Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 07.09.2012, RV/0898-W/12

Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der zugrunde liegenden Berufung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch M-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom beantragte der Berufungswerber (Bw) anlässlich der Berufung gegen den Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für die Einkommensteuer 2008 in Höhe von € 3.292,70.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, dass der Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages als nicht rechtswirksam anzusehen sei, da die dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Grunde liegende Berufung auf Grund seiner Berufung vom als nicht erledigt anzusehen sei, zumal bei rechtzeitiger Einbringung des Antrages auf Vorlage bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung wiederum als unerledigt gelte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Laut Aktenlage wurde die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde erster Instanz zufolge der in der Hauptsache erlassenen Berufungsvorentscheidung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.

Die angestrebten Rechtswirkungen der (nicht bewilligten) Aussetzung ergeben aus der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO.

Nach § 212a Abs. 7 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab Bekanntgabe sowohl des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz). In beiden Fällen ist die Einbringung gehemmt und entsteht während dieser Monatsfrist kein Säumniszuschlag (§ 217 Abs. 4 lit. b iVm § 230 Abs. 2 BAO idF des Art. 27 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000).

Die vom Bw angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, dem Bw somit keine andere Rechtsposition verliehen. Die Rechtsposition des Bw hängt somit nicht davon ab, ob die beantragte Aussetzung verfügt wurde oder nicht (vgl. ).

Im Übrigen war es dem Bw nach der ausdrücklichen Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO möglich, im Zusammenhang mit der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276) einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu stellen.

Zufolge der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO (Beschlüsse vom , 91/15/0011, , 90/15/0039, , 94/15/0039 und Erkenntnis vom , 2003/16/0496), dass aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz, wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, folgt, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden Antrages nicht mehr in Betracht kommt, erweist sich die Abweisung des Aussetzungsantrages vom mit Bescheid vom als rechtmäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Aussetzungsantrag
Ablauf der Aussetzung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at