Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 22.07.2011, ZRV/0170-Z3K/11

Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 10 ALSAG trotz VwGH-Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid


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Miterledigte GZ:
ZRV/0172-Z3K/11

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-AG, Anschrift, vertreten durch Dr. Erich Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zl. X, betreffend Altlastenbeitrag, Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Zollamt Y gemäß § 201 BAO für die A-AG eine Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) fest und schrieb sie zur Entrichtung vor. Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, einen Säumniszuschlag sowie einen Verspätungszuschlag, jeweils in einer bestimmten Höhe, auf das Konto der belangten Behörde einzuzahlen. Nach Darlegung des Sachverhalts und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führte die Behörde begründend aus, im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: Z, (Anm: im Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG) wäre auf die Argumente der Rechtsvertretung unter Zugrundelegung (Bindungswirkung gem § 116 BAO) der umseitig zitierten Entscheidung nicht mehr einzugehen.

Gegen diesen Erstbescheid brachte die Bf mit Schreiben vom beim zuständigen Zollamt form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde sie als unbegründet abgewiesen. In den Erwägungsgründen verweist die Rechtsmittelbehörde erster Instanz auf das oben erwähnte Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG, in dem festgestellt worden sei, dass verfahrensgegenständlich die verwendeten recyclierten Baurestmassen als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Die im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschiedenen Fragen würden, so die belangte Behörde, für sie Vorfragen iSd der Bestimmung des § 116 Abs 1 BAO darstellen, an die sie als Abgabenbehörde gebunden sei.

Mit Schriftsatz vom brachte die anwaltlich vertretene Bf beim Zollamt Y dagegen form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird das Berufungsvorbringen wiederholt und die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes seinem gesamten Umfang nach angefochten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die Bf habe den Bescheid des Landeshauptmannes für Steiermark vom , GZ: Z, mit Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof angefochten. Nach einer teilweisen Wiedergabe der VwGH-Beschwerde stellt die Bf abschließend die Anträge, der Unabhängige Finanzsenat möge den Bescheid des Zollamtes Y in Stattgebung der Beschwerde beheben und das Verfahren einstellen. Bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes möge das gegenständliche Verfahren unterbrochen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist der Sachverhalt unbestritten. Demnach hat die A-AG auf von ihr angemieteten Grundstücken in der Katastralgemeinde B auf einer Fläche von 3.000 m² das Aufbringen von Betonrecycling in einer Höhe von 20 cm für das Befahren mit Lastkraftwagen und das Aufstellen von mobilen Siloeinheiten veranlasst. Strittig ist einzig der Inhalt des Feststellungsbescheides iSd § 10 ALSAG des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: Z, wonach die im Zeitraum vom 28. Juli bis zur Befestigung der näher bezeichneten Grundstücke verwendeten recyclierten Baurestmassen gemäß § 3 Abs 1 Z 2 ALSAG idF BGBl 2004/136 als Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegen würden. Demnach besteht die Beschwerdeschrift im Abgabenverfahren weitgehend aus Auszügen aus der VwGH-Beschwerde.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreibt in seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0103, das Feststellungsverfahren nach dem ALSAG wie folgt:

"Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E , 97/07/0174; E , 2006/07/0150)."

Folglich ist der UFS an den Spruch des oben zitierten Feststellungsbescheides genauso gebunden wie es das Zollamt Y im bisherigen Verfahren war, zumal eine Übereinstimmung des im Feststellungsverfahren von der Bf dargelegten und vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung bewerteten Tatbestands und dem Tatbestand, der dem verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid zugrunde liegt, zweifelsfrei gegeben ist.

Sämtliche Einwände der Bf im Beschwerdeverfahren zur Abfalleigenschaft der streitgegenständlichen Ware bzw zur fehlenden Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz gehen daher ins Leere. In diesem Sinne äußert sich auch Ritz (Ritz, BAO3, § 116 Tz 11):

"... Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ..."

Die Entscheidung des , weist einen zum gegenständlichen Verfahren identischen Beschwerdegrund auf: Die beschwerdeführende Partei verneinte die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach dem ALSAG mit der Begründung, sie habe diesen Bescheid vor dem VwGH bekämpft. Zudem brachte sie vor, wenn der Feststellungsbescheid vom VwGH aufgehoben wird, könnte ein abgabenrechtliches Wiederaufnahmeverfahren an einer mittlerweile eingetretenen Verjährung scheitern. Dieser Rechtsansicht erteilte der VwGH eine klare Absage:

"Die [...] Bedenken der beschwerdeführenden Partei gegen dieses Verständnis der Bindungswirkung des Feststellungsbescheides für die Abgabenfestsetzung vermögen den Verwaltungsgerichtshof nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abzubringen: Zunächst verweist die beschwerdeführende Partei selbst zutreffend darauf, dass (etwa) im Wege der Wiederaufnahme im Verfahren betreffend die Festsetzung des Altlastenbeitrages einer Änderung der (bindenden) Entscheidung über die Vorfrage Rechnung zu tragen wäre. Soweit die beschwerdeführende Partei aber in diesem Zusammenhang auf Fristen für die Wiederaufnahme hinweist und daraus die Unzulässigkeit der Annahme einer Bindung abzuleiten versucht, handelt es sich betreffend die hier zu Grunde gelegten Zeiträume von Verfahren um (bloße) Annahmen, aus denen nicht die Rechtswidrigkeit der auf dem Gesetz beruhenden Beurteilung durch die belangte Behörde abgeleitet werden kann. Es erübrigt sich daher eine Spekulation dahin, welche rechtlichen Möglichkeiten der beschwerdeführenden Partei dann offen stünden, wenn die von ihr zu Grunde gelegten Annahmen tatsächlich eintreffen sollten (soweit ein Vorabentscheidungsverfahren angesprochen wurde, sei nur auf das Kühne & Heitz NV, Slg. 2.004, I-00837, insbesondere Randnr. 28, hingewiesen).

Aus diesen Erwägungen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die rechtliche Unrichtigkeit des erwähnten Bescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg dargelegt werden soll."

Demnach war in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache die belangte Behörde an den Feststellungsbescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , GZ: Z, gebunden. Daran vermag auch die gegen den Feststellungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde nichts zu ändern.

Mit der Vorschreibung des Säumniszuschlages hat das Zollamt Y einem aus § 217 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag entsprochen. Die Festsetzung erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als korrekt, zumal der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Selbiges trifft auf den gemäß § 135 BAO erhobenen Verspätungszuschlag zu.

Zur Aussetzung des Verfahrens Abgesehen davon, dass die Partei nach stRsp des VwGH keinen Rechtsanspruch auf eine Aussetzung des Verfahrens nach § 281 BAO hat, erachtet der UFS angesichts der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die von der Bf angeregte Aussetzung des Verfahrens aus verwaltungsökonomischen Gründen als nicht zweckmäßig.

Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Altlastensanierungsgesetz
Feststellungsbescheid
Bindungswirkung trotz VwGH-Beschwerde
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at