Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 19.10.2012, ZRV/0054-Z1W/06

Zolltarifliche Einreihung von Verbindungsstücken für Kabel aus optischen Fasern und Festsetzung einer Abgabenerhöhung


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Miterledigte GZ:
ZRV/0071-Z1W/06


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0054-Z1W/06-RS1
Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern sind zolltariflich in die Unterposition 6909 19 00 einzureihen.
ZRV/0054-Z1W/06-RS2
Die Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG ist gemäß § 30a Abs. 5 FinStrG unzulässig.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X-GmbH (nunmehr: X1-GmbH), XY, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt KG, 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , GZ 221/41713/03/2005, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren, entschieden:

I. Die Abgabenerhöhung wird in Höhe von € 0,00 festgesetzt.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , GZ 221/41713/2005, erhob die Zollstelle Gmünd-Nagelberg gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) den Zoll in Höhe von € 3.886,33 nach und schrieb der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung von € 448,44 vor. Bei der Überführung von eingangsabgabenpflichtigen Waren in den zollrechtlich freien Verkehr "mit den Anschreibungen laut beiliegendem Berechnungsblatt (Anlage 1)" sei die Eingangsabgabenschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ZK iVm § 2 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 4.419,30 entstanden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass bei im Zeitraum bis "im Zuge der Sammelanmeldung (Nr. XYZ) importierten Waren" Fehltarifierungen erfolgt seien. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom seien Verbindungsstücke für optische Leitungen, die einen keramischen Steckerfuß hätten, in die Warennummer 6909 19 00 einzureihen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Berufung vom . Darin wurde im Wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Zollbehörde wende eine Verordnung der Kommission vom an. Eine solche Verordnung könne "für den Zeitraum bis nicht wirksam" sein, da sie erst nachher erlassen worden sei. In der Verordnung sei ausdrücklich angeführt, dass die Wirksamkeit am 20. Tag nach der entsprechenden Kundmachung eintrete. Die bisherige Einordung der Verbindungsstücke für optische Leitungen "in der Warengruppe 8517" als Lichtwellenleiterzubehör sei jedenfalls richtig erfolgt. Indem die Behörde eine nachträglich "entstandene" Verordnung auf einen früheren Sachverhalt anwende, unterliege, sie einem Rechtsirrtum. Die Behörde habe daher zu prüfen, ob die Rechtslage im 1. Halbjahr 2003 die Einordnung in die Warennummer 8517 zugelassen habe. Darüber hinaus sei die Verordnung der Kommission vom mit der Gesetzeslage nicht "in Einklang zu bringen". Es sei unstrittig, dass ein Kabel mit einem Verbindungsstück wie es die Bf. importiert habe, keinem Zoll unterliege. Ebenso wenig unterliege der Import des Kabels allein einem Zoll. Die Einordnung des Importes des Verbindungsstückes "unter einem Zoll" egal in welcher Höhe sei daher systemwidrig, weil dadurch die "ansonst gewünschte Wertschöpfung im Inland erschwert" werde. Aus der Begründung des Bescheides lasse sich nicht nachvollziehen, dass das Verbindungsstück tatsächlich auch nach der genannten Verordnung der Warennummer "69069" und nicht 8517 unterliegen würde. Überdies sei das Verbindungsstück im Bescheid nicht ausreichend beschrieben, um einen solchen Schluss zwingend zuzulassen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ 221/41713/03/2005, wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . Darin brachte die Bf. im Wesentlichen wie folgt vor:

Die Zollbehörde stütze ihre Auffassung auf die Verordnung der Kommission Nr. 384/2004 vom , gehe aber in keiner Weise auf das Argument ein, dass diese Verordnung nicht rückwirkend gelten könne. Abgesehen davon, dass die Verordnung gleichheitswidrig sei, weil sie gleiche Sachverhalte einem unterschiedlichen Zoll unterwerfe, sei sie auf den gegenständlichen Sachverhalt gar nicht anzuwenden. Im Zeitraum, der hier zur Diskussion stehe, sei die Tarifierung richtig vorgenommen und die "Abgabe" richtig abgeführt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK stützen sich die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Art. 20 Abs. 6 lit. a und lit. b ZK).

Gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Kombinierte Nomenklatur-Verordnung (KN-VO) umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a), die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt "Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist (lit. b), sowie die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen (lit. c).

Der Anhang I der KN-VO enthält ua. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (Teil I, Titel I/A). Für die Einreihung von Waren in die KN gelten gemäß Z 1, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b und Z 6 folgende Grundsätze:

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften (Z 1).

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird (Z 2 lit. a).

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann (Z 3 lit. b).

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsebene. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln (Z 6).

Das Kapitel 85 der KN erfasst ua. elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon.

Unter der Position 8517 sind ua. angeführt:

"Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme".

Das Kapitel 69 der KN erfasst keramische Waren.

Unter der Position 6909 sind ua. angeführt:

"Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken".

Gemäß Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur werden die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Die folgende Ware wird gemäß Art. 1 der og. Verordnung (EG) Nr. 384/2004 unter den KN-Code 6909 19 00 eingereiht:

"Verbindungsstück für Kabel aus optischen Fasern, nicht montiert, bestehend aus folgenden Teilen:

- 1 Steckerteil aus unedlem Metall mit einem Innenteil aus Kunststoff und einem keramischen Steckerfuß (so genannte 'Ferrule'), mit einer Stahlfeder versehen;

- 1 Röhrchen aus unedlem Metall mit Falzrand;

- 1 Kunststoffzylinder mit Schrumpfhülse aus Aluminium;

- 2 Kunststoffhalter.

Der Steckerteil kann mit den anderen Teilen und mit einem der beiden Halter zu einem Verbindungsstück zusammengesetzt werden.

Ein einzelnes ummanteltes optisches Kabel wird durch den Steckerfuß in das Verbindungsstück eingeführt und dort festgekittet.

Das Verbindungsstück dient zur Verbindung von Kabeln aus optischen Fasern".

Als Begründung wird in Spalte 3 der og. Tabelle angeführt:

"Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 6909 und 6909 19 00.

Das Verbindungstück kann nicht als Teil oder Zubehör eines Kabels aus optischen Fasern betrachtet werden.

Das Verbindungsstück muss entsprechend dem Material eingereiht werden, aus dem es hergestellt ist, wobei der wesentliche Charakter des Ganzen durch den keramischen Steckerstift (so genannte 'Ferrule') bestimmt wird."

Die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 wurde in Erwägung folgender Gründe erlassen:

"(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügungen von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen."

Aufgrund des Prüfungsauftrages des Zollamtes Krems vom überprüfte die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien die Importe von Pigtails, Patchkabeln, Breakoutkabeln sowie Steckern, Befestigungen und Kupplungen für diese Kabel aus dem asiatischen Raum.

In der Niederschrift vom , GZ 100/28097/05/001, führte die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien ua. an:

Die Bf. benötige die og. Waren, um lösbare Steckverbindungen von Lichtwellenleitern herstellen zu können.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom , GZ XYZ2, sei der Bf. die Bewilligung der Gestellungsbefreiung und der Anmeldung der in der Anlage 1 genannten Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c ZK mittels Sammelanmeldung gemäß § 59 Abs. 1 ZollR-DG erteilt worden. Außerdem sei der Bf. mit diesem Bescheid die Bewilligung als zugelassener Empfänger gemäß Art. 406 ZK-DVO und zum Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG erteilt worden. Mit Bescheid vom sei der Firmenwortlaut geändert worden.

Steckverbindungen, Befestigungen und Kupplungen seien von der Bf. in die Warennummern 8517 90 88 (zollfrei) und 8536 69 10 (zollfrei) eingereiht worden.

Bei den importierten Steckern handle es sich um Teile, mit denen man lösbare Verbindungen zwischen optischen Fasern herstellen könne. Solche Stecker würden im Wesentlichen aus einem Gehäuse aus Kunststoff oder Metall und einem Steckerstift (Ferrule) bestehen. Die Ferrule sei für die Funktion des Steckers der wichtigste Bestandteil und sei im gegenständlichen Prüfungsfall aus Zirkonium (Keramik). Obwohl das Material der Ferrule in der Regel im gesamten Stecker nicht vorherrsche, sei es aber wegen der Bedeutung der Ferrule in Bezug auf die Verwendung des Steckers als der Stoff anzusehen, der den wesentlichen Charakter des Steckers bestimme.

Solche Verbindungselemente, bei denen der die Verbindung herstellende Teil aus Zirkonium bestehe, seien gemäß Verordnung (EG) Nr. 384/2004 in die Warennummer 6909 19 00 (5 % Zoll) einzureihen.

Vorgelegte "Verbindliche Zolltarifauskünfte" aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, in denen solche Verbindungselemente in andere Warennummern als 6909 19 00 eingereiht worden seien könnten bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung finden, da einer EU-Verordnung als höherrangiges Recht immer der Vorzug zu geben sei.

Am übergab die Zollstelle Gmünd-Nagelberg einen ETOS-Antrag vom und die von der Bf. mit Schreiben vom übermittelten Muster an die Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA).

Die TUA führte in ihrem ETOS-Untersuchungsbefund vom ua. an:

Die untersuchten "Stecker für Lichtleitkabel (ohne Kabelstück)" seien "Stecker für Kabel aus optischen Fasern - sog. Lichtwellenleiter (LWL) - nicht montiert", bestehend aus einem spezifisch geformten Gehäuseteil aus Kunststoff, einem in einer Kunststoffhülse geführten und mittels einer Spiralfeder aus unedlem Metall beweglich gelagerten Steckerstift (Ferrule) aus Keramik sowie Führungs- und Abstandselementen aus Kunststoff bzw. unedlem Metall. Der Stecker diene zur Verbindung von Kabeln aus optischen Fasern. Beigepackt sei eine Kabelknickschutzhülle aus Kunststoff. Der Stecker entspreche zwar der Ware, die in der von der Partei vorgelegten deutschen VZTA XYZ1 beschrieben sei, jedoch könne "durch Änderung der Ansicht" das Verbindungsstück nicht als Teil oder Zubehör eines Kabels aus optischen Fasern (KN-Code 9001 10 90) betrachtet werden. Das Verbindungsstück müsse entsprechend dem Material eingereiht werden, aus dem es hergestellt sei, wobei der wesentliche Charakter des Ganzen durch den keramischen Steckerstift (so genannte Ferrule) bestimmt werde. Es werde auf die Verordnung (EG) Nr. 384/2004 der Kommission vom , Punkt 1, verwiesen. Der Tarifierungsvorschlag der TUA laute daher: 6909 1900 90.

Die Bf. besaß die Bewilligung der Gestellungsbefreiung und der Anmeldung der in der Anlage 1 des og. Bescheides des Zollamtes Wien vom genannten Waren im Anschreibeverfahren gemäß Art. 76 Abs. 1 lit. c ZK mittels Sammelanmeldung gemäß § 59 Abs. 1 ZollR-DG. Der Bf. war auch der Status eines zugelassenen Empfängers gemäß Art. 406 ZK-DVO und die Teilnahme an einem zugelassenen Informatikverfahren gemäß § 55 Abs. 2 ZollR-DG bewilligt worden.

Im Zeitraum bis importierte die Bf. ua. nicht montierte Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern aus dem asiatischen Raum und meldete diese Waren im og. vereinfachten Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Anschreibungen der Verbindungsstücke in der Buchführung führte die Bf. jeweils die Warennummer 8517 90 88 00 an.

Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Tarifpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (, Laboratoires de thérapeutique moderne gegen Fonds d ' intervention et de régularisation du marché du sucre, I-06147, RNr.15).

Die verfahrensgegenständlichen Waren sind nicht montierte Verbindungsstücke für Kabel aus optischen Fasern. Ein solches Verbindungsstück besteht aus einem Steckerteil aus unedlem Metall mit einem Innenteil aus Kunststoff und einem keramischen Steckerfuß (so genannte Ferrule), mit einer Stahlfeder versehen, einem Röhrchen aus unedlem Metall mit Falzrand, einem Kunststoffzylinder mit Schrumpfhülse aus Aluminium, und zwei Kunststoffhaltern. Unter Berücksichtigung der Allgemeinen Vorschriften 1, 2 a), 3 b) und 6 für die Auslegung der KN und dem Wortlaut der Tarifpositionen 6909 und 6909 19 00 sind diese Waren als "andere keramische Waren zu chemischen oder technischen Zwecken" in die Unterposition 6909 19 00 einzureihen. Der Regelzollsatz beträgt 5 %.

Einreihungsverordnungen der Kommission dürfen zwar grundsätzlich nicht analog bei der Einreihung von Waren angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind. Sofern sie jedoch wie im Regelfall lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN und nicht zur Änderung des bestehenden Rechts ergehen, bestehen keine Bedenken, solche Verordnungen als Indiz zur Bestätigung tariflicher Einreihungen heranzuziehen, sofern die Warenbeschreibung in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmt (vgl. BFH , VII R 20/01).

Die Einreihungs-Verordnung (EG) Nr. 384/2004 ist lediglich zur Klarstellung der Rechtslage zum Zweck der einheitlichen Anwendung der KN ergangen.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden (Art. 220 Abs. 1 ZK).

Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt gemäß Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Satz ZK keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Ein Irrtum ist nur in den Fällen des so genannten aktiven Irrtums, der ein aktives Verhalten der Zollbehörden voraussetzt, anzunehmen (Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 12). Der EuGH verlangt ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Ein Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die Eingangs- oder Ausfuhrabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Zollbehörden zurückzuführen ist (Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 14).

Sind Zollanmeldungen im vereinfachten Verfahren zugleich mit einer Selbstberechnung der Einfuhrabgaben verbunden, liegt in der Entgegennahme der Selbstberechnungen, die bis zur Nacherhebung nicht von der Zollbehörde durch eine andere Festsetzung aufgehoben oder geändert werden, grundsätzlich kein Verhalten, das einen aktiven, einen Vertrauensschutz des Zollschuldners begründenden Irrtum darstellen könnte, denn eine Prüfung der Sach- und Rechtslage ist für den Schuldner nicht zu erkennen (Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 17).

Die Bf. hat Selbstberechnungen abgegeben, die bis zur Nacherhebung nicht durch eine andere Festsetzung geändert worden sind. Ein Irrtum nach Art. 220 ZK liegt daher nicht vor.

§ 108 Abs. 1 ZollR-DG lautet:

"Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK, oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft. § 80 Abs. 1 ist sinngemäß anwendbar. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt".

Gemäß § 30a Abs. 5 Finanzstrafgesetz (FinStrG) idF BGBl. I Nr. 104/2010 ist unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig.

Somit hat die Bf. keine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG zu entrichten (vgl. VwGH 2012/16/0090).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 1 Abs. 2 KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
VO 384/2004, ABl. Nr. L 64 vom S. 21
Art. 220 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 lit. b erster Satz ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 30a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Zolltarif
Einreihung
Verbindungsstücke
Kabel
Optik
Fasern
Festsetzung
Abgabenerhöhung
Verweise
BFH , VII R 20/01

Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 12
Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 14
Witte/Alexander, Zollkodex³, Art. 220 Rz 17

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at