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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 10.09.2012, RV/0167-L/12

Rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom , mit dem ein Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind K für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2011 abgewiesen wurde, entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend richtiggestellt, dass er lautet: "Ihr Antrag vom auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für das Kind K, VNR 0000, wird für den Zeitraum August 2006 bis Juni 2011 abgewiesen."

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter Familienbeihilfe (Grundbetrag), und beantragte am mittels Formblatt Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung ihres Kindes "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt."

Das Finanzamt forderte am ein Gutachten des Bundessozialamtes an. Aufgrund der am durchgeführten Untersuchung wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom festgestellt:

Anamnese:

Notsectio in der 38. GW wegen intrauteriner Dystrophie; Nikotinkonsum der Mutter während der SS; Op: 0; Die Sauberkeitserziehung war tagsüber mit 3 Jahren abgeschlossen, zeitweise tritt nächtliches Einnässen auf. 2/2008 und auch noch 5/2011 wurde ein leichter motorischer Entwicklungsrückstand festgestellt, 2008 10 Einheiten Physiotherapie durchgeführt, die guten Erfolg brachten. Im Juli 2011 wurde ein neuromotorischer harmonischer Entwicklungsrückstand einem ca. 3 -jährigen Kind entsprechend ermittelt. Förderung der Feinmotorik, der intellektuellen Entwicklung und der räumlichen Vorstellung sollen ab Sept. im Ganzheitlichen Zentrum Pulvermühlstr./Linz 2x/Woche stattfinden. Kind besucht ab Herbst das 3. Jahr den Kindergarten, wird dann als Integrationskind geführt, soll später in die Vorschule eingeschult werden.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Med: 0; Ab Sept. Physio-, Ergotherapie jeweils 1 Vormittag im Ganzheitlichen Zentrum Pulvermühlstr./Linz; hatte 2008 ca. 10 Einheiten Physiotherapie

Untersuchungsbefund:

Eingeschränkte Kooperation; Gr: 107,5cm-25.Perz.; Gew: 18 kg-knapp über d. 25.Perz.; Guter AEZ; Kopf: frei beweglich, Pupillen isocor, unauffällig; Brust: symmetrisch, seitengleiches Vesiculäratmen; Herz: HT rein, HA rhythmisch, unauffällig; Bauchdecken weich, keine Druckdolenzen oder patholog. Resistenzen palp.; Obere und untere Extremitäten bds: bei eingeschränkter Beurteilbarkeit mot. und Koordinationsdefizite, trophisch unauffällig; Daumenlutschen; Reflexe normal auslösbar; Gang, Zehenballen und Fersengang altersgemäß unauffällig

Status psychicus / Entwicklungsstand:

Verdacht auf kognitive Defizite, freundlich; mäßig kooperativ.

Relevante vorgelegte Befunde:

2008-06-02 PRIM DR. G./LFKK-LINZ

Dg: Noch leichter Entwicklungsrückstand der Motorik bei guter Prognose

2008-11-15 PRIM DR. G./LFKK-LINZ

Dg: Gegenüber der Voruntersuchung große Fortschritte in vielen Bereichen;

Dg: umschriebene Entwicklungsstörung der Motorik, des Sprechens u. d. Sprache

2011-05-31 ASS. DR. H./ LFKK-LINZ

Dg: leichter Entwicklungsrückstand der Motorik und Koordination

2011-07-01 DR.H./KINDER-FÄ/LINZ

Dg: Neuromotorischer harmonischer Entwicklungsrückstand einem ca. 3 -jährigen Kind entsprechend ohne patholog. Bewegungsmuster; Erhöhte Kinderbeihilfe medizinisch indiziert.

Diagnose(n) :

Neuromotorischer harmonischer Entwicklungsrückstand

Richtsatzposition: 030202 Gdb: 050% ICD: F83.0

Rahmensatzbegründung:

Bei verstärktem Förderbedarf im Vergleich zu einem normal entwickelten, gleichaltrigen Kind Einschätzung mit 50% GdB.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Ein GdB von 50% ist ab der Untersuchung im Juli 2011 feststellbar, weil erst da eine Entwicklungsbeeinträchtigung ermittelt wurde, die regelmäßige umfassende Therapiemaßnahmen zur Folge hat.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Der Berufungswerberin stand aufgrund dieses Gutachtens bzw. der daraufhin ausgestellten Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: BSB-Bescheinigung) vom der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG ab Juli 2011 zu, und wurde vom Finanzamt ab diesem Zeitraum auch gewährt.

Daraufhin beantragte die Berufungswerberin mittels Formblatt Beih 3 die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung (rückwirkend) ab August 2006 (Monat der Geburt ihrer Tochter).

Aufgrund dieses neuerlichen Antrages forderte das Finanzamt vom Bundessozialamt ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten an. Aufgrund der am durchgeführten neuerlichen Untersuchung der Tochter der Berufungswerberin wurde im Gutachten vom festgestellt:

Anamnese:

Anamnese siehe auch Gutachten von 2011-07-01. Diagnose harmonischer neuromotorischer Entwicklungsrückstand. GdB:50% ab 2011-07-01 aufgrund der relevanten Befunde. Erhöhte Familienbeihilfe nun ab Geburt beantragt. Eigenanamnese: Sectio wegen intrauteriner Dystrophie. Nikotinabusus während der Schwangerschaft. Meilensteine der Entwicklung: Sitzen mit 7 Monaten, kein Krabbeln. Laufen mit 18 Monaten. 2-wortsätzte mit 3 Jahren. Mit 22 Monaten wurde im Rahmen der MUKI-Passuntersuchung ein geringer neuromotorischer Entwicklungsrückstand festgestellt (6/2008) .Kind kam mit 13 Monaten in die Krabbelstube, mit 3 Jahren in den Kindergarten, im Vergleich zu Gleichaltrigen habe sie viel Dinge nicht gekonnt. Seit heuer ist sie Integrationskind im Kindergarten. 5/2008 wurde sie im Zentrum Spattstraße vorgestellt: leichter Entwicklungsrückstand der Motorik bei guter Prognose. 11/2008 Vorstellung an der LKKL: kraniocaudale Reifungsverzögerung, THV: Ergotherapie, weiteres Aufholwachstum zu erwarten. lm Juli 2011 Vorstellung bei Dr.H. im Ganzheitllichen Förderzentrum: harmonischer EWR einem 3 1/2 Jährigen Kind entsprechend ohne patholog. Bewegungsmuster. THV: Förderung Feinmotorik, auch intellektuell räumliche Vorstellung, Einschulung in der Vorschule in I-Klasse.

Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien - Frequenz):

Förderzentrum 2x/Woche, Vorschule empfohlen, I-Klasse.

Untersuchungsbefund:

5-jähriges Mädchen in gutem AEZ. lnterner Status unauffällig. Stsus neurolog: Tonus, Trophik, Kraft o.B. Einbeinstand 3 sek. Fährt Rad ohne Stützen. Dysdiadochokinese.

Status psychicus / Entwicklungsstand:

unauffällig.

Relevante vorgelegte Befunde:

2011-07-01 DR. H:

harmon. Neuromotor. EWR, THV: Förderung Feinmotorik, räumliche Vorstellung, Einschulung in Vorschule in I-Klasse, 2x ganzheitliche Förderung/Woche.

2006-08-04 LKKL:

Dystrophie, Spontangeburt, ansonsten o.B.

2008-11-15 LKKL:

Craniocaudale Reifeverzögerung Sprache, Motorik, Koordination. Weiteres Aufholwachstum zu erwarten. Ergotherapie sinnvoll.

2008-06-02 ZENTRUM SPATTSTRASSE:

leichter EWR der Motorik.

Diagnose(n) :

kombinierter Entwicklungsrückstand

Richtsatzposition: 030202 Gdb: 050% ICD: F83.

Rahmensatzbegründung: erhöhter Förderbedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern, Therapie im Förderzentrum, Begutachtung 7/2011, vorher jeweils geringer EWR mit Aufholwachstum festgestellt.

Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.

Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.

Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung ist ab 2011-07-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.

Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Mit Bescheid vom wies daraufhin das Finanzamt den "Antrag vom " (offenkundiger Schreibfehler; richtig: vom ; ein Antrag vom ist nicht aktenkundig) "auf erhöhte Familienbeihilfe" (Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe) für die Tochter der Berufungswerberin für den Zeitraum von August 2006 bis Juni 2011 ab, da vom Bundessozialamt erst ab eine Behinderung in Höhe von 50 % bestätigt worden sei. Eine Ausfertigung des Sachverständigengutachtens vom wurde dem Bescheid angeschlossen.

Gegen diesen am zugestellten Bescheid richtet sich die mit "" (richtig wohl: ) datierte und am beim Finanzamt eingebrachte Berufung. Darin wurde beantragt, rückwirkend auch für den Zeitraum August 2006 bis Juni 2011 den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zu gewähren. Ferner wurde der "Antrag auf neuerliche Vorladung zu einem ärztlichen Gutachter bezüglich der Feststellung gemäß § 8 (5) FlAG für den rückwirkenden Zeitraum" gestellt. Die Berufung wurde damit begründet, dass der im Befund der Frau Dr. H. vom festgestellte harmonisierte neuromotorische Entwicklungsrückstand "logischerweise" nicht erst ab dem Zeitpunkt des eingetreten, sondern vielmehr auch vor diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Dies lasse sich auch aus dem Schreiben der Dipl. Ass. Phys. K. vom ersehen, worin eine schon "damals" notwendig gewesene Therapie festgehalten worden sei. Es hätte somit auch schon zum damaligen Zeitpunkt ein erhöhter Förderbedarf bestanden.

Der Berufung war eine Bestätigung der Physiotherapeutin K.

vom angeschlossen, wonach die Tochter der Berufungswerberin bei ihr von bis (, , , , , , , , ) in Behandlung gewesen sei. Es sei auf ärztliche Anordnung eine Bobath-Therapie durchgeführt worden. Die entsprechende ärztliche Überweisung an die Physiotherapeutin wurde angeschlossen. Als Zweck der Überweisung wird angeführt: "neuromotorischer Entwicklungsrückstand, physik. Therapie erbeten".

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG erhöht sich die Familienbeihilfe ab für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,30 € (Erhöhungsbetrag).

Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen (§ 8 Abs. 5 FLAG).

Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen (§ 8 Abs. 6 FLAG).

Durch die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG hat der Gesetzgeber die Frage des Grades der Behinderung und auch die damit in der Regel unmittelbar zusammenhängende Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (). Daraus folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Unabhängigen Finanzsenates an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist. Die Tätigkeit der Behörden hat sich daher im Wesentlichen auf die Frage zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind (in diesem Sinne auch Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 mit weiteren Judikaturnachweisen).

Dies gilt auch für rückwirkende Feststellungen im Gutachten zur Frage, ab wann der festgestellte Grad der Behinderung eingetreten ist. Der Sachverständige kann dabei insbesondere aufgrund von vorliegen Befunden Rückschlüsse darauf ziehen, zu welchem Zeitpunkt eine erhebliche Behinderung eingetreten ist (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 32).

Im vorliegenden Fall wurde in den Sachverständigengutachten vom und schlüssig begründet, warum erst ab vom Vorliegen einer erheblichen Behinderung im Sinne des § 8 Abs. 5 FLAG (Grad der Behinderung von mindestens 50 %) auszugehen ist:

Im ersten Gutachten wurde festgestellt, dass ein Grad der Behinderung von 50 % aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde erst ab der Untersuchung im Juli 2011 (Befund der Dr. H. vom ) feststellbar sei, weil erst dabei eine Entwicklungsbeeinträchtigung festgestellt worden sei, die regelmäßige umfassende Therapiemaßnahmen zur Folge habe. Im Gutachten des Dr. G. vom wurde ein "noch leichter Entwicklungsrückstand der Motorik bei guter Prognose" festgestellt. Im Befund desselben vom wurden "gegenüber der Voruntersuchung große Fortschritte in vielen Bereichen" diagnostiziert. Selbst im Befund des Dr. H. vom war noch ein "leichter Entwicklungsrückstand der Motorik und Koordination" festgestellt worden. Im zweiten Gutachten wurde ergänzend festgehalten, dass nach dem Befund der Landeskinderklink vom ein "weiteres Aufholwachstum zu erwarten" gewesen sei. Auch in einem Befund des Zentrums Spattstraße vom war ein "leichter EWR" (Entwicklungsrückstand) "der Motorik" festgestellt worden.

Wenn aufgrund der in den Gutachten zitierten relevanten Befunde festgestellt wurde, dass erst ab von einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 % auszugehen sei, so kann dies nicht als unschlüssig erkannt werden.

Daran ändert auch der - im Übrigen nicht näher substantiierte - Einwand in der Berufung nichts, wonach der im Befund der Frau Dr. H. vom festgestellte harmonisierte neuromotorische Entwicklungsrückstand "logischerweise" nicht erst ab dem Zeitpunkt des eingetreten, sondern vielmehr auch vor diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes stellt sich schon grundsätzlich je nach Alter des Kindes unterschiedlich dar, da die Fertigkeiten, die ein Kind im Kindergartenalter beherrschen sollte, sich wesentlich von jenen, die von einem Schulkind erwartet werden, unterscheiden. Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes ist daher immer im Vergleich zum Entwicklungsstand gleichaltriger gesunder Kinder zu sehen. So kann schon im Kindergartenalter ein gewisser Entwicklungsrückstand vorliegen, der sich aber bis zum Schulalter weiter vergrößern und einen höheren Behinderungsgrad herbeiführen kann (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 11 mit Hinweis auf Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates). Das Ausmaß eines Entwicklungsrückstandes kann sich somit im Lauf der Zeit erhöhen oder verringern und so unterschiedliche Grade der Behinderung begründen.

Auch aus der in der Berufung ins Treffen geführten Bobath-Therapie kann nichts für den Standpunkt der Berufungswerberin gewonnen werden, wurden diese Behandlungen doch im Zeitraum bis durchgeführt, und unmittelbar nach Beendigung derselben im Befund des Dr. G. vom "gegenüber der Voruntersuchung große Fortschritte in vielen Bereichen" festgestellt, was ebenfalls für die Schlüssigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Gutachten zur Frage der rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung spricht.

Mit dem nicht näher begründeten Einwand, dass der am festgestellte Entwicklungsrückstand "logischerweise" schon vor diesem Zeitpunkt eingetreten sei, wird somit eine Unschlüssigkeit der erwähnten Gutachten aus den angeführten Gründen nicht dargetan. Die Berufungswerberin zeigte auch keine Gründe auf, die eine neuerliche Einholung eines weiteren (dritten) Sachverständigengutachtens rechtfertigen würden. Der Umstand, dass die Berufungswerberin mit dem in den beiden vorliegenden Gutachten festgestellten Zeitpunkt des Eintrittes des Grades der Behinderung von 50 % nicht einverstanden ist, stellt alleine noch keinen solchen Grund dar. Da in beiden Gutachten übereinstimmend und schlüssig der Zeitpunkt des Eintrittes des festgestellten Grades der Behinderung mit festgestellt wurde, bedarf es dazu keines weiteren Beweises mehr.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtmäßig, und war lediglich hinsichtlich eines offenkundigen Schreibfehlers betreffend das Datum des zugrunde liegenden Antrages im Spruch der gegenständlichen Entscheidung richtig zu stellen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at