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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 10.09.2012, ZRV/0063-Z3K/12

Verbindliche Zolltarifauskunft - Zurückziehung des Antrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0063-Z3K/12-RS1
Ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft kann bis zur Rechtskraft dieser zurückgezogen werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der AA, Adresse, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zahl aa, betreffend verbindliche Zolltarifauskunft entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert: Die verbindliche Zolltarifauskunft vom , Nummer bb, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin (Bf.) den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die Ware


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"CC
DD"

und schlug die Einreihung in die Position 9018 9084 der Kombinierten Nomenklatur vor.

Mit der verbindlichen Zolltarifauskunft vom , Nummer bb, wurde die gegenständliche Ware in die Position 9506 9110 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht. Begründend wurde ausgeführt, bei dem Gerät zur Überwachung verschiedener Parameter, einem sogenannten Trainingscomputer für Crosstrainer mit Zubehör in Form eines Pulsaufnehmers, handle es sich um ein erkennbares Teil für ein Gerät für die allgemeine körperliche Ertüchtigung mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen und somit um keine Ware der Position 9018.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte zusammenfassend vor, die Position 9018 der Kombinierten Nomenklatur umfasse unter anderem medizinische Apparate und Geräte, so dass der Wortlaut den gegenständlichen Pulsfrequenzmesser durchaus einschließe.

Der Hinweis in den Erläuterungen, wonach die in die Position 9018 einzureihenden Geräte üblicherweise die Handhabung durch Ärzte in deren Berufspraxis verlangen würden, stelle kein Ausschließlichkeitskriterium dar. Es gehöre zu den typischen beruflichen Handlungen eines Arztes, die Pulsfrequenz zu ermitteln. Diese Ansicht werde durch weitere verbindliche Zolltarifauskünfte bestätigt.

Sollte trotzdem die Meinung vertreten werden, die gegenständliche Ware sei nicht von der Position 9018 erfasst, so sei diese in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, denn das Gerät enthalte neben dem Rechner eine Eingabeeinheit sowie einen Monitor zur Anzeige der verschiedenen Daten, wobei alles zusammen in einem Gehäuse untergebracht sei. Eine Einreihung in die Position 9506 der Kombinierten Nomenklatur scheide aus. Diese Position sei vom Wortlaut her Geräten für die allgemeine körperliche Ertüchtigung vorbehalten, der Pulsfrequenzmesser bzw. Computer sei kein solches Gerät.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, nach Untersuchung des vorgelegten Musters und nach Durchsicht der zugehörigen Unterlagen habe die gegenständliche Ware nicht als eigenständige Ware beurteilt werden können. Diese sei als Baugruppe anzusehen. Diese stelle keine im Zolltarif genannte Ware dar. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der objektiven Beschaffenheitsmerkmale sei daher die Baugruppe als Teil bzw. Zubehör für einen Crosstrainer der Position 9506 der Kombinierten Nomenklatur anzusehen gewesen.

Gegen die Berufungsvorentscheidung richtete sich die Beschwerde vom . Die Bf. brachte zum Ausdruck, sie sei mit der Entscheidung nicht zufrieden und beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Mit der mit Schreiben vom ergänzten Eingabe vom zog die Bf. den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die gegenständliche Ware zurück.

Mit dem genannten Schreiben vom zog die Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und den auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) erteilen die Zollbehörden auf schriftlichen Antrag nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte.

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird nur auf Antrag erteilt und ist ein Instrument, um im Vorhinein eine zuverlässige Auskunft über die Tarifierung einer bestimmten Ware zu erhalten (Reiche in Witte, Zollkodex5 Art 12 Rz 1). Bei einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten, für einen etwaigen Antragsteller besteht keine Verpflichtung, einen derartigen Antrag zu stellen.

Nach Lehre und Rechtsprechung können Anträge zur Geltendmachung von Rechten bis zur Rechtskraft der diesbezüglichen Entscheidung von der Partei zurückgenommen werden (vgl. ). Die Zurücknahme des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die gegenständliche Ware war daher auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens möglich.

Aufgrund der rechtzeitigen Zurückziehung des Antrages hatte die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft für die gegenständliche Ware zu unterbleiben. Die verbindliche Zolltarifauskunft war daher aufzuheben.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 12 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at