Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2013, RV/0533-W/13

Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau RB, X-Z-gasse 15/16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20, vertreten durch Frau ADir. G-, vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe betreffend die Kinder Es- (geb. 2007) und B- (geb. 2010 in Ny--) an Frau RB -im Folgenden kurz mit Berufungswerberin (Bw) bezeichnet -wurde mit Ergänzungsersuchen vom um Angabe des Datums der Einreise des mj Kindes B-- in Österreich sowie um Vorlage einer Kindergartenbestätigung bzw Schulbesuchsbestätigung der älteren Kinder gebeten. Der mit Rückscheinbrief Rsb versendete Vorhalt wurde als nicht behoben an die Abgabenbehörde retourniert. Mit wurde von Seiten der Abgabenbehörde beim Stadtschulrat M- um Auskunft ersucht, ob die beiden Kinder der Bw, Z- und R- in M-- die Schule besuchten. Beide Kinder seien zuletzt in x-, Z-g 15/16 wohnhaft gewesen. In Beantwortung des Auskunftsersuchens wurde mitgeteilt, es seien hinsichtlich beider Kinder keine Daten über eine Aufnahme in die Schulpflichtmatrix vorhanden. Eine Erhebung im letzten Schuljahr 2009/10 (Strafantrag für T-R habe ergeben, dass sich die Familie nicht an der Meldeadresse aufgehalten habe. Für beide Kinder sei eine amtliche Abmeldung durch die Abt durchgeführt worden und bestehe in M-- kein Hauptwohnsitz mehr.

Gemäß vorliegendem Versicherungsdatenauszug betreffend die Bw war vom bis der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld (vom bis Wochengeldbezug und Anzeige einer Lebendgeburt) vermerkt. Vom bis war die Bw geringfügig beschäftigt als Angestellte (bei Frau MP) und bezog sie in der Zeit zwischen April 2007 und Kinderbetreuungsgeld. Vom bis laufend war sie geringfügig beschäftigt als Arbeiterin bei der D- KEG in 1-S 7 (vormals Gastgewerbebetrieb der Frau MP, zugleich Unterkunftgeberin) und ab dem zuletzt genannten Zeitraum gleichzeitig als Angestellte (gemäß § 19 ASVG bei der Gkk) selbstversichert.

Die Bw war in der Zeit vom bis bei Herrn (Frau) PE (davor vom bis bei A- und IM) wohnhaft. Danach fand sie Unterkunft bei Frau MP (vom bis und ab bis laufend; laut ZMR war Frau P- bis Hauptmieterin, danach Eigentümerin der Wohnung). In der Zeit vom bis zur Wiederanmeldung am Wohnsitz in C-- 15/16 mit bestand für die Bw keine aufrechte Meldung in Österreich. Die Heiratsurkunde betreffend die Eheleute BS und SZT, ausgestellt am in NY (NN-) liegt im Akt auf.

Die Tochter Z- war in der Zeit bis sowie ab bis laufend, Tochter EN- bis und vom bis (Abmeldung) und der Sohn BA (geb. 2010) ab bis laufend an den jeweiligen Adressen der Bw angemeldet. Für das älteste Kind R- (geb. 2003) liegen laut Meldeauskunft keine Daten vor.

Am wurde die Bw zur Vorlage von Aufenthaltsnachweisen für sich und ihre Kinder betreffend den Zeitraum ab 2006 ersucht. Es wurde eine Bestätigung eines praktischen Arztes (Dr. LR, C-G 5) vom vorgelegt, wonach die Bw und ihre Kinder R-- (SozVersNr. V-), Z-- (SozVersNr. vv-), E-- (SozVersNr. RR-) und BT- (SozVersNr. ZZ-) seit 2006 in der oa Ordination behandelt worden seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde die Bw erneut aufgefordert, einen lückenlosen und glaubhaften Nachweis des ständigen Aufenthaltes der Familie in Österreich für den Zeitraum ab 2006, weiters Schulbestätigungen, Schulzeugnisse und Kindergartenbestätigungen ab 2006 sowie einen Mietvertrag und Nachweise über Mietzahlungen einzureichen. Angaben zur Größe der Wohnung seien zu erstatten und Kontoauszüge für die Zeit ab 2006 vorzulegen. Auf die gemäß § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) bestehende Mitwirkungspflicht wurde ausdrücklich verwiesen.

Die Bw gab mit Schreiben vom (eingelangt bei der Abgabenbehörde am ) an, bei ihrem Vater Ab- zu wohnen. Sie selbst bezahle keine Miete. Ihr Vater wohne in einer 3-Zimmerwohnung und teile diese mit der Bw und ihren Kindern. Die Bw sei geringfügig bei ihrem Bruder "MB-- in der Firma beschäftigt" und sei für sie vom Bruder unter seinem Namen ein Handy besorgt und bezahlt worden. Das Mobiltelefon werde privat und beruflich verwendet. Kosten für Strom- und Gas würden vom Vater der Bw getragen und werde aus religiösen Gründen nicht ferngesehen. Einer vorliegenden Bestätigung des Herrn ST (geb. 1969) vom zufolge habe er getrennt von seiner Frau (Bw) bei seinen Eltern in Ny-- gelebt. Frau RB lebe in Wien. Herr T- sei zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung keiner Beschäftigung nachgegangen und sei einkommenslos. Er habe seine Anstellung infolge des Anschlages vom 11. September verloren und sei seitdem nicht mehr beschäftigt. Aus den von der Bw vorgelegten Bankkontoauszügen (für die Zeit ab ) gehen jeweils Gutschriften aus Überweisungen des Finanzamtes und Lastschriften der Gebietskrankenkasse sowie Abschöpfungen auf ein nicht bekannt gegebenes Konto (A01) hervor. Am und erfolgten zwei Kontogutschriften (Gutschrift a/RB) von jeweils € 500,00.

Zu einem Vorsprachetermin des Finanzamtes am um 10.00 (zur Mitnahme der Reisepässe der Bw und ihrer Familie) sei die Bw bei aufrechter Adresse unentschuldigt nicht erschienen.

Mit Bescheid vom wurde die Familienbeihilfe zuzüglich Kindergeld betreffend die Kinder R- und Z- (Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2010), EN- (Zeitraum April 2007 bis Dezember 2010) sowie BA (Zeitraum August bis Dezember 2010) im Gesamtbetrag von € 35.647,70 zurückgefordert. Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Bw trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis des ständigen Inlandsaufenthaltes ihrer Kinder gebracht und auch einem Vorspracheersuchen keine Folge geleistet habe, weshalb vom Bestehen eines Beihilfenanspruches nicht habe ausgegangen werden können. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhielten, stünde keine Familienbeihilfe zu. Der gleichzeitig ergangene -vorliegend nicht verfahrensgegenständliche -Bescheid, mit dem der Antrag vom auf Gewährung der Familienbeihilfe betreffend den Zeitraum ab Jänner 2011 für die beiden Kinder R- und BA abgewiesen wurde, blieb unangefochten.

der Abgabenbehörde, die Bw habe ab Januar 2005 nicht mehr in M-- gelebt. Solange die Kinder nicht schulpflichtig gewesen wären, sei der Wohnsitz der Bw und ihrer Kinder hauptsächlich in M-- gewesen. Die Bw sei auch im Betrieb ihres Bruders bzw ihrer Schwägerin MP, 1-S 7, geringfügig angemeldet gewesen. Natürlich habe sie sich mit ihren Kindern oft nach Ny-- begeben, von wo auch ihr Ehegatte herstamme, dies vor allem auch deshalb, weil sie dort als Teilzeitstudentin inskribiert gewesen sei (Masterstudium für Ernährungswissenschaften). Immer wieder habe sie für Prüfungen nach Ny-- "müssen", ihr Hauptwohnsitz sei aber in M-- gewesen. Die Bw habe für die beiden älteren Kinder Bausparverträge abgeschlossen und bei den Gemeinderatswahlen "aktiv gewählt (keine Briefwahl)". Einmal habe sie sogar ihre Wohnadresse geändert. Während dieser Zeit habe sie ihren Mann nicht überreden können, nach M-- zu kommen und hier zu leben. Es habe dauernd Streit gegeben, wobei die Bw anlässlich eines Besuches in den USA kurz vor der Geburt ihres vierten Kindes von den Ärzten den Rat bekommen habe, den Flug nach M-- nicht anzutreten, sodass sie ihren Sohn in Ny-- zur Welt gebracht habe. Kurz nach der Niederkunft sei sie aber mit ihren Kindern wieder in M-- gewesen. Dieses eine Mal habe sie sich länger als sonst in Ny-- aufgehalten, weshalb sich die beiden älteren Töchter in M-- nicht mehr hätten eingewöhnen können. Infolge des Eintritts der Schulreife bei der älteren Tochter habe ihr Ehemann die beiden älteren Töchter Ende September 2010 mit nach Ny-- genommen, wo die Kinder sich seitdem aufhielten und die Schule besuchten. Im Jänner 2011 habe sie ihre Töchter in Ny-- besucht. Die Bw und ihr Ehemann hätten beschlossen, dass sie mit den beiden jüngeren Kindern nach Ny-- kommen und dort auch bleiben sollte. Die Bw ersuchte um Aufhebung des Bescheides. Gerne würde sie bei der Abgabenbehörde vorsprechen.

Mit wurde die Berufungswerberin von Seiten der Abgabenbehörde aufgefordert, in Begleitung ihrer Kinder am um 10.00 bei der Abgabenbehörde vorzusprechen und die Reisepässe für die gesamte Familie bzw ärztliche Bestätigungen eines österreichischen Kinderarztes für alle Kinder ab Geburt mitzunehmen. Laut Aktenvermerk des Finanzamtes sei die Bw zum Termin unentschuldigt nicht erschienen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung der Bw mit der Begründung abgewiesen, sie habe der Aufforderung zu einer persönlichen Vorsprache bei der Abgabenbehörde nicht Folge geleistet. Die mit Rückscheinbrief (Rsa) zugestellte Berufungsvorentscheidung wurde mit hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der . Eine Behebung der Berufungsvorentscheidung ist nicht erfolgt.

Mit stellte die Bw den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag und gab an, gegen den vor kurzem erhaltenen Bescheid Berufung zu erheben. Die Bw bestehe nochmals darauf, die Familienbeihilfe für ihre Kinder rechtmäßig bezogen zu haben und nicht zu deren Rückzahlung verpflichtet zu sein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder.

Nach § 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn

a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,

b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,

c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).

Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (BGBl 1976/290 ab )

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG idF BGBl 1971/116 haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

§ 2 Abs. 8 FLAG bestimmt, dass Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. x) Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. (BGBl 1971/116; Fremdenrechtspaket 2005, BGBl I 2005/100 ab )

Nach § 4 Abs. 1 FLAG haben Personen, die einen Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe (BGBl 1969/195)

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit haben österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (BGBl 1981/296 ab )

§ 25 leg cit sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen. (BGBl 1996/201 ab )

Nach § 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 26 Abs. 2 leg. cit bestimmt, dass nach Abs. 1 zurückzuzahlende Beträge auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden können.

Die Bw hat das Ergänzungsersuchen vom (zur Angabe der Einreisedaten, Einreichung der Kindergartenbestätigung bzw der Schulbesuchsbestätigung für die älteren Kinder; vgl. oben) nicht behoben. Nach weiterem Ersuchen um Ergänzung (vom ) hat sie den abverlangten lückenlosen und glaubhaften Nachweis des ständigen Aufenthaltes in Österreich nicht erbracht, sondern in ihrem mit datierten und mit Ende der gesetzten Frist am (zusammen mit dem Ergänzungsersuchen) bei der Abgabenbehörde eingereichten Schreiben nur ins Treffen geführt, mit ihren Kindern in der Wohnung des Vaters der Bw Unterkunft genommen zu haben. Sie selbst sei im Unternehmen ihres Bruders (ihrer Schwägerin) als geringfügig beschäftigt angemeldet gewesen und sei ihr vom Bruder ein Mobiltelefon für private und berufliche Zwecke zur Verfügung gestellt worden. Dass von der Bw Kosten im Zusammenhang mit der Wohnung in M-- getragen worden wären, wurde nicht behauptet. Der in den USA lebende Ehegatte hätte nach seiner Bestätigung vom seit dem Anschlag vom keine Beschäftigung und lebe bei den Eltern in den USA. Aus den vorgelegten Bankauszügen betreffend die Bw (vom bis ) gehen jeweils Gutschriften des Finanzamtes, Lastschriften betreffend die Krankenkasse sowie einzelne Abschöpfungen (Bausparvertrag bzw Kto A01 und F- etc) hervor. Die vorgelegte ärztliche Bestätigung bezog sich ohne spezielle Zeitangaben bloß allgemein auf eine seit 2006 bestehende Betreuung ihrer Kinder. Nach Angaben der Schulbehörde waren die beiden älteren Töchter nicht in die Schulmatrix aufgenommen bzw hatte die Familie ihren Wohnsitz nicht mehr in M--. Die vorliegenden Meldedaten (vgl. oben) ergeben keinen ausreichenden Beweis für den von der Bw behaupteten Aufenthalt ihrer Kinder. Für die älteste Tochter liegen keine Meldedaten vor (vgl. Auszug aus Zentralem Melderegister). Die Tochter EN- wurde erst im Jahr 2013 vom Wohnsitz in M-- abgemeldet. Betreffend die beiden Kinder BA und Z- ist die Meldung an der Adresse in M-- nach wie vor aufrecht.

In der Begründung des vorliegend zu beurteilenden Rückforderungsbescheides wurde unter Zitierung der bezughabenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes ausdrücklich angeführt, dass die Bw trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Nachweis für den ständigen Inlandsaufenthalt ihrer Kinder beigebracht hat und auch einem Vorspracheersuchen (vgl. oben für den ) keine Folge geleistet worden ist, weshalb nicht vom Bestehen eines Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe für die jeweiligen Rückforderungszeiträume ausgegangen hätte werden können.

In der dagegen erhobenen Berufung (vom ) hat die Bw behauptet, der Aufenthalt der Kinder sei bis zum Eintritt der Schulpflicht hauptsächlich in M-- und sie selbst im Betrieb ihres Bruders "geringfügig angemeldet" gewesen. Die Bw habe sich natürlich mit den Kindern oft in Ny-- aufgehalten, von wo auch der Ehemann herkomme und wäre sie in Ny-- als Teilzeit-Studentin (Masterfernstudium Ernährungswissenschaften) "inskribiert" bzw anlässlich von Prüfungsterminen dort gewesen. Ihr Hauptwohnsitz habe aber in M-- gelegen und hätte sie für die älteren Kinder einen Bausparvertrag abgeschlossen bzw in M-- bei den Gemeinderatswahlen "aktiv gewählt (keine Briefwahl)". Einmal habe sie sogar ihren Wohnsitz geändert. Während dieser Zeit habe die Bw ihren Mann nicht dazu überreden können, nach M-- zu kommen. Sie sei auf ärztlichen Rat vor der letzten Niederkunft nicht mehr nach Österreich gereist und erst nach der Geburt ihres vierten Kindes wieder nach M-- gekommen. Die beiden älteren Kinder hätten sich infolge des längeren Aufenthaltes in den USA nicht mehr in M-- eingewöhnen können und habe ihr Mann anlässlich des Eintritts der Schulreife bei der ältesten Tochter die beiden älteren Kinder Ende September 2010 mit nach Ny-- genommen, wo sie seitdem lebten und die Schule besuchten. Die Bw habe die Familie Anfang 2011 dort besucht und beschlossen, sodann mit den beiden jüngeren Kindern nach Ny-- zu gehen und dort zu bleiben.

Die Bw hat der nach Beantwortung des oa Vorhaltes vom (vgl. oben Beantwortung vom ) ergangenen Aufforderung der Abgabenbehörde zu einer Vorsprache (am ) keine Folge geleistet. Dass der abverlangte Nachweis für den Inlandsaufenthalt der Familie nicht erbracht und dem Vorsprachetermin keine Folge geleistet worden ist, wurde im vorliegend zu beurteilenden Bescheid ausdrücklich festgestellt. Eine Nennung von konkreten Hinderungsgründen erfolgte in der rechtzeitig erhobenen Berufung nicht, sondern wurde ohne weitere Angaben bloß die bestehende Bereitschaft zu einer Vorsprache bekundet. Nachweise über die behaupteten im Berufungszeitraum bestehenden Inlandsaufenthalte der Bw und ihrer Kinder wurden der Berufung nicht beigelegt und fehlen auch ausreichend konkrete Angaben über die Aufenthaltsumstände. Der im Zuge des Berufungsverfahrens erfolgten weiteren Aufforderung der Abgabenbehörde zur persönlichen Vorsprache bzw zur Vorlage von Reisedokumenten (am , 10.00 Uhr) ist die Bw nicht nachgekommen.

Den behördlichen Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen über den ständigen Inlandsaufenthalt und den ihrer Kinder hat die Bw somit nicht entsprochen. Weder die für den berufungsgegenständlichen Zeitraum angeforderten Dokumente (Schulbesuchsbestätigungen, Reisepässe für die gesamte Familie, ärztliche Bestätigungen für alle Kinder ab deren Geburt) wurden von der Bw übermittelt, noch wurde der abverlangte Nachweis in anderer Form erbracht. Dass die Bw zu den Vorspracheterminen unbestritten nicht erschienen ist, mag mit ihren Aufenthalten in den USA zusammengehangen haben. Die Bw hat aber von der Möglichkeit, für den berufungsgegenständlichen Zeitraum Dokumente über den Inlandsaufenthalt ihrer Familie in anderer Weise vorzulegen, keinen Gebrauch gemacht, obwohl dazu von der ersten behördlichen Aufforderung im Jahr 2010 bzw dem Ersuchen um Vorlage von entsprechenden Unterlagen (Vorhalt ) bis zur erstmaligen Aufforderung zur Vorsprache am zumindest mehr als ein halbes Jahr zur Verfügung gestanden wäre. Gründe, warum die Vorlage der abverlangten oder aber anderer aussagekräftiger Dokumente nicht möglich gewesen wäre, wurden nicht vorgebracht. Auf das Nichterscheinen und die Nichtvorlage von abverlangten Unterlagen wurde im angefochtenen Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung entsprechend hingewiesen. Die mit Rückscheinbrief hinterlegte Berufungsvorentscheidung (Rsa) wurde zwar nicht behoben, gegen den "vor kurzem erhaltenen Bescheid" wurde aber der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag rechtzeitig am eingebracht. Die Bw führte darin bloß an, die Familienbeihilfe für ihre Kinder rechtmäßig bezogen zu haben und nicht zu deren Rückzahlung verpflichtet zu sein. Angaben über die strittigen Aufenthalte wurden nicht gemacht und auch nicht behauptet, die Bw sei hinsichtlich der nachzureichenden Unterlagen in Unkenntnis geblieben.

Zusammenfassend ist auszuführen: Aus den von der Bw im strittigen Zusammenhang vorgelegten Unterlagen war ein entsprechender Nachweis nicht erkennbar. Weder aus den Eingaben, noch aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich konkrete Zeitangaben über im Berufungszeitraum bestehende Inlandsaufenthalte der Familie. Die vorgelegten Bankauszüge (ab Dezember 2009) und dort ausgewiesenen Buchungen (vgl. oben Lastschriften der GKK bzw einzelne Abschöpfungen) enthalten keine stichhaltigen Hinweise auf einen im Berufungszeitraum gegebenen Inlandsaufenthalt der Bw und ihrer Kinder. Auch die Tatsache, dass die beiden älteren Töchter in die Schulmatrix nicht aufgenommen und die Familie amtlich abgemeldet worden war, spricht gegen einen ständigen Aufenthalt in Österreich. Abverlangte Unterlagen über einen Kindergarten-oder Schulbesuch bzw Nachweise über in zeitmäßiger Hinsicht entsprechend konkretisierte Arztkonsultationen im Inland oder dergleichen sind nicht eingereicht worden und hat sich die Bw auch nicht auf Angaben in anderen Unterlagen, etwa in den behördlicherseits abverlangten Reisedokumenten, bezogen, sondern bloß angegeben, mit ihren Kindern oft in die USA gereist zu sein, wo auch der Ehemann der Bw lebe. Die Bw habe dort ein Studium betrieben. Nähere Angaben über Prüfungstermine oder besuchte Lehrveranstaltungen hat die Bw nicht gemacht und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Eine auf den Namen der Bw versuchte Google-Abfrage ergibt aktuell Hinweise auf eine Tätigkeit als Ernährungsassistentin in den USA. Daraus kann in Zusammenhalt mit den vorliegenden Angaben der Bw auf einen erfolgreichen Studienabschluss bzw auf eine von der Bw in den USA begonnene Berufstätigkeit geschlossen werden. Hinsichtlich des behaupteten Beginns des Daueraufenthaltes der Bw und deren Kindern (ab September 2010) bzw der Dauer des "Fernstudiums" liegen keine entsprechend konkreten Daten vor. Indem die Bw den behaupteten Inlandsaufenthalt der Kinder für den Berufungszeitraum also auch nach wiederholter Aufforderung (beginnend mit einem Vorhalt vom September 2010) weder nachgewiesen, noch entsprechend glaubhaft gemacht und sich in keiner Weise darüber geäußert hat, aus welchen Gründen -außer den ohnehin aktenkundigen Auslandsaufenthalten -auch eine Nachreichung von Nachweisen in anderer Form bzw die Vorsprache zu einem bestimmten Termin nicht möglich gewesen wäre, hat sie es verabsäumt, durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung bei Auslandsaufenthalten entweder selbst für eine fristgerechte und vollständige Vorlage von Nachweisen betreffend den behaupteten Inlandsbezug (im Berufungszeitraum) zu sorgen, oder aber die Abgabenbehörde durch konkrete Anwesenheitszeitangaben bzw durch die Namhaftmachung eines befugten Vertreters in die Lage zu versetzen, die Vorlage der zur Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nötigen Unterlagen und Daten entsprechend sicher zu stellen. Davon, dass die Bw nicht zumindest Kenntnis von der Zustellung bzw dem Inhalt der entsprechenden behördlichen Aufforderungen erlangt hätte, kann nicht ausgegangen werden und wurde dies auch nicht eingewendet. Das bloße Vorbringen hinsichtlich eines im Berufungszeitraum bestehenden Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland bzw des behaupteten Dauerauslandsaufenthaltes der Familie ab Herbst 2010 konnte im Zusammenhalt mit den oben beschriebenen Unterlagen den Standpunkt der Bw nicht stützen. Im vorliegenden Zusammenhang fällt auf, dass die Bw den Beginn des Dauerauslandsaufenthalts der beiden älteren Töchter mit Ende September 2010, somit zeitgleich mit der ersten behördlichen Aufforderung (vgl. oben Vorhalt vom ) angegeben hat (vgl. Ausführungen in der Berufung: "ihr Mann" habe die "beiden älteren Töchter Ende September mit nach New York" genommen). Warum aber der Bw die Behebung der behördlichen Schriftstücke oder auch eine Kontaktnahme mit der Abgabenbehörde zur Abklärung der Lebensumstände bzw zu zeitnahen Terminabsprachen in dieser Zeit (vgl. auch die aufrechte polizeiliche Meldung) nicht möglich gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Konkrete Hinderungsgründe betreffend die Vorlage der abverlangten Unterlagen (Einreisedaten für den Sohn, Kindergartenbestätigung bzw Schulbesuchsbestätigungen für die beiden älteren Kinder, Reisedokumente etc) bzw die Einhaltung von Vorspracheterminen wurden während des gesamten Verfahrens nicht angegeben.

Zur Wahrung ihres Rechtsanspruches wäre die Bw im Hinblick auf ihre Auslandsaufenthalte verpflichtet gewesen, für die Vorlage der abverlangten Nachweise über den behaupteten Inlandsaufenthalt ihrer Kinder oder für die Nachreichung, allenfalls durch einen befugten Vertreter, Sorge zu tragen. Indem sie auch zwei behördlichen Ladungen zur Vorsprache (am und am ) unentschuldigt ferngeblieben ist und es in weiterer Folge verabsäumt hat, den abverlangten Nachweis in anderer Form zu erbringen oder zumindest dessen Nachreichung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens in Aussicht zu stellen, sind ihr die Folgen der von der Abgabenbehörde auf Grund der Aktenlage vorgenommenen Beurteilung zuzurechnen. Auf die im Zusammenhang mit Beihilfenansprüchen für deren Bezieher bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht hatte bereits die Abgabenbehörde hingewiesen (§ 115 BAO).

Aus den angeführten Gründen war von der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsanspruches auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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