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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 28.08.2012, RV/0734-K/07

Zurückweisung der Berufung, da der Bescheid nicht wirksam geworden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der K-GmbH als Gesamtrechtsnachfolgerin der Z-GmbH, xy, vertreten durch K, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom betreffend Körperschaftsteuer 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Z-GmbH wurde im November 2004 gegründet (Firmenbucheintrag: ).

Mit Verschmelzungsvertrag vom wurde die Z-GmbH ("übertragende Gesellschaft") mit der K-GmbH ("übernehmende Gesellschaft") zum Verschmelzungsstichtag verschmolzen.

Artikel Zweitens "Verschmelzung" lautet:

"(1) Es handelt sich bei diesem Verschmelzungsvorgang um eine Verschmelzung zweier Schwesterngesellschaften... (2) Die übertragende Gesellschaft wird durch die Übertragung ihres Vermögens als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten und unter Verzicht auf die Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der übernehmenden Gesellschaft nach den Bestimmungen des Artikel I (eins) des Umgründungssteuergesetzes verschmolzen..."

Artikel Viertens "Vermögensübergang" lautet:

"(1) Mit Ablauf des Verschmelzungsstichtages (einunddreißigster Juli zweitausendfünf) ist die übertragende Gesellschaft aufgelöst und ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen."

Die Z-GmbH wurde am im Firmenbuch gelöscht.

Der an die Z-GmbH adressierte und mit datierte "Körperschaftssteuerbescheid 2005" wurde nach Verschmelzung (und Löschung aus dem Firmenbuch) an diese "zugestellt".

Die Bw. erhob dagegen am im elektronischen Wege Berufung. Strittig war der vom Finanzamt angewandte Steuersatz.

Das Finanzamt gab der Berufung am im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung statt.

Am langte gegen die Berufungsvorentscheidung eine "Berufung" (richtig: Vorlageantrag) ein.

Nach Fristverlängerungsansuchen und einem vom Finanzamt aufgetragenen Mängelbehebungsauftrag ergänzte die Bw. am die mit eingebrachte "Berufung" inhaltlich. Geltend gemacht wurde die Abschreibung der übernommenen befristeten Konzessionen.

Am erließ das Finanzamt eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Dagegen erhob die Bw. am "Berufung" und ergänzte diese - nach Fristverlängerungen - am .

Am beantragte die Bw. elektronisch eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat (§§ 282 Abs. 1 iV mit 284 Abs 1 BAO).

Über die Berufung wurde erwogen:

Rechtsfolge einer Verschmelzung ist (ebenso wie bei den Vermögensübergängen im Rahmen einer Umwandlung und Spaltung) die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 19 BAO (Ritz, BAO Kommentar, S 90, § 19 BAO, Rz 1). Zur näheren Begriffsbestimmung der § 19-Gesamtrechtsnachfolge bietet sich der Rückgriff auf den zivilrechtlichen Terminus an: Betroffen ist jene Art des Vermögensüberganges zwischen zwei Rechtssubjekten, bei denen grundsätzlich das gesamte Vermögen des Rechtsvorgängers ohne besondere Formalitäten in einem Akt übertragen wird und ungeteilt als Ganzes auf den Rechtsnachfolger übergeht. Die übernehmende Firma tritt materiell und verfahrensrechtlich in die Rechte und Pflichten der übertragenden Körperschaft ein. Der Eintritt des Rechtsnachfolgers bedarf keines gesonderten Übertragungsaktes und erfolgt im Fall der Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung im Zeitpunkt der Eintragung der Umgründung im Firmenbuch (GeS 2004, 15, Pkt. 1.2.). Derselbe Zeitpunkt wird für den Fall der Verschmelzung einer GmbH mit einer Kapitalgesellschaft anzunehmen sein.

Bescheide müssen jenen Personen oder Firmen zugehen, für die sie dem Inhalt nach bestimmt sind, um wirksam zu werden. Ab Eintrag einer Verschmelzung im Firmenbuch ändert sich der Bescheidadressat und eine Zustellung an die bereits erloschene Gesellschaft entfaltet keine Rechtswirkung (Nichtbescheid) und geht ins Leere (GeS 2004, 15, Pkt. 2.1). Eine Erledigung die zu keinem rechtswirksamen Bescheid führt, ist zurückzuweisen (s. auch und , 90/13/0041).

Eine Berufung ist insbesondere unzulässig, wenn ein Bescheid nicht wirksam geworden ist, weil er an eine nicht mehr bestehende juristische Person gerichtet ist (vgl. Ritz, Kommentar, BAO § 273, Tz 6).

Nach eingetretener Gesamtrechtsnachfolge können Bescheide nur mehr gegenüber dem Rechtsnachfolger erlassen werden (vgl. und ).

Die Berufung vom gegen den bezeichneten "Körperschaftssteuerbescheid 2005" war demgemäß zurückzuweisen, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zustellung des sogen. Körperschaftssteuerbescheides (Anm.: um den ) bereits erloschen war. Der angefochtene Bescheid wurde an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet, deshalb kommt ihm kein Bescheidcharakter zu; er kann nicht mit Berufung bekämpft werden. Die Berufung gegen ein "rechtliches Nichts" führt zu deren Zurückweisung und verhindert das Eingehen in der Sache selbst.

Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid war daher an die Gesamtrechtsnachfolgerin der Z-GmbH zu richten.

Anzumerken ist, dass, wenn die Abgabenbehörde II. Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache entscheidet, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, sie außerhalb ihrer Zuständigkeit handelt (vgl. ; -F/09).

Ein weiteres Eingehen auf die Berufung - sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiellrechtlicher Hinsicht - erübrigt sich.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 19 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at