Diverse Krankheitskosten als unterschiedlich zu berücksichtigende außergewöhnliche Belastungen
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Einkommensteuer 2010 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Gesamtbetrag der Einkünfte | 25.780,58 €
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Sonderausgaben | 521,78 €
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Außergewöhnliche Belastungen: Freibetrag wg. 30%iger Erwerbsminderung Mehraufwendungen wg. Krankendiätverpflegung Weitere Aufwendungen gem. VO BGBl. 303/1996
Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes Selbstbehalt | -75,00 €
-504,00 €
-686,34 €
245,12 €
-245,12 €
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Einkommen | 23.399,46 €
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Einkommensteuer 2010 | 4.914,03 €
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Anrechenbare Lohnsteuer | -4.136,77 €
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Festgesetzte Einkommensteuer (gerundet) | 777,00 |
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, machte eine Reihe von unterschiedlichen, ihn selbst betreffenden Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, deren Einstufung und Abzugsfähigkeit strittig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten (26 einzelnen) Positionen betreffend den behinderungsbedingten Freibetrag, die Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung, die behinderungsbedingten Aufwendungen für Hilfsmittel sowie die sonstigen Krankheitskosten ebenso wie hinsichtlich des Verfahrensganges auf den umfangreichen zweitinstanzlichen Vorhalt vom verwiesen. In dem Vorhalt wurde dem Bw - unvorgreiflich der letztlich zu treffenden Berufungsentscheidung - mitgeteilt, wie der Referent die einzelnen geltend gemachten Aufwendungen einstuft und wie sich diese Einstufung auf die Abgabenberechnung auswirkt.
Das Finanzamt, dem der Vorhalt vom zur Kenntnis gebracht worden ist, teilte sinngemäß mit: Das dem Bw bescheinigte Leiden (Somatoforme Störung mit Reizdarmerscheinungen, Blasenstörung) rechtfertige keineswegs eine Diätverpflegung. Sollte allerdings das Erfordernis einer Diätverpflegung anzuerkennen sein, stellten die Positionen Quendeltee und Flohsamenschalen keine Mehraufwendungen auf Grund des Bedarfs an Krankenverpflegung dar. Vielmehr zählten diese Positionen zu den bereits berücksichtigten Mehraufwendungen für Krankendiätverpflegung.
Am langte die Stellungnahme des Bw zum zweitinstanzlichen Vorhalt bei der Berufungsbehörde ein. In ihr führte der Bw aus, sich mit den Ausführungen des UFS abzufinden. Er sei im laufenden Jahr bereits drei Mal in stationärer Spitalsbehandlung gewesen. In einem solchen Gesundheitszustand sei es sehr mühsam, sich mit steuerlichen Fragen zu beschäftigen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Bei der Lösung der strittigen Fragen ist zu beachten (; ):
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche Behinderung, so sind gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche Behinderung, so steht ihm gemäß § 35 Abs. 1 EStG 1988 jeweils ein Freibetrag zu.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art ist das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 35 Abs. 2 EStG 1988).
Eine Behinderung liegt vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 % beträgt (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303)).
Gemäß § 35 Abs. 3 EStG 1988 wird bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% bis 34% ein Freibetrag von 75 € jährlich gewährt. Da laut der aktuell gültigen Stellungnahme des BMASK vom der Behinderungsgrad des Bw 30% beträgt, war ihm ein Freibetrag wegen eigener Behinderung in Höhe von 243 € jährlich zu gewähren.
Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen (BGBl 1996/303) sind als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit 42 € pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Das Erfordernis der Einnahme von Diät ist auf geeignete Weise nachzuweisen. Das Finanzamt ist im Erstbescheid vom und in der Berufungsvorentscheidung vom davon ausgegangen, dass der erforderliche Nachweis erbracht worden ist. Die Berufungsbehörde teilt diese Auffassung und schließt sich dem zuletzt geäußerten Standpunkt des Finanzamtes nicht an. Es ist zwar zutreffend, dass in der aktuell gültigen Stellungnahme des BMASK von der Notwendigkeit einer behinderungsbedingten Diät nicht die Rede ist. Allerdings heißt es in der vom datierenden Stellungnahme der Sachverständigen klar und unmissverständlich: "Reizdarmsyndrom mit der Notwendigkeit einer ballaststoffreichen / purinarmen Diät". Zudem wird abschließend in der gutachtlichen Stellungnahme vom ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Diätverpflegung hingewiesen ("D 3" bedeutet Diät 3 gemäß LStR 2002 Rz 839d). Schließlich untermauert auch eine Internetrecherche, dass "colon irritabile" konservativ am besten durch eine Diät behandelt wird. Unter diesem Titel waren daher 504 € als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Zutreffend ist allerdings der Einwand des Finanzamtes, dass Quendeltee und Flohsamenschalen Teil der Krankendiätverpflegung und damit bereits berücksichtigt sind und nicht gemäß § 4 der zitierten VO zusätzlich als Kosten der Heilbehandlung berücksichtigt werden können. Der im Vorhalt vom unter Punkt 6.c.) ermittelte Betrag von 752,71 € für zusätzliche, mit der Behinderung in Zusammenhang stehende Kosten war daher um 66,37 € zu kürzen.
Der Berufung war somit teilweise stattzugeben.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 35 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at