Differenzzahlung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des C, geb. 1954, Wien, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17, vertreten durch Mold Eckhard, vom betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum bis entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte am Familienbeihilfe für seine in Polen lebende Tochter I.
Mit Bescheid vom wurde dem Bw. eine Differenzzahlung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2007 in Höhe von insgesamt 2.230,68 € gewährt.
Gegen diesen Bescheid brachte er am Berufung ein und führte aus, dass die Differenzzahlung einen Rechenfehler enthielte. Seine Ehegattin habe für diesen Zeitraum keine Leistungen in Polen beansprucht. In der Berechnung sei aber der Anspruch auf eine ausländische Beihilfe mit 212,52 € berücksichtigt worden. Entsprechende Bestätigungen (in polnischer Sprache) lege er bei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:
"Wie bereits im Bescheid vom ausgeführt wurde, wird mit der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 ein Anspruch auf Familienbeihilfe geregelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Maßgebend ist, ob ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, und nicht, ob eine solche auch tatsächlich bezogen wird. Ein Verzicht auf eine gleichartige ausländische Beihilfe wird in der Regel nicht ausschließen, dass ein nach den einschlägigen Gesetzen normierter Anspruch gegeben ist. Der Verzicht wird sich lediglich auf die Realisierung dieses Anspruchs beziehen.
Wird in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienbeihilfen verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wäre, bei der Berechnung der Differenzzahlung berücksichtigen.
Für die Differenzzahlung erfolgt die Umrechnung gem. Art 107 VO (EWG) Nr. 574/72. Die Differenzzahlung wird jährlich ausbezahlt. Es wird ein Gesamtbetrag ermitteln, dessen Höhe einerseits davon abhängig ist, wie lange die antragstellende Person in den Anwendungsbereich der Verordnungen fällt [VO (EWG) Nr 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72], andererseits von der Dauer und der Höhe der vom anderen Mitgliedstaat ausgezahlten Beihilfe. Diese ausländische Beihilfe ist auch für die Berechnung anzusetzen, wenn im Mitgliedstaat eine Antragstellung unterlassen wurde.
In Ihrem Fall war der Anspruch der polnischen Familienbeihilfe in Höhe von 212,52 € gegenzurechnen. Die Auszahlung des Differenzzahlung ist somit korrekt."
Am brachte der Bw einen Vorlageantrag ein , in dem er vorbrachte, dass es nicht stimme, dass kein Antrag eingebracht worden sei, sondern bestehe vielmehr deshalb kein Anspruch, weil das Einkommen des Ehegatten zu hoch sei.
Auf das Ersuchen des um Rückruf reagierte der Bw. bis dato nicht.
Über die Berufung wurde erwogen:
Da der Berufungswerber auf das Ersuchen um persönliche Kontaktaufnahme nicht reagierte war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.
Gemäß der, in polnischer Sprache ausgestellten Bestätigung des Gemeindezentrums für Sozialhilfe hat die Ehefrau des Bw. vom dortigen Leistungszentrum keine Familienleistungen bezogen. Eine Aussage darüber, dass kein Anspruch besteht, ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
Eine derartige Bestätigung, die, wie aus der Berufungsvorentscheidung ersichtlich ist, für die Gewährung der vollen Familienbeihilfe notwendig ist, hat der Bw. auch seinem Vorlageantrag nicht beigelegt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und wird die Begründung der Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich in die Berufungsentscheidung übernommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at