Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bei Betriebsübergabe wurde nicht Formular NeuFö 3, sondern Formular NeuFö 1 vorgelegt)
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Ing. H.I., X., vertreten durch S.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom wurden von Herrn Ing. H.H. die in diesem Vertrag näher bezeichneten Liegenschaften an Herrn Ing. H.I., dem Berufungswerber, verkauft. Mit der von Herrn Rechtsanwalt RA unterfertigten Eingabe vom wurde dieser Kaufvertrag mit dem Formular NeuFö 1 an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersendet. In diesem Formular NeuFö 1 wurde im Punkt 3. beantragt, dass die Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben nicht behoben werden. Die Nichterhebung weiterer Abgaben wurde in diesem Punkt nicht beantragt. Laut Punkt 4. wird diese Erklärung bei folgenden Behörden vorgelegt werden: Magistrat der A. B. Finanzamt Wohnsitzfinanzamt Bezirksgericht C. und Bundespolizeidirektion. Dieses Formular wurde vom Berufungswerber nicht unterschrieben. Für die Wirtschaftskammer D. wurde dieses Formular am unterfertigt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde dem Berufungswerber für diesen Erwerbsvorgang mit Bescheid vom die Grunderwerbsteuer mit € 5.711,72 vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass bei der Berechnung der Freibetrag nach § 5a Abs. 2 Z. 2 NeuFöG in der Höhe von € 75.000,-- zu berücksichtigen gewesen wäre, da eine Betriebsübertragung vorliegt. Diese Berufung wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung damit, dass eine Erklärung für Neugründungen (NeuFöG 1) vorgelegt wurde, die Begünstigung des § 1 Z. 2 NeuFöG für Liegenschaftskaufverträge nicht zum Tragen kommt und jeder Hinweis auf eine Betriebsübertragung fehlte. Die Vorlage der Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö 3) stellt eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar und kann durch spätere Nachreichung oder Mängelbehebung nicht saniert werden.
Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO gestellt. Dieser Antrag wurde wie folgt begründet:
"Bei der Übernahme der Fahrschule seines Vaters hatte sich mein Mandant am von der Wirtschaftkammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz beraten lassen. Leider hat die Wirtschaftskammer D. bei der Beratung zwischen den Weihnachtsfeiertagen und obwohl den Sachbearbeitern der Umstand der Übernahme des Betriebes des Vaters bekannt war, irrtümlich ein Formular NeuFÖ 1 ausgefertigt, das ausschließlich für Neugründungen und nicht für Betriebsübertragungen vorgesehen ist. Dieses Formular hat Herr Rechtsanwalt RA im guten Glauben am rechtzeitig innerhalb der im § 10 GrEStG vorgesehenen Frist zusammen mit dem Kaufvertrag zur Grunderwerbsteuerbemessung vorgelegt. Bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer wurde aber das falsche Formular, das bis dahin niemandem aufgefallen war, bemerkt und die Grunderwerbsteuer ohne Freibetrag mit EUR 5.711,72 festgesetzt.
Da nun aber die Wirtschaftskammer am auf unsere Beanstandung hin ihren Fehler durch die Ausstellung des richtigen Formulars NeuFö3 behoben hat, erlaube ich mir das richtige Originalformular zusammen mit den Kopien der Kaufverträge meiner Mandantschaft vorzulegen und ersuche, da der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses (falsch ausgestelltes Formular über die Erklärung der Betriebsübertragung) unter Vorlage des richtigen Formulars zu übermitteln und ersuche sie höflichst, meinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Da mein Mandant keine Ahnung davon hatte, dass ein falsches Formular ausgestellt worden war, und auch die Kanzlei RÄ Rechtsanwälte OEG vorher noch nie Beanstandungen aufgrund der Neugründungsberatungen der Wirtschaftskammer hatte, gab es auch für den Rechtsanwalt keinen Anlass das ans Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern übermittelte Formular zu hinterfragen. Es wurde daher durch ein unvorhergesehenes Ereignis nicht rechtzeitig mit der Vorlage des Kaufvertrages auch gleichzeitig das Neufö 3 vorgelegt. Meinem Mandanten ist daraus aber kein Versäumnis zur Last zu legen, da er sehr wohl auf die Fachkundigkeit der Beratung durch die Wirtschaftskammer als auch bei der Anzeige zur Bemessung der Grunderwerbsteuer auf die Sachkundigkeit des Rechtsanwaltes vertrauen konnte. Es wäre daher wohl eine erhebliche Härte würde, aufgrund eines irrtümlich von der Wirtschaftskammer falsch ausgestellten Formulars ein gemäß § 5 Abs 2 Z 2 NeuFöG meinem Mandanten zustehender Freibetrag nicht berücksichtigt. Ich ersuche Sie daher nochmals den Grunderwerbsteuerbescheid unter Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG neu auszustellen."
Diesem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ein Formular NeuFö 3 im Original und Kopien des Unternehmenskaufvertrages und des Kaufvertrages beigelegt. Dieses nunmehr vorgelegte Formular NeuFö 3 wurde sowohl vom Berufungswerber als auch für die Wirtschaftskammer am unterschrieben. In diesem Formular NeuFö 3 wurde im Punkt 3. beantragt, dass die Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbsteuer, soweit der für die Berechnung anzusetzende Wert den Betrag von € 75.000,-- nicht übersteigt und die Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums an Grundstücken nicht behoben werden. Laut Punkt 4. wird diese Erklärung bei folgenden Behörden vorgelegt werden: Magistrat der A. Bezirksgericht C. und Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung wie folgt:
" § 308 Abs. 1 BAO bestimmt, dass gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis hingegen dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige Personen. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (Abs. 3 des § 308).
Im vorliegenden Fall hat Herr RA RA am als Parteienvertreter des Hrn. Ing. H.I. beim Finanzamt f. Gebühren u. Verkehrsteuern Wien eine Kopie des Liegenschaftskaufvertrages vom (EZ 1, Grundbuch C. u. EZ 2, Grundbuch E.), abgeschlossen zwischen Ing. H.I. und sowie das Original der am seitens der Wirtschaftskammer D. ausgestellten Erklärung der Neugründung (NeuFö1) mit dem Antrag auf Befreiung von den Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben vorgelegt. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom erging ohne Berücksichtigung einer Begünstigung, da § 1 Zi.2 Neugründungsförderungsgesetz für Liegenschaftskaufverträge nicht zu tragen kommt und jeder Hinweis auf eine Betriebsübertragung fehlte. Laut Ausführung in der Berufung vom liegt eine Betriebsübertragung gemäß § 5a NEUFÖG vor. Nach dem - sinngemäß anzuwendenden - § 4 NEUFÖG treten die Wirkungen des § 5a nur unter klar definierten formellen Voraussetzungen ein. Die Vorlage der Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö3) stellt eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Begünstigung dar und kann durch spätere Nachreichung oder Mängelbehebung nicht saniert werden. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen. Die Erklärung der Betriebsübertragung (NeuFö3) wurde erst mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom vorgelegt. Bei rechtskundigen Parteien ist ein strenger Maßstab in Bezug auf die erforderliche Sorgfalt anzulegen. Es hätte bei sorgfältiger Kontrolle dem damaligen Parteienvertreter bei Vorlage der Kopie des in Rede stehenden Kaufvertrages auffallen müssen, dass die Steuerbefreiung betr. die Grunderwerbsteuer nicht beantragt und das notwendige Formular nicht vorgelegt wurde. Da offensichtlich entsprechende Kontrollmaßnahmen nicht getroffen wurden, erscheint nicht ausreichend dafür vorgesorgt worden zu sein, Organisationsmängel, wie im vorliegenden Fall, zu vermeiden.
Da hier ein unvorhersehbares und unabwendbares Versehen nicht vorliegt ist kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben."
Am wurde ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung bis eingebracht, welchem vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit Bescheid vom stattgegeben wurde. Am wurde folgende Berufung eingebracht:
"Namens und im Auftrag meiner o.a. Mandantschaft erhebe ich gegen den abweisenden Bescheid über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom , eingelangt am , innerhalb offener, bis erstreckter Rechtsmittelfrist Berufung.
Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Es wird beantragt, den Bescheid über die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersatzlos aufzuheben und die Grunderwerbsteuer gemäß § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG nach Abzug des Freibetrages mit EUR 4.211,72 festzusetzen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Begründung dazu lautet:
" § 308 Abs. 1 BAO lautet: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die im Antrag und der Berufung vorgebrachten Gründe reichen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aus.
Im Übrigen wird auf die Begründung im Bescheid vom über die Abweisung des Antrags vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§308 BAO) verwiesen."
In dem gegen diese Erledigung eingebrachten Vorlageantrag vom wurde vorgebracht:
"Da Sie mir nicht im Zuge eines Mängelbehebungsauftrages die Gelegenheit gegeben haben, meine Berufung vom zu begründen, möchte ich im Zuge der Berufung gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom ausführen, dass RA =RA bzw. der Sachbearbeiterin der RÄ Rechtsanwälte OEG keineswegs ein grobes Verschulden bei der Übermittlung des Kaufvertrages und des von der Wirtschaftskammer D. bei der Übernahmeberatung ausgestellten Formulares zum Neugründungsförderungsgesetz unterstellt werden kann. Richtig ist, dass sich mein Mandant Ing. H.I. am vor Abschluss eines Übergabevertrages für die väterliche Fahrschule von der Wirtschaftskammer D. beraten lies. Im Zuge dieser Beratung wurde, obwohl die Wirtschaftskammer D. darüber informiert worden war, dass mein Mandant mit einem Übergabevertrag die bisher vom Vater Ing. H.H. betriebene Fahrschule übernehmen sollte, statt des notwendigen Formulars NeuFÖ3 für Betriebsübertragungen vom Sachbearbeiter der Wirtschaftskammer irrtümlich ein Formular NeuFÖ1 ausgestellt. An dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich in meiner Tätigkeit als Steuerberater seit über zehn Firmenübergaben und mindestens ebensoviele Neugründungen steuerlich betreut habe und die Wirtschaftkammer D. bei diesen Fällen stets das richtige Formular für meine Mandanten ausgefertigt hat. Daher hatte ich keinerlei Bedenken, dass mein Mandant ohne Beisein des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters die Neugründungsförderungsberatung durch die Wirtschaftskammer absolvierte. Herr RA RA hat dann versucht die Grunderwerbsteuerbemessung über Finanz-Online selbst durchzuführen. Da dies für einen NeuFÖG Fall nicht möglich war, beauftragte er seine Sekretärin die schriftliche Eingabe für die Gebührenbemessung vorzubereiten und lies Herrn Ing. H.I. bitten, dass dieser das Formular über die Bestätigung der Gründungsberatung von der Wirtschaftkammer beibringt. Danach hat die Sekretärin das von der Wirtschaftskammer D. fälschlich ausgestellte Formular NeuFÖ1 zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag mit der Bitte um Ausstellung einer Umbedenklichkeitsbescheinigung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übermittelt. Dass nicht das richtige Formular NeuFÖ3 bei der Gründungsberatung von der Wirtschaftkammer ausgestellt worden war, war von der sehr zuverlässigen Sekretärin nicht bemerkt worden, und aufgrund der in der Vergangenheit immer richtigen Vorgangsweise bei der Ausstellung von Formularen im Zuge der Neugründungsberatung der Wirtschaftskammer konnten sich sowohl Ing. H.I. als auch RA darauf verlassen, dass auch diesmal ein richtiges Formular ausgestellt worden war. Selbst falls die Sekretärin oder -RA sich nochmals mit dem von der Wirtschaftskammer fälschlich ausgestellten Formular NeuFÖ1 auseinandergesetzt hätten, ist nicht sicher, ob Sie auch den Irrtum der Wirtschaftskammer erkannt hätten, oder erkennen hätten können. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich eindeutig, dass dem Wiedereinsetzungsantrag kein grobes Verschulden seitens meiner Mandantschaft oder dem Rechtsanwalt bzw. dessen Sekretärin entgegensteht.
Da auch gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag mein Mandant die versäumte Handlung, Vorlage des Formulars NeuFÖ3 nachgeholt und bei der Abgabenbehörde I.Instanz (siehe dazu § 308 Abs 3 und 4 BAO ) eingebracht hat, ersuche ich sie höflichst, meiner Berufung stattzugeben und die Grunderwerbsteuerbefreiung so wie im § 5a Abs 2 Z 2 NeuFÖG vorgesehen, unter anwendung des Freibetrages von EUR 75.000,- vorzuschreiben.
Gleichzeitig möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass mein Mandant mit einer zweiten stattgebenden Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 Abs 2 BAO einverstanden wäre."
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses eingebracht werden (Abs. 3 des § 308).
Ziel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (Ritz, BAO4, § 308 Tz 1). Das Institut der Wiedereinsetzung bezweckt demnach, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung zählt der Umstand, dass die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah (Ritz, BAO4, § 308 Tz 9 f).
Als weitere Voraussetzung darf auf Seiten der Partei bzw. des Vertreters kein Verschulden an der Versäumung der Frist vorliegen, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgeht. Ein minderer Grad des Versehens ist leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB gleichzusetzen. Leichte Fahrlässigkeit in diesem Sinn ist gegeben, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt.
Ob ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt bzw. ob grobes Verschulden anzunehmen ist, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.
Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom wurde vorgebracht, dass sich der Berufungswerber bei der Übernahme der Fahrschule seines Vaters am von der Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz beraten lassen hat. Leider hat die Wirtschaftskammer bei der Beratung zwischen den Weihnachtsfeiertagen und obwohl den Sachbearbeitern der Umstand der Übernahme des Betriebes des Vaters bekannt war, irrtümlich ein Formular NeuFÖ 1 ausgefertigt, das ausschließlich für Neugründungen und nicht für Betriebsübertragungen vorgesehen ist. Dieses Formular hat der Rechtsanwalt im guten Glauben am rechtzeitig innerhalb der im § 10 GrEStG vorgesehenen Frist zusammen mit dem Kaufvertrag zur Grunderwerbsteuerbemessung vorgelegt. Bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer wurde aber das falsche Formular, das bis dahin niemandem aufgefallen war, bemerkt und die Grunderwerbsteuer ohne Freibetrag mit EUR 5.711,72 festgesetzt. Da nun aber die Wirtschaftskammer am auf die Beanstandung des Berufungswerbers bzw. dessen Vertretung hin ihren Fehler durch die Ausstellung des richtigen Formulars NeuFö 3 behoben hat, wird das richtige Originalformular zusammen mit den Kopien der Kaufverträge des Berufungswerbers vorgelegt und ersucht, da der Antrag auf Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses (falsch ausgestelltes Formular über die Erklärung der Betriebsübertragung) unter Vorlage des richtigen Formulars gestellt wird, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu dem mit dem Antrag auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand vorgelegten Formular NeuFö 3. Dieses Formular wurde sowohl vom Berufungswerber als Betriebsinhaber als auch von einem Vertreter der Wirtschaftskammer am unterschrieben. Neben den Unterschriften des Berufungswerbers als Betriebsinhaber und auch neben der Unterschrift des Vertreters der Wirtschaftskammer wurde in dieser Urkunde als Datum jeweils der festgehalten. Damit steht fest, dass dieses Formular NeuFö 3 bereits am ausgestellt wurde und bereits zu einem Zeitpunkt vorhanden war, zu dem der über den Erwerb der Liegenschaften abgeschlossene Kaufvertrag von den Vertragsparteien noch nicht unterschrieben war. Ein Hindernis (falsch ausgestelltes Formular über die Erklärung der Betriebsübertragung) lag im gegenständlichen Fall gar nicht vor, da zum Zeitpunkt der Übersendung des Kaufvertrages an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die sowohl vom Berufungswerber als Betriebsinhaber als auch von einem Vertreter der Wirtschaftskammer unterschriebene Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung (NeuFö 3) bereits vorlag. Es liegt somit kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.
Im Vorlageantrag wird ausgeführt, dass der Rechtsanwalt versucht hat die Grunderwerbsteuerbemessung über Finanz-Online selbst durchzuführen. Da dies für einen NeuFöG Fall nicht möglich war, beauftragte er seine Sekretärin die schriftliche Eingabe für die Gebührenbemessung vorzubereiten und lies den Berufungswerber bitten, dass dieser das Formular über die Bestätigung der Gründungsberatung von der Wirtschaftskammer beibringt. Danach hat die Sekretärin das von der Wirtschaftskammer fälschlich ausgestellte Formular NeuFö 1 zusammen mit dem Grundstückskaufvertrag mit der Bitte um Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übermittelt.
Dem ist entgegen zu halten, dass jenes Formular über die Erklärung der Neugründung (NeuFö 1) nur von einem Vertreter der Wirtschaftskammer am , aber nicht vom Berufungswerber als Betriebsinhaber unterschrieben wurde. Dass diese Erklärung vom Berufungswerber als Betriebsinhaber nicht unterschrieben wurde, wird nicht ohne Grund geschehen sein. Dieses wird dadurch bestätigt, dass die Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung (NeuFö 3) dann sowohl vom Berufungswerber als Betriebsinhaber als auch einem Vertreter der Wirtschaftskammer eben am unterschrieben wurde. Dem Berufungswerber war somit bekannt, dass zwei unterschiedliche Erklärungen, welche zumindest von einem Vertreter der Wirtschaftskammer am unterschrieben wurden, vorhanden sind. Als er vom Rechtsanwalt gebeten wurde, hätte er, nachdem er von der Existenz zweier unterschiedlicher Erklärungen gewusst hat, bei der Überreichung an den Rechtsanwalt darauf achten müssen, dass jene Erklärung dem Rechtsanwalt übergeben wird, welche auch von ihm unterschrieben wurde. Bei einem derartigen Verhalten kann nicht mehr von leichter Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Hätte der Berufungswerber die im Verkehr mit Behörden erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen, hätte von ihm verhindert werden können, dass er dem Rechtsanwalt die - von ihm nicht unterschriebene - Erklärung der Neugründung übermittelt. Bei der nötigen Sorgfalt hätte der Berufungswerber dem Rechtsanwalt auf jeden Fall die - von ihm auch unterschriebene - Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung übermittelt. Auch aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
Bei dem vom Berufungswerber dem Rechtsanwalt übermittelten Formular handelt es sich 1. um eine Erklärung der Neugründung, in welcher 2. nicht die Nichterhebung einer Grunderwerbsteuer beantragt wurde, die 3. nicht zur Vorlage an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bestimmt war und 4. vom Berufungswerber als Betriebsinhaber nicht unterschrieben wurde. In diesen Punkten entspricht das dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit dem Kaufvertrag vorgelegte Formular nicht dem Formular, welches für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Betriebsübergaben erforderlich ist. Bei einer Abweichung in einer derartigen Anzahl von Punkten und noch dazu durch die fehlende Unterschrift des Berufungswerbers als Betriebsinhaber hätte der Sekretärin bei der Vorbereitung für die Versendung bereits auffallen müssen, dass der vorbereiteten Eingabe nicht die für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer (bis zu einem € 75.000,-- nicht übersteigenden Betrag) erforderliche Erklärung beigelegt wurde. Spätestens beim Unterschreiben der Eingabe hätte dem Rechtsanwalt auch aus diesen Gründen auffallen müssen, dass der Eingabe nicht die entsprechende Erklärung beigelegt wurde. Er hätte kontrollieren müssen, ob der Eingab die entsprechenden Dokumente angeschlossen wurden. Hier liegen umso mehr die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, da an rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige Personen. Die für den Verkehr mit Behörden notwendige Sorgfalt wurde hier völlig außer Acht gelassen, weshalb von einem minderen Grad des Versehens nicht mehr ausgegangen werden kann. Ein Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at