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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 03.10.2013, RV/0402-S/13

Berufung wegen Wiederaufname des Verfahrens gem. § 303 BAO; Aufhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A B, in C, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend die Abweisung eines Antrages um Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom beantragte der Berufungswerber (Bw) A die Wiederaufnahme für folgende Bescheide: 2x Bescheide Pfändung einer Geldforderung vom und Bescheid Pfändung einer Geldforderung vom .

In der Begründung wurde ausgeführt, dass für alle drei genannten Bescheide ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werde, da diese Bescheide von Vorfragen abhängig waren und nachträglich über eine solche Vorfrage vom UFS (siehe Einkommensbescheide 2003 bis 2007 und Umsatzsteuerbescheide 2003-2007) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde. Auch stehe sonst keine Möglichkeit mehr offen die Bescheide zu beseitigen.

Dieser Antrag um Wiederaufnahme wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde der Gesetzestext der Bestimmung des § 303 Abs. 1 BAO ausgeführt. Weiter wurde ausgeführt, dass keine der Voraussetzungen im Sinne des § 303 BAO vorlägen, weshalb eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen sei.

Auf die weiteren ergänzenden Ausführungen des Finanzamtes wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Behörde bekannt sei, dass der UFS sowohl die Umsatzsteuerbescheide 2003-2007 als auch die Einkommensteuerbescheide 2004-2006 abgeändert habe Es sei somit ein neues Beweismittel hervorgetreten, welches beweise, dass die Festsetzung der ursprünglichen Bescheide falsch gewesen sei. Es sei damit der Bescheid von Vorfragen abhängig gewesen nämlich den Einkommensteuer und Umsatzsteuerbescheiden, welche um rund € 5 Mio. reduziert wurden. Auf die weiteren Ausführungen betreffend Gefährdung der Einbringlichkeit wird verwiesen.

Auch sei unrichtig, dass die damalige Pfändung ins leere gegangen sei, da € 25.000,-- von einem Treuhandkonto aus dem Hausverkauf gepfändet wurden. Die Pfändungsbescheide an Banken und Lieferanten müssten richtig gestellt werden um die Kreditschädigung bei Banken und Lieferanten zu beenden. Eine Überpfändung oder generell falsche Pfändung würde der Behörde ein erhöhtes Pfandrecht einräumen.

Das Finanzamt legte diese Berufung sodann ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS-Salzburg vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 303 Abs. 1 BAO lautet: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrensist statt zu geben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder c) der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hierfür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Nach Abs. 2 leg citist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 binnen einer Frist von drei Monatenvon dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 303a BAO hat der Wiederaufnahmsantrag zu enthalten:a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; b) Die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird; c) Die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind; d) bei einem auf § 303 Abs. 1 lit b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet: Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Wiederaufnahmeantrag bedarf somit gemäß § 303a BAO bestimmter Form und Inhaltserfordernisse. Entspricht der Wiederaufnahmeantrage nicht diesen Erfordernissen so liegen inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs. 2 BAO vor. Die Abgabebehörde ist daher verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Liegt kein den Erfordernissen des § 303a BAO entsprechender Antrag vor, darf - vor Behebung der inhaltlichen Mängel - eine Sachentscheidung nicht getroffen werden. Ergeht trotz Vorliegen von Mängeln des Wiederaufnahmeantrages vor deren Behebung eine meritorische Entscheidung, so ist diese rechtswidrig (siehe dazu , , ).

Dem Antrag fehlen konkrete Angaben durch welche UFS-Entscheidungen (konkret; Datum Geschäftszahl) welche Abgaben in Bezug auf die gegenständlichen Pfändungsbescheide herabgesetzt wurden. Zu klären ist dabei auch, ob dadurch der Grund nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO (Neue Tatsachen oder Beweismittel) oder der Grund nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO (andere Entscheidung über Vorfragen; beides wurde vom Bw in der Berufung angezogen) geltend gemacht wird. Im Falle von neuen Beweismitteln wären gem. § 303a lit. d BAO auch Angaben für die Beurteilung des Fehlens eines groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung notwendig.

Dem Antrag fehlen jedoch jedenfalls Angaben, die es zulassen würden, die Rechtzeitigkeit der Antragstellung zu überprüfen. Der Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit ist so genau anzugeben, dass daraus die Einhaltung der Frist (§ 303 Abs. 2 BAO) eindeutig und zuverlässig überprüfbar ist. Der Nachweis, wann der Antragsteller die entsprechende Kenntnis erlangt hat, obliegt ihm selbst. Aus den gegenständlichen Anträgen ist in keiner Weise ersichtlich, wann der Bw von etwaigen Wiederaufnahmegründen Kenntnis erlangt hat bzw. fehlen zu diesem Punkt jegliche Angaben.

Die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge sind daher im Sinne des § 303a lit. b und c BAO iVm § 303 BAO mit inhaltlichen Mängeln behaftet. Ein Mängelbehebungsauftrag ist seitens des Finanzamtes nicht erfolgt. Eine inhaltliche Entscheidung über die gestellten Wiederaufnahmeanträge hätte daher nicht ergehen dürfen.

Der angefochtene Bescheid ist daher inhaltlich rechtswidrig weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at