Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 30.06.2011, RV/0278-K/11

Schule für Sozialbetreuungsberufe - Diakonie - Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin - Behindertenbegleitung - berufsbegleitend

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0278-K/11-RS1
Damit eine Ausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit d FLAG 1967 vorliegt, muss sie als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (ausgenommen allgemein bildende Schulen) und zusätzlich die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der MS, F, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes SV vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2010 bis Dezember 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Bw. die Gewährung der Familienbeihilfe für das Jahr 2010, da sie die Einkommensgrenze von € 9.000,-- nicht überschritten hätte. Beigelegt waren: Semesterzeugnisse der Schule für Sozialbetreuungsberufe für das 3. Semester, das Semester- und Abschlusszeugnis (Fachstufe), das Semesterzeugnis für das 5. Semester, die Stundentafel der Fachstufe der Schule für Sozialbetreuungsberufe für Berufstätige sowie der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag vom unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und darauf, dass der Besuch der Schule für Sozialbetreuungsberufe für Berufstätige der DW keine Berufsausbildung sondern eine Weiterbildungsmaßnahme sei, als unbegründet ab.

Dagegen erhob die Bw. am Berufung. In ihrer Begründung führte sie aus: "Die Schule für Sozialbetreuungsberufe (berufsbegleitend) gehört zum Berufsbildenden Mittleren Schulwesen, dementsprechend zu den Humanberufsbildenden Schulen, die vom Bildungsministerium anerkannt sind. Somit sind alle Voraussetzungen für eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes erfüllt - praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifischen Wissen in adäquater Unterrichtsdauer vermittelt wird. Der Abschluss erfolgt durch eine mündliche und schriftliche Fach- und Diplomprüfung. Weiteres wird für die Qualifizierung zur Ausübung von pflegerischen Maßnahmen, und das Verabreichen von Medikamenten, die Ablegung einer mündlichen Prüfung ("Unterstützung bei der Basisversorgung" verlangt. Die Schule für Sozialbetreuungsberufe bildet zu Sozialberufen aus (Fach- und Diplombetreuer/Behindertenbegleitung), die gesetzlich anerkannt und im Kärntner Sozialbetreuungsberufegesetz geregelt sind. Daher handelt es sich bei der Schule für Sozialbetreuungsberufe explizit um eine anerkannte Berufsausbildung."

Im mit der Berufung gleich lautenden mit datierten Schriftsatz fügte die Bw. hinzu, dass sie sich mit einer Abweisung nicht einverstanden erkläre und deshalb um sofortige Vorlage der Berufung an die nächste Instanz ersuche.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nachstehender Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes, des Abgabeninformationssystemes der Finanzverwaltung, der hompage "www.diakonie-kaernten.at" und den Auskünften der Schule als erwiesen angesehen:

- Die Bw. besuchte seit September 2008 die Schule für Sozialbetreuungsberufe in der berufsbegleitenden Form; sie absolvierte (zunächst) die 2-jährige Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer.

- Am schloss sie die Schule für Sozialbetreuungsberufe für Berufstätige der DW (Ausbildung zur Fachsozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung) ab.

- Die Bw. absolvierte anschließend (Schuljahr 2010/2011) das 5. Semester der Schule für Sozialbetreuungsberufe mit dem Schwerpunkt Behindertenbetreuung (Diplom-Sozialbetreuerin - DSB 3. Ausbildungsjahr).

- Laut dem Folder der Schule für Sozialbetreuungsberufe, Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbetreuung gibt es die 2-jährige Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer und wenn ein 3. Ausbildungsjahr absolviert wird, die Ausbildung zum Diplom-Sozialbetreuer (Anm.: Das dritte Jahr schließt wahlweise an die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer an) . Theorie und Praxis sind bei der Ausbildung keine Gegensätze, sondern aufeinander bezogene und sich ergänzende Elemente des Lernens. Die Ausbildung ist berufsbegleitend organisiert. Die Studierenden stehen in einem Arbeitsverhältnis oder haben einen Ausbildungspraxisplatz. Der Unterricht findet an zwei aufeinander folgenden Wochentagen statt. Dazu kommen ein Einführungswochenende am Schulbeginn und ein bis zwei Samstage pro Semester sowie pro Unterrichtsjahr 600 fachspezifische Praxisstunden in unterschiedlichen Arbeitsfeldern. Die Schule für Sozialbetreuungsberufe wird in der Berufstätigenform geführt. Bei der Eröffnung neuer Klassen ist eine Mindestteilnehmerzahl erforderlich. Die Gesamtstundenzahl Unterricht beträgt für das 1. und 2. Ausbildungsjahr 1300 (Pflichtpraktika 1200 Stunden; für das dritte Jahr beträgt der Unterricht 620 Stunden und das Pflichtpraktikum 600 Stunden.

- Laut Auskunft der Schule (Frau U.) ist der Unterricht so organisiert, dass dieser an einem Tag von 13:30 bis 20:15 Uhr und am nächsten Tag von 8:30 - 16:45 Uhr stattfindet. In der ersten Klasse ist der Unterricht mittwochs bzw. donnerstags. Das Ausmaß der Praxis ist etwas geringer als der theoretische Unterricht. Die Ausbildung schließe mit dem Fach-Sozialbetreuer ab. Wird das 3. Ausbildungsjahr absolviert werde man zum Diplom-Sozialbetreuer ausgebildet.

- Die Grundkonzeption sowie das Ausbildungsprogramm etc. findet sich auf "www.diakonie-kaernten.at".

- MS war von - als Angestellte, von bis als geringfügig beschäftigte Angestellte und ist seit bis laufend als Angestellte (Teilzeitbeschäftigung) bei der Di. Kärnten beschäftigt. Ihr Bruttoeinkommen betrug 2010 € 15.100,03.

Strittig ist im Berufungsfall, ob die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin, Berufstätigenform, der Di. Kärnten eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung" jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. mwN).

Nach Abs. 1 lit. b 1. Satz steht die Familienbeihilfe zu, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet wird, wenn ihm durch den Schulbesuch die Ausübung seines Berufes nicht möglich ist. Weiters dürfen bestimmte Altersgrenzen nicht überschritten werden (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 TZ 28).

Was unter Berufsausbildung zu verstehen ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Der VwGH hat hierzu in seiner (ständigen) Rechtsprechung folgende Kriterien entwickelt (sh für viele zB , , 2009/15/0089, , 2008/13/0015):

- Für die Qualifikation als Berufsausbildung ist nicht allein der Lehrinhalt bestimmend, sondern auch die Art der Ausbildung und deren Rahmen.

- Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen.

- Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein.

- Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Die bloße Anmeldung zu Prüfungen reicht für die Annahme einer zielstrebigen Berufsausbildung aber nicht aus.

- Unter den Begriff "Berufsausbildung" sind jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird.

- Die oben angeführten Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd FLAG können auch dann vorliegen, wenn ein Kind erforderliche Prüfungen ablegen will und sich hierauf tatsächlich und zielstrebig vorbereitet. Das wird dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfung die volle Zeit des Kindes in Anspruch nimmt und das Kind zu den festgesetzten Terminen zu den Prüfungen antritt (, zur Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung).

- Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein mag.

Nach dieser Judikatur weist jede anzuerkennende Berufsausbildung ein qualitatives und ein quantitatives Element auf: Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang; die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2 Tz 36).

Im Berufungsfall ist die Bw. seit 2006 bei der Di. teilweise in Vollbeschäftigung teilweise in Teilzeit angestellt. Die Bw. ist seit Juli 2010 Fachsozialbetreuerin Behindertenbegleitung und absoviert (bis Juli 2011) das dritte Ausbildungsjahr zur Diplom-Sozialbetreuerin. Die Ausbildung begann im September 2008. Im Berufungsfall ist offensichtlich, dass die Ausbildung in Bezugnahme auf die spezifische Tätigkeit der Bw. erfolgte. Da die Bw. vor Beginn der Ausbildung bereits angestellt war und auch während der Ausbildung vom Dienstgeber bereits Gehalt bezog, war sie zu diesem Zeitpunkt bereits berufstätig. Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin (Diplom-Sozialbetreuerin) stellt damit keine schulische oder kursmäßige Ausbildung einer nicht berufstätigen Person ohne konkreten zukünftigen Arbeitsplatz dar. Eine Berufsausbildung lag daher nicht vor (vgl. ).

Aus einem weiteren Grund liegt eine Ausbildung nicht vor: Laut Auskunft der Schule beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit von 13:30 bis 20:15 Uhr und von 8:30 bis 16:45 Uhr somit 15 Stunden. Der Umfang der Praktika ist geringer. Laut dem Ausbildungsfolder beträgt die Gesamtstundenanzahl Unterricht für 2 Jahre 1300 Stunden; jener für Praktika 1200 (für das dritte Ausbildungsjahr 620 : 600 Stunden). Somit werden rund 8 % (bzw. 4 %) weniger Stunden für das Praktikum verwendet. Legt man nun dieses Ergebnis auf die wöchentliche Tätigkeit um, kommen zu den 15 Unterrichtsstunden noch rund 13 - 14 Praktikumstunden dazu. Insgesamt sind die Auszubildenden somit 28 - 29 Stunden beschäftigt. Eine Berufsausbildung kann jedoch in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn bei Vorliegen von Lernstunden inklusive Pflichtpraktikumstunden zumindest 30 Wochenstunden aufzuwenden sind (). Diese Mindestanforderung liegt im Berufungsfall nicht vor.

Die Bw. wendet ein, dass die Schule für Sozialbetreuungsberufe (berufsbegleitend) vom Bildungsministerium anerkannt ist, dass sie zu den Humanberufsbildenden Mittleren Schulen, die vom Bildungsministerium anerkannt sei, gehöre. Damit lägen alle Voraussetzungen für eine Berufsausbildung iSd Gesetzes vor. Es werde praktischer und theoretischer Unterricht vermittelt, es werde eine mündliche und schriftliche Fach-/Diplomprüfung verlangt. Der Einwand verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Wie ausgeführt definiert das Familienlastenausgleichsgesetz nicht näher was unter Berufsausbildung zu verstehen ist. So kann eine Berufsausbildung unabhängig davon vorliegen, ob ein "gesetzlich anerkannter Ausbildungsweg", "ein gesetzlich definiertes Berufsbild" oder ein "gesetzlicher Schutz der Berufsbezeichnung" existiert (). Umgekehrt bedeutet dies, dass trotz "Anerkennung" der Schule seitens des Bildungsministeriums - bei Fehlen der von der Rechtsprechung entwickelten (o.a.) Kriterien - eine Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes nicht vorliegt. Jede im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuerkennende Berufsausbildung hat ein qualitatives und ein quantitatives Element aufzuweisen. Wie ausgeführt ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang entscheidend. Die Ausbildung muss als Vorbereitung für die spätere konkrete Berufsausübung anzusehen sein (Ausnahme: allgemein bildende Schulen) und überdies die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG Familienlastenausgleichsgesetz, Kommentar, § 2, Tz 36). Was bei jemanden, der noch keinen Beruf ausübt als Berufsausbildung anzusehen ist, kann bei einem bereits Berufstätigen - wie der Bw. - Berufsfortbildung darstellen (vgl. Cszaszar/Lenneis/Wanke a.a.O., TZ 38).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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