumung ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem die Berufung jedenfalls erledigt wurde, bestehen. Somit hat der Antrag auf Aussetzung der Einhebung mangels offener Berufung nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, zum Gegenstand.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch K & E Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Hofgasse 3, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Berufung des Bw vom gegen die Bescheide vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2008 sowie die Verspätungszuschlagsbescheide als verspätet zurück. In der Folge beantragte der Bw mit Schreiben vom die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung des Abgabenrückstandes. Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung und mit Bescheid vom den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

Mit Schreiben seines steuerlichen Vertreters vom erhob der Bw die Berufung gegen die Abweisung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig beantragte der Bw in diesem Schreiben neuerlich die Aussetzung der Einhebung hinsichtlich des gesamten Abgabenrückstandes für 2008 wie folgt:


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Umsatzsteuer 2008
12.659,27 Euro
Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer
710,46 Euro
Säumniszuschlag zur Umsatzsteuer
280,00 Euro
Einkommensteuer 2008
3.182,28 Euro
Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer
318,22 Euro
Insgesamt
17.150,23 Euro

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ab.

Dagegen wendet sich der Bw mit Berufungsschreiben seines steuerlichen Vertreters vom und beantragt die Aufhebung des hier angefochtenen Abweisungsbescheides mit der Begründung, die Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages habe Auswirkungen auf die strittige Abgabenhöhe.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im März 2011 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, (...)

Wie das Finanzamt dem Bw bereits im Zuge der Berufungsvorentscheidung zur Kenntnis gebracht hat, bewirkt die Einbringung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels einer normierten Hemmung noch keine Rechtsstellung des Antragstellers, wie er sie bei allenfalls positiver Erledigung des Antrages hat. Sie ist lediglich der Beginn eines eigenen Verfahrens zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass der Antragsteller in den Verfahrensstand, in welchem er sich vor Fristversäumung befand, zurückversetzt wird. Erst die Bewilligung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirkt, dass dem Antragsteller eine Rechtsstellung zuerkannt wird, wie er sie vor Versäumung der Frist hatte. Bis dahin bleibt aber die Rechtswirkung eines im Hinblick auf die Fristversäumung ergangenen Zurückweisungsbescheides, mit welchem die Berufung jedenfalls erledigt wurde, bestehen. Damit ist aber dem Finanzamt zuzustimmen, daß der gegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung mangels offener Berufung nicht die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe zumindest mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängig ist, zum Gegenstand hat (vgl. ).

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at