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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 01.10.2013, RV/0782-L/10

Wiederaufnahme und grobes Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der AMG, vertreten durch ESW, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

1. Die Bw. brachte am einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit. b BAO betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 beim zuständigen Finanzamt ein.

a. Der Antrag werde gestellt zur Geltendmachung steuerfreier Beteiligungserträge.

b. Die dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen seien am neu hervorgekommen. Der Antrag erfolge daher innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß § 303 Abs 2 BAO. Die gegenständlichen Beteiligungserträge seien ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden.

c. Die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 seien mit Bescheid vom (nach Abschluss der BP) veranlagt worden. Die Veranlagung 2000 erfasse sowohl das abweichende Wirtschaftsjahr vom bis , als auch das Rumpfwirtschaftsjahr vom bis zum . Die Antragswiederaufnahme sei nach § 304 lit. b BAO trotz Eintritt der Verjährung zulässig, wenn der Antrag vor dem Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides gestellt werde.

d. Beantragt werde, im Zuge der Wiederaufnahme die in der Anlage aufgelisteten Beteiligungserträge (in Summe 4.258.201 €), die bezogen aber nicht steuerfrei belassen worden seien, gemäß § 10 Abs 1 (inländische) sowie Abs 2 (ausländische) KStG steuerfrei zu stellen.

e. Die Bw. und ihre Organgesellschaften hätten in den Veranlagungsjahren 2000 bis 2002 (Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000, 2001 und 2002) Beteiligungserträge aus verschiedenen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen. Diese Beteiligungserträge seien in den Steuererklärungen 2000 bis 2002 nicht steuerfrei gestellt worden.

Anlässlich einer Anfrage vom Leiter des Rechnungswesens zur Rückerstattung bzw der Anrechenbarkeit einer in Großbritannien im Jahr 2009 abgezogenen Quellensteuer, sei am die Frage aufgeworfen worden, ob es auch in der Vergangenheit Beteiligungserträge aus dieser oder aus einer anderen Tochtergesellschaft gegeben habe.

Daraufhin habe das Rechnungswesen entsprechende Nachforschungen angestellt. Am 6. Mai sei die steuerliche Vertretung informiert worden, dass auch in weiter zurückliegenden Jahren in- und ausländische Beteiligungserträge bezogen worden seien, die teilweise in den Gewinn- und Verlustrechnungen in den Posten "sonstige Zinsen und ähnliche Erträge" bzw "Erträge aus anderen Wertpapieren des Anlagevermögens" verbucht gewesen seien. Die von den Tochtergesellschaften bezogenen Beteiligungserträge seien in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten "Organschaftsabrechnungen" enthalten.

Dementsprechend sei den Bilanzerstellern und den Erstellern der Körperschaftsteuererklärungen der Umstand nicht bewusst gewesen, dass steuerfreie Beteiligungserträge vorgelegen seien.

Mit sei eine BP für die Jahre 2004 bis 2007 abgeschlossen worden. Im Rahmen dieser BP sei auch das Jahr 2003 wiederaufgenommen worden und man habe die in- und ausländischen Beteiligungserträge 2003 bis 2007 als steuerfrei berücksichtigt.

f. Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages:

Der Antrag auf Wiederaufnahme erfolge fristgerecht. Einerseits innerhalb offener Dreimonatsfrist gemäß § 303 Abs 2 BAO (Fristbeginn ). Andererseits gemäß § 304 lit b BAO innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002. Diese seien am ergangen und seit rechtskräftig. Der Wiederaufnahmeantrag werde daher auch innerhalb der Fünfjahresfrist des § 304 lit b BAO gestellt.

g. Hervorkommen neuer Tatsachen:

(1) Tatsachen seien Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis der gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide geführt hätten.

(2) Dem Finanzamt sei der Umstand, dass in den Veranlagungsjahren 2000 bis 2002 Beteiligungserträge bezogen worden seien, nicht bekannt, weil diese sonst von Amts wegen als steuerfrei behandelt worden wären. Aus den mit der Steuererklärung eingereichten Jahresabschlüssen sei für das Finanzamt nicht erkennbar gewesen, dass in diesen Posten der Gewinn- und Verlustermittlung steuerfreie Beteiligungserträge enthalten gewesen seien. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 geprüft worden seien, dass aber auch der BP das Vorliegen steuerfreier Beteiligungserträge nicht aufgefallen sei.

(3) Auch für die Parteien bzw den Parteienvertreter sei die Tatsache des Vorliegens von Beteiligungserträgen neu hervorgekommen. Für den Ersteller der Bilanz und der Körperschaftsteuererklärung der Bw. (jeweiliger Vorstand), sei nicht ersichtlich gewesen, dass in der Organschaftsabrechnung, die den gesamten Jahresgewinn oder Jahresfehlbetrag umfasse, Beteiligungserträge enthalten seien. Der Vorstand der Bw. habe diesen Umstand auch deshalb nicht erkennen können, weil er mit der Geschäftsführung der Organgesellschaften nicht ident gewesen sei, gleichwohl auch von den Geschäftsführern der Organgesellschaften das Vorliegen von Beteiligungserträgen nicht erkannt worden sei.

Die eigenen Beteiligungserträge der Bw. stammten aus einer Minderheitsbeteiligung an einer börsennotierten AG und seien unter "Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens" verbucht worden. Da es sich um eine börsennotierte Gesellschaft und eine Minderheitsbeteiligung handle, seien dem Vorstand der Bw. diese Gewinnausschüttungen der börsennotierten Firma nicht bewusst gewesen, die Erträge seien bei der Erstellung der Steuererklärungen offensichtlich als Zinserträge angesehen worden. Insofern sei auch für den Vorstand der Bw. als Ersteller der Bilanz und der Steuererklärungen die Tatsache des Vorliegens von steuerfreien Beteiligungserträgen neu hervorgekommen.

Die Beteiligungen seien im Zeitpunkt der Erlassung der Körperschaftsteuerbescheide existent gewesen, es lägen daher nova reperta vor.

h. Kein grobes Verschulden:

Grobes Verschulden fehle, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliege, das leichter Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB gleichzusetzen sei.

(1) Mit der Vorbereitung der Körperschaftsteuererklärungen 1997 bis 2007 seien die Vorgängergesellschaften ST und ET befasst gewesen. Der Ablauf stelle sich nach dem internen Kontrollsystem wie folgt dar:

Der Sachbearbeiter erstelle anhand der vom Klienten zur Verfügung gestellten Unterlagen die Steuererklärung. Dabei seien über all die Jahre hinweg mangels Kenntnis die Beteiligungserträge nicht erwähnt worden. Der Sachbearbeiter kontrolliere die Vollständigkeit anhand einer - auf Basis der steuerlichen Grundlagen jedes Jahr neu erstellten - Checkliste unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter steuerrechtlicher Regelungen. Die Checkliste werde zentral für die gesamte österreichische Organisation vom Beauftragten für Qualitätssicherung und Risikomanagement erstellt. In dieser Checkliste sei auch die Frage nach in- und ausländischen Beteiligungserträgen enthalten.

Der Kontrollpunkt "Beteiligungserträge" sei vom zuständigen Sachbearbeiter mangels gegenteiliger Information für jede der Veranlagungen verneint worden.

(2) Daneben unterliege in der Organisation jede Ausarbeitung dem Vier-Augen-Prinzip, wobei jeweils zwei zeichnungsberechtigte Personen (Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte) die Ausarbeitung abgezeichnet hätten. Für die Kombination von Unterschriftsberechtigungen gebe es eigenständige Regelungen in den internen Arbeitsanweisungen.

(3) Die Steuererklärungen für 2000 bis 2002 seien von Mag. CD als Sachbearbeiterin erstellt und von Mag. AJ als Steuerberaterin kontrolliert worden. Die Verantwortung über das Mandat der Bw. einschließlich der Endkontrolle der Körperschaftsteuererklärungen sei 2000 bis 2002 dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater EA oblegen, der seit 1981 für die Organisation in Linz tätig gewesen sei und über langjährige Erfahrung verfügt habe.

(4) Durch die im Sachverhalt beschriebenen Abläufe sei die professionelle Erstellung der Steuererklärung mit entsprechender Kontrolle durch erfahrene Mitarbeiter sichergestellt worden. Trotz eines ausgefeilten Kontrollsystems und Überprüfung der erstellten Steuererklärungen durch mehrere zuverlässige Personen mit Steuerberaterbefugnis, sei das Vorhandensein steuerfreier Beteiligungserträge nicht entdeckt worden. Auch im Rahmen der in den betroffenen Zeiträumen stattgefundenen Betriebsprüfungen (BP 1996 bis 1999, 2000 bis 2003 und 2004 bis 2007) seien diese Beteiligungserträge nicht festgestellt worden.

Es könne daher auch der Partei bzw den Parteienvertretern kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung vorgeworfen werden.

2. Mit Bescheid vom wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2000, 2001 und 2002 abgewiesen.

a. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages werde ausgeführt, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Tatsachen am bekannt geworden seien und man den Antrag innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe des das Verfahren abschließenden Bescheides am gestellt habe.

b. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme lägen nicht vor.

(1) Zwar sei der Antrag als solcher zulässig und die gesetzlichen Antragsbestandteile seien vorhanden. Die Dreimonatsfrist des § 303 Abs 2 BAO sei aber nicht erfüllt, weil nicht von einem Hervorkommen neuer Tatsachen auszugehen sei. An der Qualifikation der Beteiligungserträge habe sich im Zeitablauf nichts geändert. Die Beteiligungserträge seien von Anfang an vorhanden gewesen. Nach § 231 Abs 2 Z 10 bzw Abs 3 Z 9 HGB wären Beteiligungserträge in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen gewesen (seit nach § 231 Abs 2 Z 10 bzw Abs 3 Z 9 UGB). Die unrichtige Verbuchung in einer anderen Kategorie führe zu einer Veränderung des Gesamtbildes des Jahresabschlusses, eine neue Tatsache vermöge die Aufdeckung der Fehlbuchungen nicht hervorzurufen. Es handle sich letztlich um die Frage einer rechtlichen Beurteilung der Erträge als steuerfreie Beteiligungserträge.

(2) Beteiligungserträge seien getrennt zu buchen und in der GuV auszuweisen. Beteiligungen seien auf der Aktivseite der Bilanz zu erfassen. Der Wirtschaftsprüfer müsse sich fragen, ob aus den vorhandenen Beteiligungen Erträge geflossen und diese korrekt erfasst worden seien. Weiters ergebe die Kontrollcheckliste, dass alle Konten auf Plausibilität und andere Auffälligkeiten geprüft würden, sowohl bei der Bilanzerstellung als auch bei der Pflichtprüfung. Bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätte sich zwingend herausgestellt, dass sich Beteiligungserträge auf anderen Konten befänden. Spätestens dann, wenn der Bilanzierer die Buchungen auf den anderen Konten kontrolliere und mit Saldenbestätigungen abgleiche, müsse sich ein Buchungsirrtum herausstellen.

(3) Zuletzt habe das Management die Verantwortlichkeit, Jahresabschlüsse nach allgemeinen Kriterien zu prüfen. Quasi eine Plausibilitätsprüfung, wo es auffallen hätte sollen, dass es Beteiligungen gebe. Zu prüfen wäre gewesen, ob aus den Beteiligungen Ausschüttungen vorgenommen worden seien. Bei routinemäßiger Überprüfung hätte der Irrtum der Falschbuchungen auffallen müssen.

c. Zusammenfassend sei festzustellen, dass mangels einer neuen Tatsache weder die Voraussetzung nach § 303 Abs 1 lit b BAO, noch die Einhaltung der Dreimonatsfrist gemäß § 303 Abs 2 BAO vorliege. Ergänzend werde festgehalten, dass grobes Verschulden vorliege (§ 303 Abs 1 BAO) und damit eine zwingende Voraussetzung zur Anwendung des § 303 BAO fehle.

3. Mit Schreiben vom wurde eine Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO eingebracht (Auszug):

a. Beantragt werde gemäß § 282 Abs 1 Z 1 BAO die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und eine mündliche Verhandlung gemäß § 284 Abs 1 Z 1 BAO.

b. Man beantrage, im Zuge der Wiederaufnahme die in der Anlage aufgelisteten Beteiligungserträge (in Summe 4.258.201 €) nach § 10 Abs 1 und 2 KStG steuerfrei zu stellen.

Die Bw. und ihre Organgesellschaften hätten in den Jahren 2000 bis 2002 Beteiligungserträge aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen, die nicht steuerfrei gestellt worden seien. Erst am habe man die Frage von Beteiligungserträgen aufgeworfen, am sei auch die steuerliche Vertretung über Beteiligungserträge in weiter zurückliegenden Jahren informiert worden. Den Bilanzerstellern und den Erstellern der Körperschaftsteuererklärungen sei dieser Umstand nicht bewusst gewesen.

Der Antrag sei rechtzeitig eingebracht worden, es lägen neue Tatsachen vor und es könne weder der Partei noch dem Parteienvertreter grobes Verschulden vorgeworfen werden.

4. Die Berufung gegen die Abweisung des obangeführten Wiederaufnahmeantrages wurde am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom wurde die Bw. zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen.

6. Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Neue Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, die zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften - Ritz, BAO, § 303, Rz 7). Tatsachen sind auch innere Vorgänge, soweit sie rational vorstellbar sind (Zufluss von Einnahmen, Nichtverausgabung von Aufwand usw.).

Keine Wiederaufnahmegründe - weil keine neuen Tatsachen - sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die Beurteilung von Sachverhaltselementen, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, das Hervorkommen von Rechtsirrtümern oder eine unterschiedliche Beweiswürdigung durch Verwaltungsbehörden, Strafbehörden oder Gerichte (Ritz, BAO, § 303, Rz 9).

Neu hervorkommen können auch Beweismittel (zB Urkunden und Aufzeichnungen).

Gemäß § 303 Abs 2 BAO ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an zu stellen, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat.

2. Strittig ist im gegenständlichen Fall schon das Vorliegen neuer Tatsachen. Rechtsirrtümer und rechtliche Fehlbeurteilungen sind keine neuen Tatsachen, die Finanzbehörde kann durch rechtliche Neuqualifikation bekannter Sachverhalte keine Wiederaufnahme verfügen, dasselbe muss in Bezug auf einen Wiederaufnahmeantrag des Steuerpflichtigen gelten.

So ist auch keine Wiederaufnahme möglich, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat. Die Folge eines Rechtsirrtums kann nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt werden ( mwH).

Dasselbe gilt für die Unkenntnis einer Gesetzesbestimmung, die unter den Begriff des Rechtsirrtums im weiteren Sinn fällt. Die nachteiligen Folgen einer früheren, unzutreffenden Würdigung oder Wertung oder einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung, gleichgültig durch welche Umstände veranlasst, lassen sich nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigen (: Hier zum Nichtwissen von der Möglichkeit der Geltendmachung eines Vertreterpauschales).

Der Sinn dieser Beschränkung der Wiederaufnahmemöglichkeiten ist klar und verständlich: Fehlbeurteilungen und unzutreffende rechtliche Würdigungen sollen den Eintritt der Rechtskraft nicht behindern können. Das gilt für amtswegige Wiederaufnahmen und für vom Steuerpflichtigen beantragte Wiederaufnahmen.

Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich der Auffassung des Finanzamtes vom Nichtvorliegen eines Wiederaufnahmegrundes an: Die Beteiligungserlöse wurden irrtümlich als zu versteuernde und nicht als steuerfreie Erlöse angesehen. Die Bw. ist damit einem Rechtsirrtum oder einer einem Rechtsirrtum nahekommenden Fehlbeurteilung unterlegen, die eine Wiederaufnahme nicht zulässt (s ).

3. Der Unabhängige Finanzsenat teilt im Übrigen aber auch nicht die Rechtsansicht der Bw., dass kein grobes Verschulden gegeben ist:

a. Kein grobes Verschulden liegt bei einem minderen Grad des Versehens oder der Nachlässigkeit vor, somit bei leichter Fahrlässigkeit (Ritz, BAO, § 308, Rz 14 mit Verweis auf ). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt (). Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. dazu Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, aaO, § 308 E Tz 22 f und dort zitierte Judikatur; ; ; ; ).

An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtunkundige Personen oder solche Personen, die noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligt waren.

Das Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (Ritz, aaO, § 308 Tz 17).

b. Der Unabhängige Finanzsenat ist zur Auffassung gelangt, dass von einem der Wiederaufnahme entgegenstehenden groben Parteienverschulden auszugehen ist.

Die Steuerfreiheit der Beteiligungen bzw die geradezu ins Auge springende Unrichtigkeit der Besteuerung der Beteiligungserträge wurde sowohl von den Angestellten der Bw. als auch vom steuerlichen Vertreter nicht erkannt.

Schon die in der Firma der Bw. tätigen Sachbearbeiter hätten bei der erstmaligen Einstufung der Erträge aus den Beteiligungen die richtige Zuordnung treffen müssen. In § 10 Abs 1 KStG heißt es: "Von der Körperschaftsteuer sind Beteiligungserträge befreit." Bereits das erste gesamtdeutsche Steuergesetz für Körperschaften, das KStG 1920, kannte eine sachliche Befreiung von Gewinnanteilen aus Körperschaften (Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger, KStG, § 10, Rz 2 ff). Jeder Person, die auch nur im Entferntesten mit Beteiligungserträgen im Körperschaftsteuerbereich zu tun hat, muss die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs 1 (bzw Abs 2 - Schachtelprivileg) KStG bekannt sein. Bei Eingaben der Stichwörter "Beteiligungserträge Kapitalgesellschaft" im Internet erscheinen hunderte Seiten zur Steuerbefreiung der Erträge. Gerade wegen der Beteiligungsertragsbefreiung finden sich Beteiligungserträge überproportional häufig in den Bilanzen der Kapitalgesellschaften. Die Unkenntnis dieser steuerlich eindeutigen Regelungen (§ 10 KStG) stellt eine grobe Sorglosigkeit dar.

Umso mehr ist auch von einer groben Sorglosigkeit der steuerlichen Vertretung auszugehen. In jenem Zeitpunkt, in dem die Beteiligungen neu in die Bilanz aufgenommen wurden, hätte jedenfalls bei der Bilanzbesprechung dieses Jahres die jeweilige Bilanzposition und die Behandlung der Erträge Thema sein müssen. Die Unterlassung der Untersuchung der Verbuchung neuer Aktivposten und der daraus resultierenden Erträge, fällt nicht mehr unter den Begriff der leichten Fahrlässigkeit. Von einem Steuerberater kann erwartet werden, dass er sämtliche Ertragsvarianten einer Kapitalgesellschaft jährlich durchbespricht, zumal laut den Angaben vom (Antrag auf Wiederaufnahme) in der Checkliste die Prüfung der Beteiligungserträge vorgesehen war.

Die Wiederaufnahme ist daher auch wegen des vorliegenden groben Parteienverschuldens bzw des Verschuldens des steuerlichen Vertreters nicht zulässig.

Die Berufung war aus den bezeichneten Gründen abzuweisen.

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Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Wiederaufnahme
grobes Verschulden
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at