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Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 27.08.2012, FSRV/0054-W/12

Einbringung eines Rechtsmittels entgegen einem ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss.

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xxx in K., wohnhaft xx, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehelerei gemäß § 37 Abs.1 lit. a und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß § 44 Abs.1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 100000/90.420/44/2011-AFC/Sch, StrafNr. 100000/2011/00171, gemäß §§ 83 Abs.2 und 156 Abs.4 FinStrG zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig eingebracht zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er im Zeitraum von Anfang April 2012 bis im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich auch Monopolgegenstände sind, nämlich insgesamt 94.000 Stück näher aufgezählter Zigaretten, hinsichtlich derer zuvor von bislang unbekannten Personen das Finanzvergehen des Schmuggels begangen wurde, in Ungarn an sich gebracht und anlässlich deren Einbringung in das Monopolgebiet der Republik Österreich die in den Vorschriften des Tabakmonopolgesetzes enthaltenen Gebote und Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen, zum Teil versucht, verletzt habe. Er habe hiermit die Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei und des vorsätzlichen, teils versuchten, Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß §§ 37 Abs.1 lit.a und 44 Abs.1 FinStrG begangen. Der Bescheid stützt sich auf die durchgeführte Beschlagnahme vom durch Organe des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, auf die niederschriftliche Verantwortung des Bf. vom selben Tag sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.

Der Bescheid enthielt gemäß § 140 Abs.1 FinStrG die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn binnen einem Monat ab Zustellung durch den Beschuldigten oder einen bestellten Verteidiger Beschwerde erhoben werden kann. Dem Rechtsmittel kommt aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu, es kann aber deren Zuerkennung beantragt werden.

Gegen diesen Einleitungsbescheid brachte der Bf. am fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und bringt darin vor, dass er lediglich bezüglich der beschlagnahmten 16.000 Stück Zigaretten die Straftat zugebe und dafür auch Strafe in Höhe von 1.500 € bezahlt habe, er stelle aber die Begehung der Finanzvergehen für die darüber hinausgehende Menge in Abrede. Im angesprochenen Zeitraum sei er nur für Bekanntenbesuche und Einkauf in Österreich gewesen und die Behörde habe seiner Meinung nach für die zusätzliche Zigarettenmenge gegen ihn keine Beweise. Er bitte daher, das Verfahren bezüglich der weiteren 88.000 (wohl richtig: 78.000) Stück Zigaretten zu beenden. In dem Beschwerdeschreiben wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde gestellt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass am das Zollamt Wien telefonisch darauf hingewiesen wurde, dass in einer Kaufhausgarage in Wien 17 in erheblichem Umfang Zigaretten zollunredlicher Herkunft umgeladen bzw. verkauft werden. Beim Einschreiten der Zollbeamten an der angegebenen Adresse wurden die beiden Personen Bf. und B. mit 80 Stangen (=16.000 Stück) Schmuggelzigaretten in einem eingebauten Versteck ihres Fahrzeug angetroffen. Die Zigaretten und das auf G. zugelassene Fahrzeug wurden beschlagnahmt und mit dem Bf. am 4.5. und niederschriftliche Einvernahmen durchgeführt. Er machte zu der Aufgriffsmenge nähere Angaben, es war auch die Rede von 2 früheren Fahrten nach Wien in dem gegenständlichen PKW. Weiters erlegte der Bf. für die Eingangsabgaben einen Betrag von 1.500 € und für das auszufolgende Fahrzeug 300 €.

Aufgrund dieser bisherigen Verfahrensergebnisse erging nun der eingangs beschriebene Einleitungsbescheid vom an den Bf.

Finanzstrafrechtlich sind folgende Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes relevant:

Gemäß § 37 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Gemäß § 44 Abs.1 FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffs in die Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tababakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Gemäß § 82 Abs.1 und Abs.3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.

§ 83 Abs.2 lautet (Fassung ab ): "Von der Einleitung des Strafverfahrens ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen. In den Fällen der §§ 85 und 93 kann die Verständigung auch anlässlich der ersten Vernehmung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgen. Die Verständigung bedarf eines Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wird. Gegen diesen Bescheid ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig."

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete aufgrund der oben geschilderten Vorgänge vom den Tatverdacht gegen den Bf. betreffend die beiden Delikte nach §§ 37 und 44 FinStrG mit einer Menge von 470 Stangen = 94.000 Stück Zigaretten für ausreichend gegeben, um mit Bescheid ein Finanzstrafverfahren gegen den Bf. einzuleiten.

Dieser Bescheid enthielt eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung, sie steht im Widerspruch zu § 83 Abs.2 FinStrG in der seit geltenden Fassung. Während vor diesem Datum gegen Einleitungsbescheide eines Finanzstrafverfahrens ein abgesondertes Rechtmittel zulässig war, ist gemäß dem mit BGBl. Nr. 104/2010 eingefügten letzten Satz dieser Bestimmung ein solches für unzulässig erklärt. Es können seit dieser Novellierung Einwände der Partei zum Einleitungsbescheid erst im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung des Finanzstrafverfahrens geltend gemacht werden. Diese gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsmittellegitimation gegen den Einleitungsbescheid kann auch durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht entgegen dem Gesetz geschaffen werden ().

Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diesen Zurückweisungsgrund gemäß § 156 Abs.1 FinStrG nicht aufgegriffen, sodass nunmehr gemäß Abs.4 dieser Bestimmung der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde II. Instanz die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen hatte, ohne auf inhaltliche Fragen des Bescheides einzugehen.

Es bleibt dem gemäß § 114 ff. FinStrG fortzusetzenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, ob und inwieweit der Bf. die angelasteten Finanzvergehen begangen hat. Erst gegen die allenfalls ergehende Strafentscheidung (Strafverfügung oder Erkenntnis) steht dem Bf. ein Rechtsmittel zu.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, über den zunächst die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu entscheiden hätte, ist in Hinblick auf die unzulässige Beschwerdeeinbringung sinnentleert und durch die vorliegende Entscheidung ohnehin überholt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at