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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 27.10.2010, RV/1301-L/09

Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Hinblick auf seine Ertragsfähigkeit

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw und der Bwin, Landwirte, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Einheitswert und Grundsteuermessbetrag des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse, KG A, EZ 00, zum sowie gegen den Bescheid vom betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entschieden:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerber (Bw) sind je zur Hälfte Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Adresse, KG A, EZ 00.

Am gaben die Bw eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes und Festsetzung des Grundsteuermessbetrages land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum ab.

In der Niederschrift vom , welche vom Bw und vom Bodenschätzer unterschrieben wurde, wurden vom Finanzamt zum Stichtag folgende Daten festgehalten: landwirtschaftlich genutzte Flächen 29,9502 ha, forstwirtschaftlich genutzte Flächen 6,2909 ha Bodenklimazahl 36,1, Zuschlag 0,5 Zu den angeführten Flächen wurden noch ca. 1,8 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen hinzugerechnet, welche mit Kaufvertrag vom erworben und noch nicht verbüchert worden waren. Es wurde vereinbart, dass seitens des Finanzamtes die Abgabenerklärung und die Verbücherung abgewartet werde.

Mit Feststellungsbescheid zum vom nahm das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eine Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 BewG vor und stellte den Einheitswert für den berufungsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Höhe von 30.100 Euro fest. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 31,7815 ha wurden mit einem Hektarsatz von € 898,4171 und die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen im Ausmaß von 6,2909 ha mit einem Hektarsatz von € 260,2855 bewertet. Der Berechnung des Hektarsatzes für die landwirtschaftlich genutzten Flächen wurde eine Bodenklimazahl von 37,2 unterstellt. Einschließlich eines Zuschlages für wirtschaftliche Ertragsbedingungen von 0,5% und eines Zuschlages für die Betriebsgröße von 5% ergab sich eine Betriebszahl von 39,246. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass die Fortschreibung wegen erfolgten Zukaufes erforderlich war.

Mit Grundsteuermessbescheidzum vom führte das Finanzamt für den gegenständlichen Grundbesitz eine Fortschreibungsveranlagung durch und setzte den Grundsteuermessbetrag in Höhe von 30,35 Euro fest.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in Höhe von 58,74 Euro fest.

Mit Eingabe vom erhob der Bw gegen den Einheitswertbescheid und den Grundsteuermessbescheid zum vom Berufung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führte der Bw aus, dass der Einheitswert laut Bewertungsgesetz das 18-fache des durchschnittlich nachhaltig erzielbaren Reinertrages sei und im Betrieb der Bw keine positiven Reinerträge erzielt würden. Weiteres gebe es bis dato keinen rechtskräftigen Einheitswertbescheid zum , da die Berufungen der Bw noch immer unerledigt seien. Demzufolge sei eine Bescheiderlassung zum nicht möglich.

Mit Eingabe ebenfalls vom erhob der Bw Berufung gegen den Bescheid vom betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Zur Begründung führte er aus, dass alle Forderungen, die länger als drei Jahre zurücklägen, verjährt seien. Im übrigen bezog er sich auf die Berufung gegen den Grundsteuermessbescheid zum .

Mit Berufungsvorentscheidungvom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr die beiden Berufungen vom als unbegründet ab. Als Datum der Berufung wurde zwar der angegeben, aus der nachfolgenden Begründung der Berufungsvorentscheidung ergibt sich aber, dass es sich eindeutig um die Berufungen vom handelte. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es unerheblich sei, ob der Einheitswertbescheid zum in Rechtskraft erwachsen sei oder nicht. Die fehlende Rechtskraft stehe der Erlassung einer Wertfortschreibung nicht entgegen. Es sei nach der Rechtslage unerheblich, ob ein konkreter Betrieb Reinerträge erziele. Das Gesetz gehe beim Ertragswert von einer Fiktion aus; das sei eine tatsachenwidrige Annahme zur Herstellung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Rechtsfolgen. Ausgehend von § 32 Abs. 2 BewG sei der Ertragswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes immer ein positiver Wert. Für die Beiträge und die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gälten die Verjährungsbestimmungen des Grundsteuergesetzes sinngemäß. Die Verjährungsfrist betrage demnach fünf Jahre und werde durch nach außen erkennbare Amtshandlungen unterbrochen. Die speziellere Norm des § 28 b GrStG gehe den Verjährungsbestimmungen der BAO vor. Die Vorschreibungen seien noch innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren erlassen worden.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Der Bw führte aus, dass die Berufung vom ein Vorlageantrag zur Berufungsvorentscheidung vom war und es für ihn unerklärlich sei, warum darüber nicht die Behörde zweiter Instanz entscheide. Inhaltlich habe die Berufungsvorentscheidung vom nichts mit der Berufung vom zu tun. Der Begründung in der Berufungsvorentscheidung, wonach "es unerheblich sei, ob der Einheitswertbescheid zum in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht", entgegnete er: Das Finanzamt gestehe damit ein, dass der genannte Bescheid bis dato nicht rechtskräftig sei und es ebenso bis heute nicht gelungen sei, dieses Verfahren an die zweite Instanz zu bringen. Zur Begründung, wonach "es nach der Rechtslage unerheblich ist, ob ein konkreter Betrieb Reinerträge erziele", entgegnete er: Da der Einheitswert sich auf einen konkreten Betrieb beziehe, könne er nur von diesem Betrieb ausgehen. Die Aussage, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft, insbesondere beim Betriebstyp Milchwirtschaft, positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten, müsse erst bewiesen werden. Der Beweis sei nach Meinung des Bw nicht möglich, weil alle Betriebe mit Milchwirtschaft, die mit Fremdarbeitskräften den Betrieb bewerkstelligt hätten, die Milchwirtschaft bereits vor Jahren aufgegeben hätten. Der Begründung des Finanzamtes "das Gesetz gehe von einer Fiktion aus; das sei eine tatsachenwidrige Annahme zur Herstellung der vom Gesetzgeber beabsichtigten Rechtsfolgen. Ausgehend von § 32 Abs. 2 BewG sei der Ertragswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes immer ein positiver Wert" entgegnete der Bw: Das Wort Fiktion komme im Bewertungsgesetz nicht vor. Angenommen werde Lastenfreiheit, ordnungsgemäße und gemeinübliche Bewirtschaftung durch Fremdarbeitskräfte sowie eine entsprechende Ausstattung mit Wirtschaftsgebäuden. Der Begründung betreffend die Verjährung des Beitrages und der Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben entgegnete er: es sei keine einzige nach außen erkennbare Amtshandlung genannt worden. Auch die Tatsache, dass der Vorlageantrag vom am erledigt worden sei, könnte mit der Verjährung zusammenhängen.

Mit Eingabe vom stellte der Bw hinsichtlich der gegenständlichen Berufungen vom (Einheitswertfeststellungsbescheid und Grundsteuermessbescheid zum sowie Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) einen Devolutionsantrag.

Mit Eingabe vom nahm das Finanzamt zum Devolutionsantrag Stellung und führte aus, dass der Bw aufgrund der Niederschrift vom mit den nachfolgenden Bescheiden einverstanden gewesen sei. Tatsächlich habe er gegen diese Bescheide wieder berufen.

Mit Vorlagebericht (eingelangt am ) legte das Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat zwar die Berufungsvorentscheidung vom vor, nicht aber die Berufung gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid zum sowie die Berufung gegen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.

Im Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) vom wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich in dem vorgelegten Einheitswertakt weder die im Devolutionsantrag angesprochenen Bescheide noch die dagegen erhobenen Berufungen befänden. Die Bescheide befänden sich allerdings in der elektronischen Bescheidsammlung (AIS-DB 2).

Das Finanzamt teilte daraufhin mit Schreiben vom dem UFS mit, dass die gegenständlichen Berufungen vom (gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid zum sowie gegen den Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) beim Finanzamt nicht eingelangt seien.

Mit elektronischer Nachricht vom teilte der Berufungswerber mit, dass er nicht einen Devolutionsantrag, sondern eine Vorlageerinnerung einbringen wollte und übermittelte die fehlenden Berufungen.

Mit Bescheid vom wies der Unabhängige Finanzsenat den Devolutionsantrag als unzulässig zurück. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass der Berufungswerber kein Recht auf Zuständigkeit zur Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz habe. Denn es stehe der Abgabenbehörden erster Instanz frei, ob sie eine Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorlege oder ob sie selbst über die Berufung mit einer Berufungsvorentscheidung entscheide.

Mit dem am eingelangten Vorlagebericht ergänzte das Finanzamt die Berufungsvorlage vom insoweit, als es auch die Berufungen gegen die Bescheide betreffend die Einheitswertfeststellung zum dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Zulässigkeit der Berufungen

Nach § 273 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.

Mit Schreiben vom hat das Finanzamt mitgeteilt, dass die gegenständlichen Berufungen vom (Einheitswertfeststellungsbescheid und Grundsteuermessbescheid zum sowie Bescheid über Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) nicht beim Finanzamt eingelangt seien. Bei Richtigkeit dieser Finanzamtsmitteilung müsste die Berufungsbehörde die gegenständlichen Berufungen als unzulässig (bzw. als verspätet) zurückweisen.

Tatsächlich hat das Finanzamt aber über die gegenständlichen Berufungen mit Berufungsvorentscheidung vom entschieden. Auch wenn dort als Datum der Berufung der angegeben wird, ergibt sich aus der anschließenden Begründung eindeutig, dass es sich um die Berufungen vom handelt.

Das Finanzamt muss also Kenntnis von diesen Berufungen gehabt haben, auch wenn diese Berufungen nicht in dem vorgelegten Einheitswertakt abgelegt wurden und erst im Vorhaltswege vom Berufungswerber der Berufungsbehörde vorgelegt wurden. Außerdem hat das Finanzamt den Vorlagebericht vom ergänzt und auch gegenständlichen Berufungen vom dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die gegenständlichen Berufungen vom fristgerecht beim Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr eingelangt sind. Die Berufungen waren daher zulässig und es war über sie inhaltlich zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Wertfortschreibung zum

Gemäß § 21 Abs. 1 lit. 1. a Bewertungsgesetz 1955 wird der Einheitswert bei den wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens neu festgestellt, wenn der gemäß § 25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3.650 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).

Ob eine Wertfortschreibung zum zulässig ist oder nicht, hängt also davon ab, ob der zu diesem Stichtag ermittelte Einheitswert von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert (im gegenständlichen Fall zum ) um mehr als ein Zwanzigstel abweicht. Wenn der Berufungswerber in der Berufung ausführt, dass es bis dato zum keinen rechtskräftigen Einheitswertbescheid gibt, ist dies nicht richtig. Es wird dazu auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. RV/0127-L/10, RV/0128-L/10 verwiesen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass zum Stichtag der Einheitswertfeststellungsbescheid vom (Zurechnungsfortschreibung gemäß § 21 Abs. 4 BewG) als einziger Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört. Der dort in Höhe von ATS 260.000 oder € 18.894,94 festgestellte Einheitswert ist der Ausgangswert dafür, ob zum eine Wertfortschreibung zulässig ist oder nicht. Da die Differenz zwischen den beiden Werten mehr als ein Zwanzigstel beträgt, war eine Wertfortschreibung zum jedenfalls zulässig.

Berufung gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheidzum (Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes)

Gemäß § 32 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) gelten für landwirtschaftliche Betriebe die Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. ist der Ertragswert das Achtzehnfache des Reinertrages, den der Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Dabei ist davon auszugehen, dass der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen, ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird. Außerdem ist zu unterstellen, dass der Betrieb schuldenfrei ist und mit einem für die ordnungsgemäße, gemeinübliche Bewirtschaftung des Betriebes notwendigen Bestand an Wirtschaftsgebäuden ausgestattet ist.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluss sind oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. Demgemäß sind insbesondere die natürlichen Ertragsbedingungen im Sinne des §1 Abs.2 Z.2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970, BGBl. Nr. 233, (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) sowie die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung aller landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes wird von einem Hauptvergleichsbetrieb ausgegangen, der die besten natürlichen Ertragsbedingungen aufweist und bei dem sich die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen weder ertragsmindernd noch ertragserhöhend auswirken (§ 34 Abs. 1 BewG).

Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern, werden vom Bundesministerium für Finanzen nach Beratung im Bewertungsbeirat Vergleichsbetriebe ausgewählt und hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit ins Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb gesetzt (§ 34 Abs. 2 BewG).

Nach § 35 BewG kann das Bundesministerium für Finanzen zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Bewertung für weitere Betriebe (Untervergleichsbetriebe) nach Beratung durch einen Gutachterausschuss des Bundeslandes, in dem der Untervergleichsbetrieb gelegen ist, Betriebszahlen feststellen.

Das Verhältnis zum Hauptvergleichsbetrieb wird in einem Hundertsatz (Betriebszahl) ausgedrückt. Die Betriebszahl des Hauptvergleichsbetriebes ist 100 (§ 34 Abs. 3 BewG).

Gemäß § 36 BewG sind für die natürlichen Ertragsbedingungen die rechtskräftigen Bodenschätzungsergebnisse maßgebend. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen sind die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde zu legen, wobei für die äußere und innere Verkehrslage von ortsüblichen (durchschnittlichen) Verhältnissen auszugehen ist (§ 38 Abs. 4 BewG). Hinsichtlich der übrigen Umstände, die die Ertragsfähigkeit beeinflussen können, sind ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse die in der betreffenden Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu unterstellen (§ 36 Abs. 2 BewG).

Gemäß § 38 BewG ist für den Hauptvergleichsbetrieb (Betriebszahl 100) der Ertragswert (Hektarsatz) mit Bundesgesetz festzustellen. Diese Feststellung erfolgte durch das Bewertungsänderungsgesetz 1987 (BGBl.Nr. 649/1987) mit S 31.500.- und wurde durch das Eurosteuerumstellungsgesetz mit € 2.289,1943 umgerechnet. Für die übrigen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ergibt sich der Hektarsatz aus der Anwendung der für sie festgestellten Betriebszahl auf den Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes. Für alle übrigen Betriebe wird der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) ermittelt. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen (Abs. 4 letzter Satz).

Mit Kundmachung der Entscheidungen des Bundesministeriums für Finanzen bezüglich der Bewertungsgrundlagen für das landwirtschaftliche Vermögen zum (BMfF GZ. 08 0103/1-IV/8/88 vom , verlautbart im Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ) wurden die Merkmale der natürlichen und wirtschaftlichen Ertragsbedingungen des (fiktiven) Hauptvergleichsbetriebes sowie die Betriebszahlen der Vergleichsbetriebe festgestellt. Entsprechendes ist für die Untervergleichsbetriebe geschehen (BMfF GZ. 08 0103/4-IV/8/88 vom , Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" vom ).

Der Einheitswert eines landwirtschaftlichen Betriebes wird somit im Wege der vergleichenden Bewertung festgestellt, wobei hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen die tatsächlichen Verhältnisse des zu bewertenden Betriebes zugrunde gelegt werden. Diese werden im Wege der Bodenschätzung ermittelt und in der Bodenklimazahl ausgedrückt. Bezüglich der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen der äußeren und inneren Verkehrslage werden dabei für den zu bewertenden Betrieb nicht tatsächliche, sondern ortsübliche Verhältnisse unterstellt.

Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen können sich nun (bezogen auf die Bodenklimazahl) ertragsmindernd oder ertragserhöhend auswirken. Inwieweit die in der obigen Kundmachung angeführten Merkmale der wirtschaftlichen Ertragsbedingungen die Ertragsfähigkeit der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) beeinflussen, wurde nach Beratung im Bewertungsbeirat (in einem Gutachterausschuss) für die einzelnen Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) vom Bundesministerium für Finanzen rechtsverbindlich festgestellt und findet in den jeweiligen Betriebszahlen den entsprechenden Niederschlag.

Die Betriebszahl drückt das Verhältnis der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes zum Vergleichsbetrieb (Untervergleichsbetrieb) und zum Hauptvergleichsbetrieb aus. Durch Multiplikation der Betriebszahl mit dem Hektarsatz des Hauptvergleichsbetriebes (€ 2.289,1943) ergibt sich schließlich der Hektarsatz des zu bewertenden Betriebes.

Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen ist davon auszugehen, dass die Bodenschätzung unter anderem die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse) umfasst. Dies bestimmt § 1 Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes 1970 (BoSchätzG).

Im § 32 BewG wird der Bewertungsgrundsatz festgelegt (Ertragswert) und im Abs. 2 der Reinertrag definiert. Dabei darf aber nicht außer acht gelassen werden, dass das BewG in § 32 Abs. 3 und 4 und in den §§ 33 bis 40 die Vorschriften enthält, wie der Ertragswert für landwirtschaftliche Betriebe zu ermitteln ist. Die vergleichende Bewertung nach § 34 BewG besteht darin, dass die oft schwierige Ermittlung des gemäß § 32 als Grundlage für die Feststellung des Ertragswertes maßgebenden erzielbaren Reinertrages gewissermaßen umgangen und an Hand äußerer Merkmale im Hinblick auf den Betrieb mit der Betriebszahl 100 und im Hinblick auf weitere Vergleichsbetriebe mehr oder weniger unmittelbar auf den Ertragswert des zu bewertenden Betriebes geschlossen wird. (Twaroch/Wittmann/Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, § 34, Allgemeines). Nach § 38 Absatz 4 BewG ist für alle übrigen Betriebe der Hektarsatz nach dem Verhältnis ihrer Ertragsfähigkeit zu derjenigen der Vergleichsbetriebe (Untervergleichsbetriebe) zu ermitteln. Hierbei sind für die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen im Sinne des § 32 Abs. 3 Z 2 lit. a (äußere Verkehrslage) und b (innere Verkehrslage) ortsübliche Verhältnisse zugrunde zu legen. Hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 32 Abs. 3 Z 1) sind die rechtskräftigen Ergebnisse der Bodenschätzung (Bodenklimazahl) und für die Betriebsgröße (§ 32 Abs. 3 Z 2 lit. c) die tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Betriebes zu unterstellen.

Aufgrund der zitierten Gesetzesstellen und der darin festgelegten vergleichenden Bewertung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist es tatsächlich (wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde) unerheblich, ob ein konkreter Betrieb positive Reinberträge erwirtschaftet oder nicht. Es ist auch kein Beweis darüber nötig, dass in der durchschnittlichen Landwirtschaft (auch beim Betriebstyp Milchwirtschaft) positive Reinerträge erwirtschaftet werden könnten. Sondern der Einheitswert eines land- und forstwirtschaftliche Betriebes ist unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung im Vergleich zu den in Frage kommenden Vergleichs- oder Untervergleichsbetrieben zu ermitteln.

Aus den angeführten Gründen war daher die Berufung gegen den Einheitswertfeststellungsbescheid und den Grundsteuermessbescheid zum als unbegründet abzuweisen.

Berufung gegen die Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Nach Art. I § 7 des Bundesgesetzes vom über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe sinngemäß die Bestimmungen der §§ 29 und 30 des Grundsteuergesetzes 1955 (GrStG).

Die Verjährungsbestimmungen des Grundsteuergesetzes sind in § 28 b GrStG (und nicht in den §§ 29 und 30) geregelt. Sie gelten nach Ansicht der Berufungsbehörde daher nicht für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sondern es sind vielmehr die allgemeinen Verjährungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei allen übrigen dort nicht angeführten Abgaben fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Der Abgabenanspruch des Bundes für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist im Jahr 2004 entstanden. die Verjährungsfrist begann daaher am und endete fünf Jahre später am . Da der angefochtene Bescheid am erlassen wurde, war die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für das Jahr 2004 noch nicht verjährt. Die Vorschreibung dieser Abgabe durch das Finanzamt erfolgte innerhalb der Verjährungsfrist. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist in Form einer nach außen erkennbaren Amtshandlung war daher zur Geltendmachung des Abgabenanspruches nicht notwendig.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gegen den Bescheid betreffend Beiträge und Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 32 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 34 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 35 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 36 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 38 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
§ 1 Abs. 2 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
Art. 1 § 7 AbglufBG, Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166/1960
§ 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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