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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.07.2011, RV/1019-L/09

Keine Familienbeihilfe bei Abbruch einer Berufsausbildung und fehlender Vormerkung beim AMS als Arbeit suchend

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai und Juni 2009 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochten Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass von der Berufungswerberin die zu Unrecht für den Monat Mai 2009 bezogene Familienbeihilfe sowie der Kinderabsetzbetrag in Höhe von insgesamt 223,90 € (Familienbeihilfe 165,50 €, Kinderabsetzbetrag 58,40 €) gem. § 26 Abs. 1 FLAG und § 33 Abs. 3 EStG idF des BGBl 26/2009 zurückgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Tochter (C., geb. 00.00.89) der Berufungswerberin (kurz Bw.) dem Finanzamt mit, dass sie im April 2009 ihre Berufsausbildung in D. abgebrochen habe. In der Folge forderte die Abgabenbehörde I. Instanz gem. § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit a) EStG (korrekt § 33 Abs. 3 EStG idF des BGBl 26/2009) mit Bescheid vom die für Mai und Juni 2009 der Bw. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge in Höhe von 447,80 € zurück und stützt dies sinngemäß auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz). Nach den Ausführungen des Finanzamtes wären mit Abbruch der Ausbildung durch die Tochter der Bw. die Voraussetzungen für eine Gewährung der Beihilfe nicht mehr vorgelegen und folglich die Rückforderung zu veranlassen gewesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Bw. vom . In diesem Schreiben bringt die Bw. vor, dass ihre Tochter mit Oktober 2009 ein Studium beginnen werde. Der Abbruch der Krankenpflegeschule in D. von C. sei zutreffend am erfolgt. In den Monaten Mai und Juni habe C. eine geringfügige Beschäftigung innegehabt. Beigelegt wurde diesem Schreiben eine Bestätigung des AMS, dass die Tochter der Bw. seit als Arbeit suchend vorgemerkt sei und keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder auf eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts durch das AMS habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom berücksichtigte das Finanzamt die von der Bw. vorgelegte AMS-Bestätigung und verringerte die Rückforderung auf den Monat Mai 2009, folglich betragsmäßig auf 223,90 €. Die als "Berufung zweiter Instanz gegen den Rückforderungsbescheid vom " von der Bw. beim Finanzamt am eingebrachte Eingabe war gem. § 276 Abs. 2 BAO sinngemäß als Vorlageantrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz zu werten, wodurch die Berufung vom gem. Abs. 3 leg cit wiederum als unerledigt gilt. In diesem Schreiben bringt die Bw. ergänzend vor, dass ihr am durch eine Bedienstete des Finanzamtes E. telefonisch jene Auskunft erteilt worden sei, dass ein Beihilfenanspruch nur dann möglich wäre, wenn sich das Kind in Ausbildung befinde. Auch der Hinweis der Bw. in diesem Gespräch, dass ihre Tochter nach Abbruch ihrer bisherigen Ausbildung im April 2009 im Oktober des genannten Jahres ein Studium beginnen werde, hätte nicht dazu geführt, dass sie von der Finanzbeamtin darauf hingewiesen worden wäre, dass bei einer Vormerkung beim AMS als arbeitsuchend ein Beihilfenanspruch bestünde. Eine rückwirkende Vormerkung beim AMS sei jedoch nicht möglich.

Der Unabhängige Finanzsenat brachte der Bw. das vorliegende Ermittlungsergebnis sowie den lt. Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zur Erlassung dieser Berufungsentscheidung blieb der Vorhalt von der Bw. unbeantwortet.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im anhängigen Verfahren steht außer Streit, dass die Tochter der Bw. ab in keiner Berufsausbildung iS der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG stand. Wie bereits die Bw. selbst vorbringt, wäre für ihre Tochter ausschließlich dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit f) sublit bb) FLAG - in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl 90/2007 - vorgelegen wären. Nach dieser Bestimmung besteht für volljährige Kinder, welche das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice nachzuweisen; dabei bleiben ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) sowie Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und Beihilfen durch das Arbeitsmarktservice im Sinne dieses Absatzes in einem Kalendermonat bis zur Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 Z 1 ASVG außer Betracht. Die von der Bw. dem Finanzamt übermittelte Bestätigung des AMS führt demnach dazu, dass die Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug für den Monat Juni 2009 vorlagen. Dies fand im Übrigen in der von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Berufungsvorentscheidung vom ohnedies Berücksichtigung.

Die Bw. bezog in den hier relevanten Monaten Mai und Juni 2009 für ihre genannte Tochter die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. Nach dem obenstehenden Gesetzeswortlaut wäre für den rechtmäßigen Bezug für den bezeichneten Zeitraum eine entsprechende Bestätigung des AMS unabdingbare Voraussetzung für eine Zuerkennung der Beihilfe nach § 2 Abs. 1 lit f) sublit bb) FLAG. Diese materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Beihilfenzuerkennung liegen nach der gegebenen Aktenlage für den Monat Mai 2009 nicht vor.

Zu den sinngemäßen Ausführungen der Bw., dass sie eine unvollständige telefonische Auskunft vom Finanzamt erhalten hätte, ist auszuführen, dass nach § 26 FLAG demjenigen eine Rückzahlungspflicht trifft, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausspricht, ist diese Verpflichtung zur Rückzahlung von subjektiven Momenten unabhängig. Fehlen objektiv die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe, besteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung selbst dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf eine unrechtmäßige Auszahlung durch das Finanzamt zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Inhalt eines Telefonats mangels Aufzeichnung nicht mehr nachvollzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits mehrfach (z.B. , ) zum Ausdruck gebracht, dass eine bloß fernmündliche Auskunft die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Hat sich eine Partei allein auf eine fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt des Problems angenommen zu haben und es besteht für die von ihr zu vertretenden Unzulänglichkeiten jedenfalls kein Vertrauensschutz.

Da somit auf Grund der vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug nach der gegebenen Aktenlage für den Monat Mai 2009 objektiv nicht gegeben waren, erfolgte die diesbezügliche Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für den genannten Monat vom Finanzamt zu Recht. Es war daher - wie bereits in der vom Finanzamt ergangenen Berufungsvorentscheidung vom ausgesprochen - der Berufung für den Monat Juni 2009 stattzugeben und die Rückforderung auf den Monat Mai 2009 zu beschränken.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Berufsausbildung
Arbeitsuchend
Fehlauskunft
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at