Unterhaltsabsetzbetrag, Verböserung mit Berufungsvorentscheidung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom teilweise stattgegeben. im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2007 den Alleinverdienerabsetzbetrag und für 9 Monate den Unterhaltsabsetzbetrag. Auf den Vorhalt des Finanzamtes, für die beantragten Unterhaltsleistungen sei der Unterhaltsvergleich vorzulegen und die Zahlungen nachzuweisen, teilte der Berufungswerber mit, dass gemäß Scheidungsurteil vom 333.2007 Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Frau in der Höhe von € 1.400,- monatlich geleistet werden würden. Davon würden € 300,- für seine beiden Kinder (einer Student und einer Schüler) aufgewendet werden.
Mit dem daraufhin erlassenen Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt einen Unterhaltsabsetzbetrag für 9 Monate in Höhe von € 229,50 und führte begründend aus, da für B kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen würde, hätte der Unterhaltsabsetzbetrag nur für ein Kind berücksichtigt werden können. Bezüglich des zwar beantragten aber nicht gewährten Alleinverdienerabsetzbetrages führte das Finanzamt keine Begründung an.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Berufungswerber ein, der Alleinverdienerabsetzbetrag würde ihm zustehen, da er seit 222.2007 laut beiliegender Heiratsurkunde verheiratet sei und seine Ehefrau keiner Beschäftigung nachgehen und keinerlei Einkommen beziehen würde.
In der in der Folge ergangen Berufungsvorentscheidung setzte das Finanzamt zwar den Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 364,00 an, strich jedoch den mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 229,50 und begründete sein Vorgehen damit, dass der Unterhaltsabsetzbetrag nur berücksichtigt werden könne, wenn der Berufungswerber zu Unterhaltsleistungen für ein Kind verpflichtet worden wäre. Der Berufungswerber habe den Scheidungsvergleich vorgelegt, in dem er sich lediglich zu Unterhaltsleistungen in Höhe von € 1.400,- monatlich an die Gattin verpflichtet habe. Weitere Unterhaltsleistungen für seine Kinder seien nicht vereinbart worden. Wenn die Gattin ihren Ehegattenunterhalt für die Kinder verwenden würde, handle es sich für den Berufungswerber nicht um Unterhaltsleistungen für Kinder, zu denen der Berufungswerber verpflichtet worden sei. Der Unterhaltsabsetzbetrag könne nicht gewährt werden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag führte der Berufungswerber begründend aus, dass der Unterhaltsabsetzbetrag für seinen Sohn A, für den Kinderbeihilfe bezogen worden sei, im ursprünglich erstellten Einkommensteuerbescheid vom gewährt worden wäre und sei, nachdem er auch den Alleinverdienerabsetzbetrag in seinem Einspruch geltend gemacht habe, in der Berufungsvorentscheidung wieder aufgehoben und dafür der Alleinverdienerabsetzbetrag zugesprochen worden. Es könne nicht sein, dass in einem Einspruchverfahren der nicht beeinspruchte Teil entgegen der ersten Erkenntnis geändert werde. Er sei für seinen Sohn A, für den auch Familienbeihilfe bezogen werde, unterhaltspflichtig, ob geschieden oder nicht und er bezahle dafür einen Betrag von € 300,-, wie in seiner Steuererklärung angegeben.
Das Finanzamt legte die Berufung an den UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Unterhaltsabsetzbetrag:
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 3 lit b EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu.
Über Vorhalt des Finanzamtes vom , wonach für die beantragten Unterhaltsleistungen der Unterhaltsvergleich vorzulegen und die Zahlungen nachzuweisen seien, teilt der Berufungswerber mit Schreiben vom mit, dass gemäß Scheidungsurteil vom 333.2007 Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Frau in der Höhe von € 1.400,- geleistet werden würden. Davon würden € 300,- für die beiden Kinder, B, Student, und A O, Schüler, aufgewendet werden.
Nach diesen Ausführungen ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber auf Grund des Scheidungsurteiles zwar Ehegattenunterhalt, jedoch keinen Unterhalt an seine beiden Kinder, konkret an seinen Sohn A bezahlt hat, da der Satz "Davon werden 300€ für meine beiden Kinder, B Student und AO Schüler, aufgewendet" keinen anderen Bedeutungsspielraum zulässt.
Auf Grund der Einwendungen des Berufungswerbers hat der UFS die geschiedene Ehegattin um Auskunft ersucht. Mit Schreiben vom gibt die geschiedene Ehegattin des Berufungswerbers an, dass ihr Ex-Mann ihrem Sohn A im Jahr 2007 monatlich € 300,- gegeben habe. Ihr Sohn habe das aber direkt von ihm bekommen, da er im Jahr 2007 bereits 23 Jahre alt gewesen sei.
Mit Vorhalt vom wird der Berufungswerber auf die Widersprüchlichkeit seiner Angaben und der Angaben seiner geschiedenen Ehegattin wie folgt hingewiesen:
"In der von Ihnen vorgelegten Vergleichsausfertigung betreffend die Scheidung der Ehe mit Frau H vom 333.2007 wird unter Punkt 1. Ehegattenunterhalt unter anderem vereinbart, dass Sie an Ihre geschiedene Gattin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 1.400,- zu bezahlen haben. Damit wird über Unterhaltsleistungen an die gemeinsamen Kinder keine Aussage getroffen.
In Ihrem Schreiben vom geben Sie bekannt, dass von den an Ihre geschiedene Frau H geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 1.400,- monatlich € 300,- für ihre beiden Kinder B, Student, und AO, Schüler, aufgewendet werden würden. Nach diesen Angaben leisten nicht Sie den Unterhalt in Höhe von € 300,- an A, sondern Ihre geschiedene Ehegattin.
Im Vorlageantrag (Einspruch) vom geben Sie an, dass Sie lediglich für Ihren Sohn A unterhaltspflichtig seien und dafür einen Betrag von € 300,- bezahlt hätten.
Ihre von Ihnen geschiedene Ehegattin H hat bekannt gegeben, dass Sie Ihrem gemeinsamen Sohn A im Jahr 2007 monatlich € 300,- gegeben hätten. A hätte das Geld aber direkt von Ihnen bekommen. Damit widerspricht sie Ihren Angaben, wonach von den an Ihre geschiedene Gattin geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von € 1.400,- monatlich € 300,- für ihre beiden Kinder B, Student, und A, Schüler, aufgewendet worden wäre.
Es wird höflichst ersucht, einerseits zu den aufgezeigten Widersprüchen Stellung zu nehmen und andererseits, nachdem das Gesetz für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages eine zwingende Leistung des gesetzlichen Unterhaltes fordert, die Leistung der Unterhaltszahlungen für Ihren Sohn A (z.B. mittels Zahlungsbelegen) im Jahr 2007 nachzuweisen. Sollte der einwandfreie Nachweis der Leistung des Unterhaltes an A nicht gelingen, ist davon auszugehen, dass eine Unterhaltsleistung nicht erfolgt ist und damit die Voraussetzungen für die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages nicht erfüllt sind. "
In der Vorhaltsbeantwortung vom verweist der Berufungswerber vorerst darauf, dass für ihn nicht erklärbar sei, warum mit Bescheid vom der Unterhaltsabsetzbetrag für A genehmigt und im Berufungsbescheid dieser wieder gestrichen worden sei und über den eigentlich eingebrachten Einspruch für den nicht anerkannten Alleinverdienerabsetzbetrag es keine Stellungnahme gegeben habe. Weiters führt er aus, dass er immer festgestellt habe, für seinen Sohn A einen monatlichen Betrag von € 300,- zu bezahlen. Dies werde auch von seiner Ex-Gattin bestätigt. Die Zahlungen würden in bar erfolgen und seien von seinem Sohn A schriftlich bestätigt worden. Diese Bestätigungen seien im Original an das zuständige Finanzamt Spital Villach übermittelt worden. Er habe immer diese Zahlungen bekannt gegeben und mit entsprechenden Bestätigungen dokumentiert und dem Finanzamt zur Verfügung gestellt.
Mit der Aussage, dass er immer festgestellt habe, für seinen Sohn A einen monatlichen Betrag von € 300,- zu bezahlen, widerspricht der Berufungswerber jedoch eindeutig seinen Angaben vom , wonach gemäß Scheidungsurteil vom 333.2007 Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Frau in der Höhe von € 1.400,- geleistet werden würden. Davon würden € 300,- für die beiden Kinder, B, Student, und A O, Schüler, aufgewendet werden.
Schlussendlich ergab eine persönliche Befragung des Sohnes A am außer den ohnehin schon lt. Bestätigung vom bekannten Angaben, einen Unterhaltsbetrag von € 300,- monatlich im Jahr 2007 von seinem Vater in bar erhalten zu haben, keine erhellenden Details. So gab A an, das Geld anlässlich von regelmäßigen Treffen von seinem Vater erhalten zu haben. An genaue Zeitpunkte oder Orte konnte er sich nicht erinnern. Im Hinblick auf den vom Berufungswerber bekannt gegeben Umstand, von den an seine geschiedene Ehegattin gezahlten Unterhaltsbetrag von € 1.400,- würden € 300,- für seine beiden Kinder (einer Student und einer Schüler) aufgewendet werden, gab A an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob sein Bruder zu diesem Zeitpunkt noch Student gewesen sei.
Aus der Sicht des Berufungswerbers, seines Sohnes und auch der geschiedenen Ehegattin mag es bezüglich der vom Sohn A erstellten Bestätigung über den Erhalt einer Unterhaltszahlung von € 300,- monatlich bzw. der Angaben der geschiedenen Ehegattin des Berufungswerbers, den genannten Unterhaltsbetrag an den Sohn A bezahlt zu haben, durchaus zutreffend erscheinen, dass die Unterhaltsleistung an A vom Berufungswerber erfolgt sei.
Nach der Judikatur des VwGH widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, früheren oder zeitnäher getätigten Aussagen einen höheren Wahrheitsgehalt beizumessen, als einer späteren abweichenden Aussage (vgl. VwGH 90/13/0054 vom ). Nach der ersten Stellungnahme des Berufungswerbers vom , wonach er lt. Scheidungsurteil einen Unterhaltsbetrag von € 1.400,- an seine geschiedene Ehegattin zu bezahlen hatte, und davon ein Betrag von € 300,- für den Sohn A bzw. für beide Söhne bestimmt war, verwendete im Hinblick darauf, dass im Scheidungsurteil lediglich die Unterhaltsverpflichtung an die geschiedene Ehegattin und nicht für die beiden Kinder mit einem Betrag von € 1.400,- vereinbart wurde, die geschiedene Ehegattin den laut Scheidungsurteil ihr zustehenden Ehegattenunterhalt für A bzw. beide Kinder. Somit kann davon, dass der Berufungswerber für seinen Sohn Alexander eine Unterhaltszahlung von € 300,- geleistet hat, keine Rede sein, da diesen Unterhalt die geschiedene Ehegattin und nicht der Berufungswerber geleistet hat.
Das Finanzamt hat daher zu Recht die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages bezüglich des Unterhaltes für den Sohn A im angefochtenen Bescheid mit Berufungsvorentscheidung vom wieder rückgängig gemacht hat, da auch die umfangreichen Ermittlungen des UFS zu keinem anderen Ergebnis geführt haben.
Informativ wird abschließend darauf hingewiesen, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von einem zu hohen Unterhaltsabsetzbetrag in der Höhe von € 229,50 ausgegangen ist, da der volle Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zusteht, wenn der volle nach dem Regelbedarfsatz bemessene Unterhalt in Höhe von € 465,- bzw, € 474,- tatsächlich geleistet wurde. Werden unter den Regelbedarfsätzen liegende Zahlungen geleistet, dann ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur für so viele Monate zu gewähren, wie rechnerisch die volle Unterhaltszahlung ermittelt werden kann. Im gegenständlichen Fall hätte sich daher nur ein Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von € 153,- ergeben.
Verböserung:
Gemäß § 276 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen, wenn die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären ist.
Gemäß § 276 Abs. 3 BAO gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt, wenn ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht wird.
Die Entscheidungsbefugnis des Finanzamtes bei der Berufungsvorentscheidung umfasst demnach neben der Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der Abweisung des Berufungsbegehrens auch die Abänderung des angefochtenen Bescheides in jede Richtung. Das bedeutet, dass die Abänderungsbefugnis durch das Berufungsbegehren nicht begrenzt ist und somit auch eine so genannte "Verböserung" möglich ist (vgl. ). Das Finanzamt war daher im gegenständlichen Fall berechtigt, mit der erlassenen Berufungsvorentscheidung vom den Unterhaltsabsetzbetrag zu streichen und den Alleinverdienerabsetzbetrag anzusetzen.
Der Rüge des Berufungswerbers dahingehend, das Finanzamt habe im angefochtenen Bescheid vom nicht begründet, warum der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt worden sei, kommt Berechtigung zu. Dadurch, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag in der Berufungsvorentscheidung vom antragsgemäß berücksichtigt wurde, erfolgte die Sanierung dieses Mangels.
Unter Hinweis auf die vorgenannten Gründe war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unterhaltsabsetzbetrag Ehegattenunterhalt Scheidungsurteil Verböserung Abänderungsbefugnis |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at